Gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegt die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Dabei legt der Gesetzgeber fest, dass die Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Vor dem Hintergrund der veränderten verteidigungspolitischen Lage spielt der Ausgleich mit den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung ebenfalls eine wichtige Rolle. Eine dezentrale Energieerzeugung durch Windenergieanlagen an Land, als die bedeutendste elektrische Energieerzeugungsform in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Strombedarfs leisten und somit zur Resilienz Deutschlands beitragen. Der BDEW regt an, die verteidigungspolitischen Belange im Zusammenhang mit dem Ausbau der Windenergie an Land mit der Branche zu diskutieren und Entscheidungsprozesse transparent und öffentlich zugänglich zu machen. Die im Jahr 2023 beauftragte Studie zur Überprüfung der Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung von stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) ist dafür ein erster, wichtiger Schritt. Umso erstaunlicher ist es, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine Anpassung des LuftVG vorwegnimmt, ohne die Ergebnisse der Studie abzuwarten. Vor dem Hintergrund eines wünschenswerten, geordneten fachlichen Verfahrens plädiert der BDEW für die Streichung der stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung in § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bis eine fachliche Bewertung der Störungen mitsamt der Branche zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dies tatsächlich zu Sicherstellung des Schutzauftrags der Bundeswehr erforderlich ist.