Metering
Liberalisierung des Eich- und Messwesens
Umsetzung der EU-Messgeräterichtlinie (MID)
Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22.09.2006 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Eichgesetzes Stellung genommen und der vierten Verordnung zur Änderung der Eichordnung zugestimmt.
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Eichgesetzes (BR-Drs. 554/06) sollen die gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. die notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte vom 31. März 2004 in nationales Recht geschaffen werden. Dies geschieht primär durch Änderung von § 3 des Eichgesetzes, wonach durch Verordnung dem BMWi und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) Aufgaben übertragen werden können. Die Details zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie werden in der Vierten Verordnung zur Änderung der Eichordnung getroffen.
Die vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (BR-Drs. 578/06) dient primär der Umsetzung der EU-Messgeräterichtlinie in nationales Recht. In dieser Richtlinie werden die Anforderungen an zehn Messgerätearten harmonisiert. Gleichzeitig wird dem Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung der Geräte mit den jeweils einschlägigen technischen Vorgaben zugewiesen, bevor er diese erstmalig in Verkehr bringt (so genannte Konformitätsbewertung). Die noch fehlenden Ermächtigungsgrundlagen für die Änderungsverordnung werden durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes geschaffen.
Die Europäische Messgeräterichtlinie (MID) soll in allen Ländern der EU am 30. Oktober 2006 zeitgleich in Kraft treten. Für die Umsetzung der MID war eine Frist bis 30. April 2006 in der MID vorgegeben. Das Ziel der Bundesregierung, Eichrecht und Eichordnung zu diesem Termin anzupassen war gescheitert. Um den vorgesehenen Termin für das Inkrafttreten der MID halten zu können, hat das BMWi Mitte April den Verbänden einen Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der MID zugesandt.
Der Entwurf beinhaltet insbesondere die Ergänzung der Eichordnung im § 4, indem die MID übernommen wird und notwendige Folgeänderungen vorgenommen werden. Der § 77 enthält die notwendigen Übergangsvorschriften.
Bei dieser Gelegenheit wurde in § 80 zusätzlich eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung eingefügt. Dieser besagt, dass beispielsweise Messgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, aber keine CE-Kennzeichnung (Ersteichung) erhalten können, weil diese Messgerät in diesem Land nicht eichpflichtig sind, einschließlich der Prüfungen und Kennzeichen als gleichwertig behandelt werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass diese Messgeräte ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und anderer im öffentlichen Interesse bestehender Schutzgüter gewährleisten. In Zweifelsfällen entscheidet darüber die PTB.
In seiner Stellungnahme hat der VDN ausdrücklich begrüßt, dass im Vorblatt zum Entwurf darauf hingewiesen wurde, dass sich durch die Einführung der MID der Überwachungsaufwand der Eichbehörden erhöhen wird und Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten sind.
Die Stellungnahme beschränkte sich ansonsten auf wesentliche Punkte. VDN hat Bedenken zum § 80 über die gegenseitige Anerkennung geäußert und auf die erforderliche Definition der Begriffe "Gewerbe" und "Leichtindustrie" hingewiesen. Über diese Begriffe bestehen europaweit unterschiedliche Vorstellungen. Auch weist VDN auf die Gleichstellung der Eichgültigkeiten von direkt angeschlossenen elektronischen Wirkverbruchszählern (8Jahre) mit Induktionszählern (16 Jahre) hin.
Die Verordnung soll im Juli verabschiedet werden, damit die MID am 30. Oktober 2006 in Kraft treten kann. Danach ist die Novellierung des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichordnung vorgesehen. Hierbei sollen eine Überprüfung des Umfangs eichpflichtiger Messgeräte stattfinden und die Eichgültigkeiten, wie beispielsweise in der VDN-Stellungnahme gefordert, gleichgestellt werden. Diese Maßnahme ist erforderlich, damit endlich auch in Deutschland der elektronische Haushaltszähler eine Chance erhält.
Nachfolgend finden Sie den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Europäischen Messgeräterichtlinie sowie Vorblatt und Begründung hierzu. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EG Nr. L 135/1). Zu diesem Zweck sollen die Eichordnung ergänzt und notwendige Folgeänderungen vorgenommen werden. Bei dieser Gelegenheit soll weiterhin die Klausel über die gegenseitige Anerkennung aktualisiert werden. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.