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Statement für die Presse:

BDEW zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland (Nitrat-RiLi)

Die Europäische Kommission hat heute bekanntgegeben, dass die zweite Phase des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen Verstoßes gegen die Nitratrichtlinie eröffnet wird. Hierzu Martin Weyand, Hauptgeschäftsführer Wasser / Abwasser im BDEW:

„Die Europäische Kommission macht damit nochmal sehr deutlich, dass die bisher von Deutschland vorgesehenen Maßnahmen bei weitem nicht ausreichen, um die Nitratbelastung der Böden und Gewässer nachhaltig zu reduzieren. Es ist daher richtig, dass die EU-Kommission den Druck erhöht und auf eine vollständige Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie und des EuGH-Urteils drängt.

Die Bundesregierung und die Bundesländer wären gut beraten, endlich die europäischen Vorgaben konsequent umzusetzen. Andernfalls drohen Strafzahlungen in Milliardenhöhe. Die Leidtragenden wären am Ende die Verbraucher, die für eine nachlässige Landwirtschaftspolitik zur Kasse gebeten würden.“


Bewertung zentraler Vorschläge der Bundesregierung im Einzelnen:

Es ist zwar ein Fortschritt, dass die zulässigen Düngemengen in den nitratgefährdeten Gebieten um 20 Prozent reduziert werden sollen. Dabei handelt es sich aber um einen Durchschnittswert pro landwirtschaftlichen Betrieb. Es hilft nichts, wenn auf der einen Fläche deutlich weniger gedüngt wird und dafür an anderer Stelle deutlich mehr Dünger aufgebracht werden darf. Das ist besonders mit Blick auf düngeintensive Sonderkulturen oder den Maisanbau absolut kontraproduktiv für den Grundwasserschutz. Deshalb fordern wir für düngeintensive Anbaukulturen wie zum Beispiel Weizen, Zuckerrüben und Kartoffeln eine flächenbezogene Reduzierung um 20 Prozent, bei Mais um 30 Prozent, die nicht verrechnet werden darf.

Um die Nachvollziehbarkeit der Düngereduzierung von 20 Prozent zu gewährleisten, ist die Einführung einer Nachweispflicht für die Landwirtschaft dringend erforderlich. Hier muss die Beweislast umgekehrt werden: Nicht die Behörden sollten die Einhaltung der neuen Regelungen nachweisen müssen, sondern die Betriebe sind in der Darlegungspflicht. Nachvollziehbarkeit und Transparenz sind nur dann möglich, wenn eine Bilanzierung der Nährstoffeingänge und Ausgänge in einem Betrieb erkennbar werden. Deshalb muss die so genannte Stoffstrombilanz-Verordnung den neuen Gegebenheiten angepasst werden und eine vollständige Bestandsaufnahme ermöglichen. Dies ist zurzeit nicht gegeben. Die jetzigen Abstandsregelungen von Gewässern zu den Düngeflächen sind in den meisten Fällen mit zwei Metern viel zu gering angesetzt. Grundsätzlich sollten Abstandsregelungen von zehn Metern gelten. Es ist wichtig, dass Ausnahmeregelungen nur dann umgesetzt werden dürfen, wenn tatsächlich der Düngebedarf reduziert wird – beispielsweise durch ökologische Landwirtschaft. Was nicht passieren darf ist, dass Betriebe mit einem hohen Düngebedarf Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen dürfen. Damit würde die 20-Prozent-Reduzierung ad absurdum geführt werden.

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