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BDEW zur Definition des Begriffes "Energiespeicher"

Energiespeicher können einen erheblichen Beitrag zur Markt- und Systemintegration der Erneuerbaren Energien leisten. Neben zielführenden Anreizen für Forschung und Entwicklung sowie einem geeigneten Marktumfeld fehlt gegenwärtig aber auch eine einheitliche Begriffsdefinition.

In Bezug auf Energiespeicher fehlt es - neben zielführenden Anreizen für Forschung und Entwicklung sowie einem geeigneten Marktumfeld - gegenwärtig sowohl national als auch im europäischen Kontext an einer einheitlichen Begriffsdefinition. So werden bislang im Zuge von Gesetzesnovellierungen immer neue, teils technologiespezifische Ausnahmetatbestände geschaffen, um dem Einsatz unterschiedlicher Energiespeichertechnologien eine rechtliche Basis zu geben.

Befreiung von (Strom-)Netzentgelten

Über eine einheitlichen Begriffsdefinition hinaus ist es nach Auffassung der Mitgliedsunternehmen des BDEW erforderlich, die geltenden Regelungen für Energiespeicher zur Zahlung von Netzentgelten und von Letztverbraucherabgaben zu überprüfen. So schlägt der BDEW u.a. vor, "Stromspeicher im Stromversorgungssystem", sofern sie Strom beziehen und diesen wieder in das Netz einspeisen, von der Pflicht zur Zahlung von den Entgelten für den Netzzugang, einschließlich aller im Zusammenhang damit erhobenen gesetzlichen Zuschläge und Umlagen (z.B. KWK-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, StromNEV-Umlage, AbLaV-Umlage etc.) zu befreien. Hierdurch könnte die aktuell schwierige wirtschaftliche Situation solcher Anlagen teilweise verbessert werden.

Befreiung von der (Gas-)Netzentgelten

In Bezug auf Erdgasspeicher hält der BDEW eine Überprüfung der regulierten Netzentgelte und der staatlich induzierten Preisbestandteile für Gasspeicher für erforderlich. Im Rahmen des Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur zur Bepreisung von Ein- und Ausspeiseentgelten (BEATE) sowie im Rahmen seiner Arbeiten zum Gasmarktdesign wird der BDEW Vorschläge zu den Netzentgelten für Gasspeicher unterbreiten. Diese Vorschläge werden insbesondere die Rolle von Gasspeichern zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität und der Versorgungssicherheit berücksichtigen.

Befreiung von der EEG-Umlage

Ferner sollte die in Paragraph 37 Abs. 4 EEG 2012 und in Paragraph 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 vorhandene EEG-Umlagebefreiung von Stromspeichern an die vom BDEW vorgeschlagene Begriffsdefinition für "Stromspeicher im Stromversorgungssystem" im EnWG angegliedert und um weitere Energiespeicherformen erweitert werden. So können auch Power-to-Heat-, Power-to-Gas- oder Power-to-Liquid-Anlagen einen erheblichen Beitrag zur Markt- und Systemintegration der Erneuerbaren Energien leisten.

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber diese Vorschläge bei der aktuellen, am 27. Juni 2014 vom Bundestag verabschiedeten EEG-Novelle noch nicht berücksichtigt.

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