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Ausbau von Windenergie an Land: keine neue Hürden schaffen

Im Rahmen der geplanten Änderungen des § 18a Luftverkehrsgesetz sollte der Gesetzgeber die laufende Studie abwarten.

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© Jens Büttner/Picture Alliance

Die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen stehen im überragenden öffentlichen Interesse. Doch der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) birgt erhebliches Konfliktpotenzial: Künftig könnten Dienststellen der Bundeswehr Windenergieprojekte im Umkreis von Luftverteidigungsradaranlagen pauschal untersagen – ohne ein transparentes, wissenschaftlich fundiertes Prüfverfahren. Der BDEW hat zum Referentenentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bundeswehr-Planungs- und -Beschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwPBBG) mit Änderungen am LuftVG Stellung bezogen.

Bereits 2023 wurde eine unabhängige Studie beauftragt, die ein fachlich tragfähiges Bewertungs- und Nachweisverfahren zur Frage möglicher Störungen an Luftverteidigungsradaren durch Windenergieanlagen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erarbeiten soll (siehe Drucksache 198/23 zur Änderung des § 75 Abs. 5 LuftVG, S.38). Dieser Prozess ist bislang nicht abgeschlossen. Dennoch greift der Gesetzgeber mit der geplanten Neuregelung vor – ohne die Studienergebnisse abzuwarten.

Zudem bleibt unklar, in welchem Umfang sich die neue Regelung auf den Ausbau der Windenergie an Land bis 2030 und darüber hinaus auswirken könnte. Klar ist jedoch: Die vorgeschlagenen Änderungen räumen den Dienststellen der Bundeswehr weitreichende Entscheidungskompetenzen ein. Eine ablehnende Stellungnahme könnte künftig ohne unabhängige fachliche Prüfung unmittelbar zu einem materiellen Bauverbot führen. Anders als bei anderen Fachbehörden wäre die Genehmigungsbehörde an diese Einschätzung gebunden – eine verfahrensrechtliche Sonderregelung, die nur in klar definierten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.

Dabei zeigt die Praxis: Bereits heute ist es üblich, im Umkreis von 50 Kilometern, um Luftverteidigungsradaranlagen fachgutachterliche Stellungnahmen über mögliche Störeinflüsse einzuholen und in das Genehmigungsverfahren einzubringen. Fälle, in denen solche Gutachten von den zuständigen Behörden ignoriert wurden, sind nicht bekannt.

Vor diesem Hintergrund ist eine Sonderbehandlung von Luftverteidigungsradaranlagen im § 18a LuftVG fachlich nicht begründbar. Statt voreilig neue Hürden für den Ausbau der Windenergie zu schaffen, sollte der Gesetzgeber die laufende Studie abwarten und auf dieser Basis gemeinsam mit der Branche und den Verbänden ein nachvollziehbares, rechtsstaatlich tragfähiges Verfahren etablieren.

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