Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Donnerstag, 8. Januar 2026, die Ergebnisse der EEG-Ausschreibung für Windenergie an Land zum Gebotstermin 1. November 2025 bekanntgegeben. Nach vorläufigen Zahlen erhielten 415 Gebote einen Zuschlag mit einer Zuschlagsmenge von insgesamt 3.456 Megawatt (MW), bei einem ausgeschriebenen Volumen von 3.450 MW. Die eingereichte Gebotsmenge lag bei 8.155 MW verteilt auf 905 Gebote. Verglichen mit der Gebotsmenge aus der Ausschreibung 2025 mit 5.738 MW verteilt auf 604 Gebote ist dies nochmals eine deutliche Steigerung. Damit handelt es sich um die sechste Ausschreibungsrunde für Windenergie an Land mit Überzeichnung in Folge. Durch den Wettbewerb in den Ausschreibungen verringerte sich der durchschnittlich mengengewichtete Zuschlagswert nochmals deutlich – von 6,83 ct/kWh (Mai 2025), auf 6,57 ct/kWh (August 2025) und nunmehr 6,06 ct/kWh (November 2025). Für die Ausschreibungen im Jahr 2025 lag der Höchstwert noch bei 7,35 ct/kWh. Am 12. Dezember 2026 hat die BNetzA den Höchstwert für die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land im Jahr 2026 auf 7,25 ct/kWh festgelegt.
Trotz der insgesamt positiven Entwicklung in den vergangenen fünf Ausschreibungsrunden und dem zweithöchsten bisher realisierten Brutto-Zubau von rund 5.200 MW im Jahr 2025 wurde das gesetzliche Zwischenziel für 2024 von 69 Gigawatt (GW) installierter Leistung an Windenergieanlagen an Land Ende 2025 mit etwa 68,2 GW dennoch knapp verfehlt. Um das Ziel von 115 GW installierter Leistung bis 2030 zu erreichen, ist im Bereich Windenergie an Land weiterhin ein hohes Ausbautempo notwendig – im Mittel etwa neun GW Brutto- bzw. rund sieben GW Netto-Zubau pro Jahr. Aktuelle Zahlen zu genehmigten und bereits bezuschlagten Windenergieanlagen zeigen, dass dieses Tempo beim Zubau in den nächsten Jahren erreichbar ist.
Die regionale Verteilung der Zuschlagsmengen entspricht weitgehend dem Muster früherer Ausschreibungsrunden: Nordrhein-Westfalen liegt im Bundesländervergleich weiterhin an der Spitze, gefolgt von Niedersachsen und Brandenburg. In Sachsen wurden hingegen keine Zuschläge erteilt.
Drängende Themen für eine anhaltende Beschleunigung beim Ausbau der Windenergie an Land:
Der Ausbau der Windenergie an Land – wie auch der übrigen Erneuerbaren Energien – ist Grundvoraussetzung für langfristig wettbewerbsfähige Strompreise ohne staatliche Subventionen und für ein widerstandsfähiges, kosteneffizientes Energiesystem. Unter den Erneuerbaren Energien spielt die Windenergie an Land dabei eine zentrale Rolle für die Systemsicherheit. Dafür braucht es eine faire räumliche Verteilung des Windenergieausbaus auf die Bundesländer sowie einen weiteren Ausbau der Interkonnektoren, damit Strom europaweit transportiert werden kann und die Vorteile des europäischen Strombinnenmarktes genutzt werden können. Eine beschleunigte Elektrifizierung in den Bereichen Verkehr, Gebäude und Industrie hebt technische Effizienzen, senkt den Primärenergiebedarf sowie die CO2-Emissionen deutlich und führt gleichzeitig zu jährlichen Einsparungen fossiler Importe in Milliardenhöhe. Gesetzlich klare Erneuerbare-Energien-Ausbauziele schaffen Planungssicherheit und sind die Grundlage für langfristige Investitionsentscheidungen von Projektierern, Betreibern als auch Herstellern von Netto-Null-Technologien in Deutschland und Europa. Eine moderne, klimaneutrale Volkswirtschaft fußt auf Know-how, Innovation und Technologieführerschaft. Politisch klare und kluge Rahmenbedingungen können Investitionsattentismus vermeiden und das volle Potenzial eines bedeutenden Wirtschaftszweigs und seiner Zulieferindustrien entfesseln. Das derzeitige Förderinstrument für Windenergieanlagen an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 ist durch die Europäische Kommission beihilferechtlich bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt (s. Genehmigung, Punkt 2.6. Duration of the support Rn. 211 auf Seite 56). Um den positiven Trend bei den Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land weiter aufrechtzuerhalten, ist es entscheidend, dass der zukünftige Investitionsrahmen für Erneuerbare Energien ohne Fadenriss integriert und etabliert werden kann. Die Einführung eines neuen Investitionsrahmens, der einen wirklichen Systemwechsel bedeutet, erscheint deshalb bis 2027 nicht umsetzbar. Deshalb schlägt der BDEW ein zweistufiges Vorgehen vor: Bis Ende Juni 2026 sollte ein beihilferechtskonformer nationaler Vorschlag für einen zukünftigen Investitionsrahmen ausgearbeitet und der europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorgelegt werden. Ziel muss sein, einen Anschlussinvestitionsrahmen ab dem 01.01.2027 sicherzustellen. Dazu schlägt der BDEW vor, ein „Marktmengenmodell” einzuführen, das gegenüber dem aktuellen Förderrahmen nur eine geringe Veränderung darstellt. Dabei wird eine feste Strommenge zu Zeiten von Preisen über Null mit einem zweiseitigen Contract for Difference (CfD) vergütet. Bei Preisen unter Null wird keine Vergütung gezahlt. Dies führt kurzfristig zu einer deutlichen Kostenreduktion der EEG-Fördersummen für Windenergieanlagen an Land. Der künftige Förderrahmen muss mit der Energiewirtschaft sorgfältig konsultiert werden, insbesondere im Falle eines wesentlichen Systemwechsels. Über Pilotausschreibungen kann die Praxistauglichkeit getestet und ein Fadenriss vermieden werden. Die rechtswirksame Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen an Land bleibt weiterhin eine Herausforderung. Dazu kommen die Schwierigkeiten bei der Umwidmung von bestehend Windenergiegebieten in Beschleunigungsgebiete sowie die in einzelnen Bundesländern erlassenen oder geplanten Wind-Moratorien. Ohne ausreichende Flächen fehlt die langfristige Planungssicherheit für Vorhabenträger und Projektierer und mittelbar auch für Windenergieanlagen-Hersteller. Es ist es von zentraler Bedeutung, dass das im Windenergieflächenbedarfsgesetz verankerte bundesweite Mindestflächenziel von zwei Prozent zur Erreichung der Flächenbeitragswerte bis Ende 2032 konsequent verfolgt und tatsächlich erreicht wird. Das Referenzertragsmodell (REM) gleicht unterschiedliche Windverhältnisse aus, schafft faire Wettbewerbsbedingungen in allen Regionen und senkt Systemkosten. Durch eine dezentrale Verteilung des Windenergieausbaus leisten Standorte in Mittel- und Süddeutschland einen wichtigen Beitrag zur Systemeffizienz. Sie helfen dabei, Netzausbau- und Redispatchkosten zu senken, sorgen für ein ausgeglicheneres Einspeiseprofil der bundesweiten Windstromerzeugung und stärken durch eine gleichmäßigere Flächenverteilung die gesellschaftliche Akzeptanz der Windenergie. Ohne REM wäre ein bundesweit gerecht verteilter, wirtschaftlicher Windenergieausbau gerade in der Südregion Deutschlands kaum möglich. Dies würde zu einem weiteren Netzausbaubedarf führen als auch die Redispatchkosten erhöhen. Gleichzeitig könnten sich die Strompreise für Industrie und Haushalte in windschwachen Regionen erhöhen und die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie senken. Ein bundesweiter Ausgleich durch das REM senkt Systemkosten, sorgt für regionale Versorgungssicherheit und sichert Klimaziele. Durch die Anrechnung von Abschattungseffekten innerhalb eines Windparks auf den Standortertrag (§ 36 sowie Anlage 2, Abs. 7.1 EEG 2023) steigt die EEG-Vergütung pro Kilowattstunde. Dadurch lohnt es sich insbesondere in windreichen Regionen, Windenergieanlagen enger zu stellen und Flächen dichter zu bebauen, als es ohne diesen Ausgleich der Fall wäre, da Ertragsverluste durch Windabschattung teilweise über das Referenzertragsmodell (REM) bzw. die EEG-Vergütung kompensiert werden. EEG-geförderte Windparks werden daher typischerweise dichter errichtet als Parks, die ausschließlich marktlich und damit auf maximale Erträge pro Anlage optimiert geplant würden. Das erhöht zwar die Flächenausnutzung, treibt aber die Stromgestehungskosten in die Höhe und ist damit technisch wie volkswirtschaftlich suboptimal. Erforderlich ist ein Ausgleich zwischen Flächeneffizienz und niedrigen Stromgestehungskosten. Eine Reform der Kompensation von Abschattungsverlusten kann dazu beitragen, dass Windenergieanlagen mit größerem Abstand und damit effizienter zueinander errichtet werden; dies würde die Förderkosten im EEG-System senken, bereits eine Begrenzung der Kompensation auf 10 Prozent führt zu signifikanten Einsparungen. Größere Abstände erhöhen allerdings den Flächenbedarf und sollten daher frühzeitig in die strategische Flächenplanung einbezogen werden, insbesondere mit Blick auf das Zwei-Prozent-Flächenziel nach dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (WindBG). Deshalb sollte eine Reduktion des Abschattungsausgleichs frühzeitig mit der Flächenplanung der Länder abgestimmt werden, um Flächenengpässe und eine Stagnation des Ausbaus der Windenergie an Land zu vermeiden. Für das Gelingen der Energiewende sind Akzeptanz und aktive Mitwirkung der Bürgerinnen, Bürger und Kommunen unverzichtbar. Nur wenn der Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) von einer breiten gesellschaftlichen Basis getragen wird, kann die Transformation unseres Energiesystems langfristig erfolgreich sein. Der Trend zu immer neuen, eigenständigen Beteiligungsgesetzen auf Länderebene führt aber zu erheblicher Unsicherheit in der Branche. Unterschiedliche Regelungen erschweren die Projektrealisierung, verkomplizieren Genehmigungsprozesse und wirken sich negativ auf die Vielfalt der Akteure sowie die Wirtschaftlichkeit von Projekten aus. Aus Sicht des BDEW ist daher ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Bürger- und Kommunalbeteiligung notwendig. Eine effiziente Nutzung bestehender Netzverknüpfungspunkte ist entscheidend, um den Netzausbau weiter zu optimieren und den Anschluss weiterer Erneuerbare-Energien-Erzeugungseinheiten ohne größere Zeitverzögerung zu ermöglichen. Die Fachagentur Wind und Solar erarbeitet unter enger Einbindung des BDEW, der diesen Prozess mit einer eigenen Arbeitsgruppe begleitet, Mustervereinbarungen für flexible Netzanschlüsse (Überbauung/Cablepooling) auf Grundlage des neuen § 8a EEG 2023 (neu). Ende Januar 2026 sollen erste Musterverträge vorliegen. Netzanschlussverfahren für den Anschluss von Erneuerbaren-Energien-Anlagen müssen stärker vereinfacht, standardisiert und digitalisiert werden. Ziel muss es sein, dass die Verfahren für die Netzanschlussbegehrenden transparenter, planbarer und schneller werden. Das Zielbild einer wesentlichen Erleichterung des Anfrageverfahrens unterstützt der BDEW ausdrücklich. Eine Vereinfachung der Genehmigungsverfahren bleibt weiterhin notwendig, um Hindernisse auf kommunaler Ebene abzubauen und die Kommunen zu stärken. Rahmenbedingungen auf Bundesebene kommen oft nicht bei den Kommunen an. Lokale Behörden stellen weiterhin zu hohe Anforderungen, sind nicht ausreichend digitalisiert und der Umgang mit neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ist vielerorts unklar. Derzeit problematisch ist insbesondere die Handhabung der Realkompensation bei Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und die weiterhin anhaltende Ablehnungshaltung bei Anlagen in Anbaubeschränkungszonen entlang von Fernstraßen. In beiden Fällen ist aus Sicht des BDEW bundesgesetzgeberisches Handeln nötig. Ebenso bei der Umsetzung des schon langen fertig gestellten probabilistischen Models zur Bestimmung des Kollisionsrisikos. Bei der Windenergie an Land steht neben dem weiterhin notwendigen Ausbau der installierten Leistung in den kommenden Jahren auch das Repowering älterer Anlagen an. 50 Prozent der Windenergieanlagen an Land sind älter als 15 Jahre und befinden sich somit nur noch fünf Jahre vor dem prognostizierten Ende ihrer 20-jährigen Lebensdauer entfernt. Bestehende planungsrechtliche Hemmnisse bei der Anwendung der jetzigen Repowering-Regelung können durch eine Anpassung im Baugesetzbuch (BauGB) abgebaut werden. Dazu muss beispielsweise in § 245e Abs. 3 BauGB die Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gestrichen werden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff führt in der Genehmigungspraxis aktuell zu erheblichen Schwierigkeiten und verhindert die Realisierung zahlreicher Repowering-Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten. Das Recht zur Verlegung von Netzanschlusskabeln zum Netzverknüpfungspunkt für Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie das Recht zur Überfahrt und Überschwenkung während der Errichtung und des Rückbaus gem. §§ 11a, 11b EEG sollte auch auf private Flächen ausgeweitet werden. Insbesondere beim Transport der Rotorblätter für Windenergieanlagen ist ein Überschwenken von (privaten) Grundstücken kaum vermeidbar und von geringer Nutzungsintensität. Duldungspflichten für Leitungen sind beim Stromnetzausbau (§ 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)) sowie dem Breitbandausbau (§ 134 Telekommunikationsgesetz (TKG)) üblich und finden bereits seit vielen Jahren Anwendung (siehe BDEW-Faktencheck). Dies wird den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit deren Beitrag zur Energieversorgung vereinfachen und deutlich beschleunigen.