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Umsetzung neuer Insiderhandelsregeln im Emissionshandel ist geklärt

Die Energiewirtschaft wendet seit 2011 REMIT an. Seit 3. Januar 2018 unterliegen Emissionshandelszertifikate der Finanzmarktregulierung. Überschneidungen bei Veröffentlichungspflichten sind nun geklärt.

Mit dem Start der Anwendung des sogenannten MiFID 2-Pakets am 3. Januar 2018 haben sich für Emissionshandelszertifikate besondere Änderungen ergeben. Der BDEW hatte frühzeitig in den bereits 2017 veröffentlichten Anwendungshilfen darauf hingewiesen, dass Emissionshandelszertifikate dann wie Finanzinstrumente behandelt werden müssen. Im Vorfeld konzentrierte sich die Diskussion vor allem auf die Anwendung von Ausnahmen bzw. der Anzeige bei der BaFin.

Für Emissionshandelszertifikate gelten seit 3. Januar 2018 auch die Berichts- und Veröffentlichungspflichten aus der Finanzmarktregulierung. Der BDEW informierte damals, dass mit der Anwendung der REMIT wichtige Anforderungen für die Veröffentlichung von Insiderinformationen für Strom und Gas bereits umgesetzt sind. Wie allerdings in der Praxis die Umsetzung für die Veröffentlichung von Insiderinformationen für Emissionsrechte erfolgen würde, war nicht abschließend geklärt.

Am 21. Dezember 2017 hatte die BaFin darauf hingewiesen, dass ab 3. Januar gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verpflichtet ist, bestimmte Insiderinformationen öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt zu geben. In der Energiewirtschaft sind dies vor allem Informationen zum Kraftwerkseinsatz bzw. solche Informationen, die als REMIT-Meldung veröffentlicht werden.

Veröffentlichungsprivileg

Für Anlagenbetreiber mit MAR-Insiderinformation, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie REMIT-Insiderinformationen haben, kann das Veröffentlichungsprivileg nach Ziff. 10 genutzt werden, sofern die Veröffentlichung auf einer Plattform erfolgt und die unter REMIT geforderten Verteilmechanismen auch die Weitergabe an Medien ermöglichen. Damit gilt, dass die Nutzung der EEX-Transparenzplattform den Anforderungen aus REMIT und MAR gleichermaßen gerecht wird.

Bei Anlagenbetreibern mit MAR-Insiderinformation, die nicht den gleichen Inhalt wie REMIT-Insiderinformationen haben, ist das Veröffentlichungsprivileg nicht direkt nutzbar. Aber auch in diesem Fall stellt die Nutzung der EEX-Transparenzplattform die Verteilung an Medien sicher und deckt auch diesen Sachverhalt ab.

Meldepflicht

Weiter gilt das Pflegen von Listen. Hierzu müssen betroffene Unternehmen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die potentiell mit Insiderinformationen in Kontakt kommen können, erfasst sind. Zudem müssen alle Führungskräfte, die auch in eigenem Namen Transaktionen in Emissionshandelszertifkaten durchführen, erfasst sein.

Weiter gilt, dass die abgeschlossenen Geschäfte in Emissionshandelszertifikaten im Rahmen der EMIR und MiFID 2/MiFIR meldepflichtig sind. Die Meldungen können entweder von der Handelsplattform, dem jeweiligen Handelspartner oder selbst durchgeführt werden.

Der BDEW empfiehlt bei Geschäftsabschlüssen, die nicht an einer Handelsplattform abgeschlossen wurden, direkt zu klären, wie die Vertragspartner der Meldepflicht nachkommen.

Der BDEW aktualisiert derzeit die Anwendungshilfen, in denen die Erfahrungen bei der Umsetzung nun auch berücksichtigt sind.

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