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Neuer Bilanzkreisvertrag Strom: Vorbereitungen für Einführung haben begonnen

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Bilanzkreisverantwortliche (BKV) haben die Prozesse zur Signierung von E-Mails im Rahmen der Übermittlung von Fahrplänen weitestgehend eingeführt. Jetzt steht die Umsetzung des neuen Standardbilanzkreisvertrages an. Der BDEW bietet einen weiteren Infotag im Januar 2020 an.

Der am 18. Juni 2018 von den ÜNB eingereichte Vorschlag zur Ausgestaltung des Bilanzkreisvertrags (BDEW berichtete) wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 12. April 2019 genehmigt. Der neue Bilanzkreisvertrag Strom ersetzt mit Wirkung zum 1. Mai 2020 vollständig den aktuell gültigen Standardbilanzkreisvertrag. Aufbauend auf den Erfahrungen aus der Koordination der Branchenlösung unterstützt der BDEW nun die Vorbereitungen der Einführung. Zentrale Elemente des ab dem 1. Mai 2020 geltenden Standardbilanzkreisvertrags sind die verbindliche Deklaration von Energiemengen und die damit einhergehenden veränderten Bemessungsgrundlagen für die Stellung von Sicherheiten sowie die Abmahn- und Kündigungsmöglichkeiten.

Die nachträgliche Fahrplankorrektur bleibt in verkürzter Form erhalten und muss spätestens am dritten Kalendertag nach Liefertag erfolgen. Ein besonderes Augenmerk ist künftig indes auf Termine zu legen, bei denen drei Kalendertage aufeinanderfolgen, die keine Werktage sind.

Zudem enthält der neue Bilanzkreisvertrag die Möglichkeit, unausgeglichene Fahrpläne mit festgelegten Limits für bestimmte Zeiträume zu melden. Diese Regelung ist für BKV relevant, die offene Positionen in Fahrplänen angeben wollen, um diese dann erst im Intraday-Markt zu schließen. Eine Erhöhung der Limite kann bei den ÜNB mit einer Begründung beantragt werden. Dabei wurden von den ÜNB vor allem BKV mit nicht-planbarer Erneuerbarer Erzeugung genannt. Bei der Beantragung sehr hoher Limite kündigten die ÜNB an, zum Beispiel die Anzahl der Handelspartner und Börsenzugänge sowie das Vorliegen eines redundanten Fahrplanmanagements des BKV zu prüfen.

Während im derzeitigen Vertrag keine Abmahnungen vorgesehen sind, unterscheidet der neue Bilanzkreisvertrag zwischen Pflichtverstößen, Abmahnungen und Kündigungen. Auf diese Weise soll künftig eine unverzügliche Nachverfolgung betrügerischer BKV gewährleistet sein. So gilt ein Pflichtverstoß als Nichtnachkommen der Vertragspflichten, und die ÜNB haben betont, dass jeder Pflichtverstoß zu einer Abmahnung führen kann – aber nicht muss. Vielmehr sollen Sanktionsmöglichkeiten zurückhaltend und mit Augenmaß eingesetzt werden.

Die BNetzA ist bei den Kündigungsprozessen nicht mehr institutionalisiert eingebunden. Sie stellt in ihrem Beschluss zur Genehmigung des Vertrags jedoch klar, dass BKV jede Maßnahme der ÜNB einer rechtlichen Kontrolle durch die BNetzA bzw. die Zivil- oder ggf. Schiedsgerichte unterziehen können.

Insbesondere die Ausgestaltung des Urgent Calls ist im Vertrag noch nicht klar geregelt und sollte gemeinsam zwischen BKV und ÜNB austariert werden. Deutlich werden muss, welche Anwesenheitspflichten für die BKV daraus resultieren. Alle vier ÜNB sollten sich dabei auf ein einheitliches Format einigen.

Für den Probealarm sollten sich die ÜNB in jedem Fall abstimmen, da den BKV keine Testanrufe zwei Mal im Jahr von allen vier ÜNB in unterschiedlicher Ausübung zuzumuten sind.

Einen ersten Infotag zur Einführung des neuen Bilanzkreisvertrags hat der BDEW bereits im August veranstaltet. Ferner bot der BDEW im Dezember 2018 und im Mai 2019 Webinare hierzu an. Auf Basis der Fragen, die dort aufgekommen sind und auf Basis öffentlicher Veranstaltungen der ÜNB ist der BDEW nun dabei, einen Frage-Antworten-Katalog zur Unterstützung der Vorbereitung der Einführung des neuen Bilanzkreisvertrags zu erstellen.

Zudem hat der BDEW die von der BNetzA genehmigten Anträge zum Vertrag und zu den Änderungen konsolidiert sowie einen Vergleich (Anlage) zwischen dem zukünftigen und dem derzeit noch gültigen Bilanzkreisvertrag erstellt. Der neue, vollständige Standardvertrag wird demnächst von den ÜNB veröffentlicht.

Die ÜNB haben angekündigt, ab dem ersten Quartal 2020 auf die BKV zuzugehen, um die Verträge nun abzuschließen.

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