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Breitband: Gesetzesänderung stoppt „strategischen Überbau“ beim Glasfaserausbau

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat einen Referentenentwurf zur Änderung der so genannten Baustellenkoordination vorgelegt, um Investitionssicherheit für Stadtwerke beim Glasfaserausbau zu schaffen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass ein Mitverlegungsanspruch eines Dritten verweigert werden kann, wenn mit den Bauarbeiten bereits ein Glasfasernetz mit offenem Netzzugang errichtet wird. Der BDEW unterstützt die Gesetzesinitiative.

Der Paragraf 77i TKG sieht vor, dass Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze einen grundsätzlichen Anspruch auf Koordinierung von Bauarbeiten gegen die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben, wenn letztere ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen. Der Anspruch steht unter bestimmten Voraussetzungen der Zumutbarkeit. Geplant ist die Ergänzung des Paragrafen 77i Absatz 3 TKG um folgenden Satz: „Anträge sind insbesondere dann unzumutbar, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.“

Hintergrund der Gesetzesinitiative ist, dass bei ausbauenden Telekommunikationsnetzbetreibern insbesondere von großen TK-Netzbetreibern Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten zum parallelen Ausbau von Netzen anderer Betreiber in der Vergangenheit gestellt wurden. Aus Sicht des erstausbauenden Betreibers reduzieren sich in solchen Fällen die geplanten Einnahmen durch Wechsel der Endkunden zum zweiten Betreiber. Die Gefahr eines Überbaus stellt dann ein ernsthaftes Hindernis für den weiteren Ausbau von Glasfasernetzen dar. Auch Kommunen könnten wegen möglicher Überbauszenarien von weiteren Ausbauprojekten abgeschreckt oder in ihren Planungen beeinträchtigt werden.

Die Gesetzesinitiative wird vom BDEW ausdrücklich unterstützt, um Investitionshemmnisse beim Glasfaserausbau, die im Zusammenhang mit dem Mitverlegungsanspruch im Rahmen der sogenannten Baustellenkoordination (Paragraf 77i TKG) entstehen können, abzubauen. Die mit dem Gesetzesentwurf beabsichtigte Einführung des Überbaus als gesetzliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit und damit als Ablehnungsgrund der Mitnutzung ist grundsätzlich zielführend. Aus Sicht des BDEW besteht lediglich hinsichtlich der verwendeten Rechtsbegriffe „geplante Glasfasernetze“ sowie „öffentliche Mittel“ gesetzgeberischer Konkretisierungsbedarf.

Der BDEW hat sich mit einer Stellungnahme an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Es ist damit zu rechnen, dass die Gesetzesänderung bis Ende des Jahres in Kraft treten wird.

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