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Novelle der Abfallrahmenrichtlinie: Klärschlamm unterfällt künftig nicht der Definition Siedlungsabfall

Damit könnten Klärschlammverbrennungsanlagen nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) emissionshandelspflichtig werden. Der BDEW setzt sich dafür ein, dass die hierfür notwendige Klarstellung erfolgt, dass Klärschlamm Biomasse im Sinne des TEHG sein kann. Darüber hinaus prüft der BDEW weitere Ausnahmen.

Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Siedlungsabfällen sind vom Anwendungsbereich des europäischen Emissionshandels ausgenommen.

Durch die neue Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Abfallrahmenrichtlinie könnte eine Neubewertung der Emissionshandelspflicht bei der Klärschlammverbrennung notwendig werden. In der Abfallrahmenrichtlinie wird Klärschlamm explizit nicht als Siedlungsabfall definiert. Somit müssten alle Anlagen zur thermischen Behandlung von Klärschlämmen, die eine Gesamtwärmefeuerungsleistung von mehr als 20 Megawatt aufweisen, zukünftig Emissionshandelszertifikate für treibhausgasrelevante CO2-Emissionen erwerben. Diese Pflicht könnte frühestens mit Umsetzungsfrist der Abfallrahmenrichtlinie im Juli 2020 entstehen, sie könnte aber auch erst mit der vierten Handelsperiode nach dem TEHG zum 1.1.2021 erfolgen.

Eine mögliche Lösung des Problems könnte durch eine Einstufung der Klärschlammverbrennungsanlage als Feuerungsanlage, die ausschließlich Biomasse einsetzt, erreicht werden. Der BDEW setzt sich dafür ein, dass die hierfür notwendige Klarstellung erfolgt, dass Klärschlamm Biomasse im Sinne des TEHG ist. Zwar ist in der Biomasseverordnung Klärschlamm ausdrücklich nicht als Biomasse aufgeführt, allerdings gilt die Biomasseverordnung nur für das nationale Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEG) und ist demzufolge für immissionsschutz- und emissionshandelsrechtliche Fragestellungen nicht einschlägig. In den Leitlinien-Dokumenten der Europäischen Kommission zum Emissionshandel findet sich dagegen eine weitergehende Definition von Biomasse, die Klärschlamm ausdrücklich einbezieht.

Die Einstufung der Anlage als Einheit, die ausschließlich Biomasse einsetzt, muss durch die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde erfolgen, die auch die Emissionshandelspflicht prüft. In diesem Fall wäre der Einsatz von Stütz- und Anfeuerungsstoffen wie Kohle oder Gas unschädlich.

Unterschreitet die immissionsschutzrechtlich genehmigte Gesamtanlage bei Nichtberücksichtigung von Notstromaggregaten, Notfackeln und Einheiten mit weniger als drei MW Feuerungswärmeleistung sowie Einheiten, die ausschließlich Biomasse einsetzen, den maßgeblichen Schwellenwert von 20 MW Feuerungswärmeleistung, ist die Klärschlammverbrennungsanlage vom Emissionshandel auszunehmen.

Der BDEW wird sich in die Diskussion einbringen und mit dem BMU Lösungsmöglichkeiten für diese, vermutlich ungewollte, Belastung der Klärschlammverbrennung, welche gesetzlich zukünftig die präferierte Möglichkeit der Klärschlammentsorgung sein wird, zu umgehen. Auch umweltpolitisch kann eine zusätzliche Belastung der Klärschlammverbrennung nicht gewollt sein, da Klärschlamm immer anfallen wird und nicht produziert oder bewusst gewonnen werden muss. Es handelt sich somit um eine Art Kuppelprodukt, das sinnvoll genutzt werden sollte. Hinzu tritt die bereits gesetzlich festgelegte Pflicht der Phosphorrückgewinnung, die insbesondere durch Klärschlammasche erfolgt. Dieses Verfahren ist bereits aufwendig und zeigt, dass die thermische Behandlung von Klärschlamm nicht mit der energetischen Verwendung von anderen Brennstoffen vergleichbar ist.

Der BDEW wird das Gespräch mit dem BMU suchen und auf eine Handlungsanweisung hinwirken, die Klärschlamm als Biomasse im Sinne des TEHG ansieht.

Weitere Informationen wird der BDEW über ein Webinar am 17.12 um 10 Uhr vermitteln. Hierzu können sich über die Homepage des BDEW anmelden. Fragen und Anregungen zum Thema richten Sie gerne an die Unterzeichner dieses News Beitrags.

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