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BNetzA erlässt Maßnahmenpaket zur Stärkung der Bilanzkreistreue

 

Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die BNetzA das angekündigte Maßnahmenpaket zur Stärkung der Bilanzkreistreue. Es umfasst Anpassungen in den Festlegungen zum Fahrplanmanagement im Intraday (ID)-Bereich, zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises und Übermittlung der Messwerte von RLM-Marktlokationen an den Übertragungsnetzbetreiber. Mit den Festlegungen hat die BNetzA auf die im Juni 2019 im deutschen Stromnetz aufgetretenen Systemungleichgewichte reagiert. Mit dem Umsetzungstermin 1. April 2020 kommt die BNetzA der Marktforderung nach, die Anpassungen nicht mehr im MsbG-Interimsmodell durchzuführen, sondern nach weitestgehender Stabilisierung der MaKo 2020.

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Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 11. Dezember 2019 das angekündigte „Maßnahmenpaket zur Stärkung der Bilanzkreistreue“.

Festlegung der Verpflichtung zum Bilanzkreisausgleich

(Az. BK6-19-212) Vorgezogen wird, dass Bilanzkreisverantwortliche ihre Bilanzkreise in den letzten 15 Minuten vor Lieferung nur noch ausgeglichen bewirtschaften dürfen. Dementsprechend muss spätestens vor Erfüllungsbeginn die Ausgeglichenheit des Bilanzkreises durch eine entsprechende Fahrplan-Anmeldung erfolgen. Diese Verpflichtung ist bisher erst im Rahmen der Einführung des neuen Standardbilanzkreisvertrags zum 01. Mai 2020 vorgesehen. Mit Anpassung der Festlegung ist ihr aber schon ab dem 15. Januar 2020 nachzukommen.

Anpassung des 80-Prozent-Kriteriums in der Berechnungsmethode zur Bildung des Ausgleichsenergiepreises

(Az. BK6-19-17) Ab dem Liefermonat Februar 2020 wird es zu einer Anpassung des sogenannten „80-Prozent-Kriteriums“ kommen. Der Auf- bzw. Abschlag auf den reBAP in Höhe von 50% mindestens jedoch 100 Euro/MWh wird dabei bereits dann wirksam, wenn der Saldo des Netzregelzonenverbundes einen Wert von mehr als 80 Prozent der kontrahierten Regelleistung ausweist. Dabei kommt es nicht, wie bisher, auf die Höhe des Regelenergieabrufs an. Mit der Anpassung dieses Kriteriums wird sichergestellt, dass der Saldo des deutschen Netzregelverbundes als Bezugsgröße für das Auslösen der oben beschriebenen Anreizkomponente unabhängig davon herangezogen wird, ob dieser durch Regelleistung oder andere Maßnahmen ausgeglichen wird.

Übermittlung der Messwerte von RLM-Marktlokationen an den Übertragungsnetzbetreiber

Mit der Festlegung zur „Übermittlung der Messwerte von RLM-Marktlokationen an den Übertragungsnetzbetreiber“ (Az. BK6-19-218) soll der Umfang der an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Verfügung gestellten Daten zum 1. April 2020 erhöht werden, um diesen ein kurzfristiges Monitoring über die Bewirtschaftungsgüte der in der jeweiligen Regelzone geführten Bilanzkreise zu ermöglichen.

Die BNetzA verpflichtet die Markteilnehmer,

 

  • viertelstündliche Messwerte RLM-gemessener Marktlokationen zukünftig zusätzlich auch an den ÜNB zu übermitteln,
  • Netzgangzeitreihen künftig auch an den ÜNB zu übermitteln und
  • den ÜNB in den Stammdatenaustausch für Marktlokationen mit RLM-gemessenen Messlokationen einzubeziehen, welches sich auch in einer erweiterten Stammdatenübermittlungspflicht der „Lieferanten“ niederschlägt.

 

Durch die Maßnahmen soll dem ÜNB eine schnelle Plausibilisierung der eingereichten Forward-Fahrpläne sowie eine kurzfristige Einschätzung über Bilanzkreisunausgeglichenheiten ermöglicht werden.

Die erforderlichen Anpassungen an den Regelwerken GPKE, WiM Strom und MaBiS („Marktkommunikation 2020“) wurden mit der BNetzA-Festlegung veröffentlicht. Umsetzungstermin ist der 1. April 2020.

Die angepassten Regelungen in GPKE, WiM Strom und MaBiS erfordern ebenfalls Anpassungen an den Datenformaten. Die vorbereitenden Umsetzungsmaßnahmen wurden hierzu bereits im BDEW aufgenommen. Aufgrund des Umsetzungstermins zum 1. April 2020 findet Anfang 2020 eine vorgezogene außerplanmäßige Konsultation der betroffenen Datenformatänderungen statt. Hierzu werden wir Sie gesondert informieren.

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