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BEW-Anträge ab 01.04.2026: BAFA-Merkblatt bringt Klarheit

BAFA schärft BEW-Merkblatt nach: Mehr Klarheit, neue Spielräume – was Wärmenetzbetreiber jetzt beachten müssen.

Unterirdische Verlegung vorisolierter Fernwärmeleitungen im urbanen Umfeld.

© Martin Mecnarowski / Shutterstock

 

Mit der aktuell veröffentlichten Fassung des BAFA-Merkblatts zur Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) kommt an mehreren zentralen Stellen mehr Klarheit in die Förderpraxis. Bereits zum 1. Januar 2026 war ein neues, zusammengeführtes Merkblatt in Kraft getreten, das die bisherigen fünf Merkblätter ersetzt hat. In der praktischen Anwendung hatte diese Fassung jedoch zahlreiche strittige Punkte und Unklarheiten aufgeworfen. Umso wichtiger ist es, dass das BAFA nun an entscheidenden Stellen nachschärft und Präzisierungen vornimmt und die Bedingungen zum 1. April nochmals aktualisiert.

Mehr Flexibilität bei Vorlauftemperaturen in Bestandsnetzen

Positiv ist insbesondere, dass bei Bestandsnetzen weiterhin Spielräume bei den Vorlauftemperaturen bestehen. Zwar bleibt das Ziel einer Absenkung der Temperaturen richtig und wichtig. Zugleich ist klar: Eine starre Deckelung auf 95 °C greift nicht in jedem Fall. Das BAFA stellt klar, dass von dieser Vorgabe abgewichen werden kann, wenn dies sachlich nachvollziehbar begründet wird, etwa bei Wärmequellen mit dauerhaft höherem Temperaturniveau. Das ist für viele bestehende Wärmenetze ein praxisgerechter Ansatz.

Erleichterungen bei Projektstart und Planung (Module 1 und 2)

Zu begrüßen ist außerdem, dass in begründeten Ausnahmefällen weiterhin ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich bleibt. Das BAFA kann in Modul 2 einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen, die nicht typischerweise bei jedem Projekt gegeben sind. Gerade für Vorhaben mit engem Zeitfenster oder besonderem Umsetzungsdruck ist das ein wichtiges Signal.

Auch Modul 1 bleibt für die Praxis zunächst weiter bedeutsam. Nach den BAFA-Unterlagen werden dort Machbarkeitsstudien, Transformationspläne sowie Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen 2 bis 4 der HOAI gefördert.

Klarere Vorgaben für Wärmepumpen und Förderfähigkeit

Hilfreich ist zudem die Klarstellung bei Wärmepumpen und nicht förderfähigen Wärmequellen. Das BAFA hatte bereits festgehalten, dass Wärme aus nicht förderfähigen Quellen grundsätzlich nur bis zu 10 Prozent der gesamten Wärmemenge im Jahresmittel einbezogen werden darf. Für die Betriebskostenförderung von Wärmepumpen wird nun deutlicher, dass bei Mischsystemen die förderfähigen Wärmequellen im Jahresmittel mindestens 90 Prozent der Wärmemenge bereitstellen müssen und dafür eine separate Messung erforderlich ist. Das hilft, Missverständnisse in der Förderpraxis zu vermeiden, weil klar ist, dass hierbei nicht Wärmeerzeuger, sondern Wärmequellen für Wärmepumpen adressiert werden.

Eine wesentliche Einschränkung bleibt jedoch: Das BAFA hält auch in der aktuellen Fassung daran fest, den Gütegrad nicht als eigenständiges Bewertungskriterium auszuweisen. Maßgeblich sind stattdessen bei Wärmepumpen der SCOP beziehungsweise – soweit kein Hersteller-SCOP vorliegt – die JAZ. Die Effizienz der Wärmepumpe bleibt damit weiterhin förderrelevant, wird aber im Merkblatt nicht mehr über den Gütegrad, sondern über SCOP/JAZ abgebildet.

Insgesamt enthält die aktuelle Fassung damit zwar nicht ausschließlich aber doch überwiegend positive Punkte aus Sicht der Wärmenetzbranche. Zentrale Anliegen, auf die auch der BDEW hingewiesen hatte, werden aufgegriffen: mehr Praxisnähe bei Temperaturniveaus, mehr Rechtssicherheit bei Ausnahmefällen und mehr Eindeutigkeit bei der Betriebskostenförderung von Wärmepumpen. Das ist ein wichtiges Signal für Investitionen in die Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung.

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