Im Rahmen der BNetzA-Festlegung BK6-20-160, Anlage 6 hat die Bundesnetzagentur auch Eckpunkte für „Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität (NZR-EMob)“ veröffentlicht. Seit dem 1. Juni 2021 sind die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, auf Verlangen eines Betreibers von Ladepunkten für Elektromobile das beschriebene Modell zu ermöglichen. Weiterhin hat die Bundesnetzagentur mit der BNetzA-Festlegung Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen gebeten, eine Prozessbeschreibung für die nähere Ausgestaltung der prozessualen Abwicklung zwischen Betreibern von Ladepunkten sowie Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu erstellen. Der BDEW hat hierzu die nachstehenden Prozessbeschreibung „Modell 2 zur ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnungsmöglichkeit“ sowie zwei ergänzende Use-Cases „Zuordnung einer Netzgangzeitreihe zu einer Netzzeitreihe“ und „Beendigung der Zuordnung einer Netzgangzeitreihe zu einer Netzzeitreihe“ als Erweiterung der Austauschprozesse zur Netzzeitreihe (MaBiS) erstellt. Für dessen vertragliche Umsetzung hat der BDEW gemeinsam mit dem VKU eine entsprechende Muster-Zusatzvereinbarung erstellt und veröffentlicht.
Diese Anwendungshilfe beschreibt die aus dem Blickwinkel der Marktkommunikation relevanten Prozesse zur Umsetzung der Festlegung. Die Anwendung der Prozessbeschreibungen und das Vertragsmuster werden durch die BNetzA-Mitteilung Nr. 4 zur Umsetzung des Beschlusses BK6-20-160 begleitet.