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BDEW/VKU-Kaskadenleitfaden Strom

Version 6.0 veröffentlicht.

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© Umala Chidchoi / Shutterstock

Die Anpassungen in der neuen Version 6.0 beruhen auf den Aktualisierungen in der VDE-AR-N 4140 (2025), der Veröffentlichung der „BDEW-Prozessbeschreibung für die Umsetzung von Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG (Kaskade)“ sowie aufgrund einzelner Änderungen des Rechtsrahmens.

Der Leitfaden von BDEW und VKU für die Zusammenarbeit von vor- und nachgelagerten Stromnetzbetreibern im Rahmen der Kaskade bietet den betroffenen Unternehmen Orientierung und Rechtssicherheit bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 2 EnWG. Ferner nimmt er Bezug auf die Anwendungsregel des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) zur "Kaskadierung von Maßnahmen für die Sicherheit von elektrischen Energieversorgungsnetzen" (VDE-AR-N 4140). Die Anwendungsregel beschreibt die Einhaltung und Abwicklung der Kaskade in organisatorischer wie informatorischer Hinsicht.

Eine aktualisierte Fassung der Anwendungsregel (VDE-AR-N 4140 (2025)) trat am 1. Mai 2025 in Kraft (korrigiert am 1. August 2025). Die neuen Prozesse sind ab dem 3. Februar 2026 anzuwenden.

Die Veröffentlichung der überarbeiteten Anwendungsregel war Anlass dafür, dass BDEW und VKU auch den „Kaskaden-Leitfaden“ (Version 5.0) überprüft und notwendige Anpassungen vorgenommen haben, damit die beiden Regelwerke wieder aufeinander abgestimmt sind. Daneben beruhen die Anpassungen in der neuen Version 6.0 auf der Veröffentlichung der „BDEW-Prozessbeschreibung für die Umsetzung von Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG (Kaskade)“ sowie aufgrund einzelner Änderungen des Rechtsrahmens.

Hintergrund

Gemäß §§ 13 und 14 EnWG sind Übertragungsnetzbetreiber sowie Verteilernetzbetreiber verpflichtet, Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in ihrem Verantwortungsbereich zu beseitigen. Nachgelagerte Stromverteilernetzbetreiber müssen dabei die vom vorgelagerten Netzbetreiber in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen durch eigene Maßnahmen unterstützen. In dem speziellen Fall des § 13 Abs. 2 EnWG (i.V.m. § 14 Abs. 1 EnWG) sind die Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in ihren Regelzonen und Netzgebieten den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen, sofern sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in den jeweiligen Netzebenen durch Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.

Dabei haben sich die Netzbetreiber gegenseitig zu unterstützen und zusammenzuarbeiten. Auf welche Art und Weise die Zusammenarbeit der Netzbetreiber konkret zu erfolgen hat, in welcher Reihenfolge welche Maßnahmen vorzunehmen sind, wen diese Maßnahmen in die Erzeugungs- und Laststruktur zu welchem Zeitpunkt in welcher Rangfolge treffen, wird im Gesetz jedoch nicht hinreichend geregelt.

Der Leitfaden von BDEW und VKU für die Zusammenarbeit von vor- und nachgelagerten Stromnetzbetreibern im Rahmen der Kaskade, füllt die insoweit nur groben Vorgaben des Gesetzgebers aus und gibt den betroffenen Unternehmen Orientierung und Rechtssicherheit bei der Umsetzung der gesetzlichen und regulatorischen Regelungen. Bezug nimmt der Leitfaden auch auf die VDE/FNN Anwendungsregel (AR-N 4140), die wiederum Vorgaben zur technischen Umsetzung der Kaskade enthält.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Aufgaben und Prozessen im Rahmen der Kaskade nach § 13 Abs. 2 EnWG erhalten Sie im Laufe des BDEW-Infotages Der neue Kaskaden-Leitfaden Strom 6.0 am 18.06.2026, online. Die Veranstaltung hilft den Teilnehmern, Gefährdungssituationen richtig einzuschätzen, Kunden bei Lastabschaltungen diskriminierungsfrei einzuordnen und rechtssicher im Sinne des EnWG zu handeln.

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