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Stellungnahme: ÜNB-Konsultation der Teilnahmevoraussetzungen und Standardbedingungen für die Ausschreibung von Kapazitätsreserve

Nachdem das BMWi am 3. Mai 2018 im Rahmen einer Länder- und Verbändeanhörung den Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve“ veröffentlicht hat, haben die Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen über die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 der Kapazitätsreserveverordnung für die Beschaffung von Kapazitätsreserve zum Gebotstermin 1. Februar 2019 zur Konsultation gestellt. 

Der vom BMWi am 3. Mai 2018 im Rahmen einer Länder- und Verbändeanhörung veröffentlichte Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve“ (KapResV-E) gibt bereits Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve vor. Diese Teilnahmevoraussetzungen dürfen von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) konkretisiert und darüber hinaus durch weitere, für die Umsetzung des Verfahrens unerlässliche Dokumente, ergänzt werden.  

In diesem Zusammenhang hatten die deutschen ÜNB am 23. Mai 2018 einen Entwurf bezüglich der Teilnahmevoraussetzungen und Standardbedingungen sowie für weitere beizubringende Unterlagen und Dokumente als Vertragsgrundlage zwischen den ÜNB und den Anbietern von Kapazitätsreserveanlagen zur Beschaffung einer Kapazitätsreserve nach § 9 des KapResV-E zum Gebotstermin 1. Februar 2019 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Der BDEW hat sich mit der anliegenden Stellungnahme an der bis zum 15. Juni 2018 laufenden Konsultation beteiligt.

Gegenüber dem Stand vom Dezember 2016 weisen nun insbesondere die vorgelegten Entwürfe für die Teilnahmevoraussetzungen und Standardbedingungen aus energiewirtschaftlicher und rechtlicher Sicht deutliche Verbesserungen auf. Wichtige Hinweise und Anregungen aus der damaligen BDEW-Stellungnahme vom 19. Januar 2017 wurden von den ÜNB aufgegriffen und berücksichtigt oder haben sich im Zuge der Überarbeitung des Referentenentwurfs der KapResV durch den Gesetzgeber bereits überholt. Dennoch gibt es auch im Rahmen der neuerlich vorgelegten Dokumente Hinweise und Änderungswünsche, die im Zuge des Konsultationsprozesses ausgeräumt bzw. berücksichtigt werden sollten. 

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