Drucken

Stellungnahme zum Gesetzentwurf „Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen“ (§ 12h EnWG-E)

zur Umsetzung von Artikel 31 Abs. 6 bis 8 und Artikel 40 Abs. 5 bis 6 der Strombinnenmarktrichtlinie zum 31. Dezember 2020

Mit der Strombinnenmarktverordnung (Verordnung (EU) 2019/943, kurz „BMVO“) und der Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944, kurz „BMRL“) wurden von Seiten des europäischen Gesetzgebers Regelungen geschaffen, die tief in das deutsche Energiewirtschaftsrecht hineinwirken. Die Inhalte dieser beiden Bestandteile des „Clean Energy Package“ wurden am 14. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich und sind zum 4. Juli 2019 in Kraft getreten.

Grundsätzlich begrüßt der BDEW das Vorgehen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), relevante Stakeholder im Rahmen einer Konsultation in den Prozess zur Ausgestaltung bzw. Überführung der Strombinnenmarktrichtlinie in nationales Recht zu involvieren. Die Fristen zur Kommentierung der vorgestellten Inhalte sind jedoch zu kurz bemessen.

Darüber hinaus erfordert eine ganzheitliche qualifizierte Rückmeldung durch die Energiewirtschaft, dass ein ganzheitliches Modell vorliegt, dessen Vor- und Nachteile bewertet werden können. Dies ist derzeit nicht der Fall. Eine isolierte Betrachtung einzelner Aspekte erschwert die Bewertung der angestrebten Gesamtregelung wesentlich. Ein alle relevanten Bestandteile umfassender Vorschlag mit Verbändebeteiligung wäre vor dem Hintergrund der Komplexität der Materie wünschenswert gewesen.

Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen am Ende des Artikels zum Download zur Verfügung. 

Nach Auffassung des BDEW ist die Frage, "ob" eine Vergütung für Dienstleistungen wie nicht-frequenzgebundener Systemdienstleistungen (NF-SDL) zu erfolgen hat, nicht mit der Ausgestaltung eines Modells für ihre Beschaffung gleichzusetzen. Ein solches Modell regelt lediglich die Art und Weise, wie Angebot und Nachfragen zusammenfinden. Auch die Frage nach der Höhe einer etwaigen Vergütung und deren Zustandekommen - marktlich oder reguliert bestimmt - wird nicht explizit durch die Wahl des Beschaffungsmodells beantwortet. 

Grundsätzlich kann für eine angefragte, definierte Leistung eines Anbieters, die ein anfragender Nachfrager/Auftragnehmer in Anspruch nimmt, nicht ohne Weiteres, wie z.B. bei einer gesetzlichen Regelung, davon ausgegangen werden, dass diese Leistung unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung gestellt oder erbracht wird. Gleichwohl sind in diesem Zusammenhang die Bedeutung und rechtliche Stellung von Technischen Mindestanforderungen festzustellen. Technische Mindestanforderungen sind als Voraussetzung für den Anschluss und Betrieb der Anlagen an das Netz eines Netzbetreibers einzuhalten.

Suche