(1.) Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KWK-G ist Strom aus KWK-Anlagen förderfähig, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bezogen wird (sog. 3. Förderweg). Nach Auffassung des BGH muss es sich bei dem genannten EVU nicht - wie bei § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWK-G (1. und 2. Förderweg) - um ein solches handeln, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne des § 10 EnWG (alte Fassung) sicherstellt. Ausreichend sei vielmehr, dass das beziehende (Vertrags-) Unternehmen andere Unternehmen und Betriebe mit Energie beliefert oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreibt. Anspruchberechtigt hinsichtlich der Vergütung nach § 4 KWK-G ist ferner, so der BGH, ausschließlich der KWK-Anlagenbetreiber. Ist in dem Liefervertrag eine geringere Vergütung als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung vereinbart, hat der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf die Vergütungssätze gemäß § 4 KWK-G.
(2.) Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWK-G findet im Rahmen des dritten Förderwegs weder auf den Anlagenbetreiber noch auf das im dritten Förderweg beziehende EVU Anwendung.
(3.) Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWK-G ist weder ausgeschlossen noch herabzusetzen, wenn der Netzbetreiber dem KWK-Anlagenbetreiber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWK-G (3. Förderweg) für den bezogenen Strom weniger als die gesetzliche Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWK-G gezahlt hat. Dies gilt nicht, falls der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine Vergütung gezahlt hat, die unter dem Wert des vom KWK-G vorgesehenen Belastungsausgleichs liegt. In diesem Fall ist der Anspruch des Netzbetreibers gegen seinen vorgelagerten Netzbetreiber nach § 5 Abs. 1 KWK-G auf den Ausgleich der von ihm an den Anlagenbetreiber geleisteten Zahlungen beschränkt.