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Umfang und Ausgestaltung der BSI-Markterklärung nach § 30 MsbG

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den Abschluss einer dritten Zertifizierung eines Smart-Meter-Gateways noch für dieses Jahr angekündigt. Sobald die dritte Zertifizierung vorliegt, wird das BSI auch die Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 MsbG veröffentlichen. Damit verbunden ist die Verpflichtung der grundzuständigen Messstellenbetreiber zum Einbau intelligenter Messsysteme. Angesichts dieser absehbaren Ereignisse hat der BDEW ein Positionspapier zur Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 MsbG (Markterklärung) mit Erläuterungen zu dem unterstützten Umfang und der Ausgestaltung der Markterklärung bei den Behörden eingereicht.

Insbesondere die rechtssichere Ausgestaltung der Markterklärung des BSI ist für den BDEW dabei von großer Bedeutung. Um diese zu gewährleisten, müssen aus Sicht des BDEW folgende Punkte unbedingt berücksichtigt werden:

  • Eindeutige, bestimmte und rechtssichere Gestaltung der Markterklärung auf Grundlage der BSI TR-03109-1 Anlage VII vom 16. Januar 2019
  • Hinsichtlich Erzeugungsanlagen: Markterklärung und Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nur bei der Möglichkeit zur Steuerung unmittelbar über das Smart-Meter-Gateway
  • Hinsichtlich aller Einsatzbereiche: Keine Einbeziehung von derzeit RLM-gemessenen bzw. -bilanzierten Messlokationen, unabhängig von der Spannungsebene

Nach der Markterklärung mit dem Start und der Umsetzung der Rollout-Verpflichtung und der korrespondierenden Duldungspflicht für Anschlussnutzer muss mit Blick auf den Vollzug zudem Folgendes gewährleistet sein:

  • Bestandsschutz für zertifizierte Gateways
  • Verwendung von hochaufgelösten Messdaten ist weiterhin erlaubt

Außerdem setzt sich der BDEW dafür ein, dass die Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen und Verbrauchern über die Smart-Meter-Gateways so schnell wie möglich mit den zertifizierten Geräten (durch remote-update nachträglich) sichergestellt ist.

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