Drucken

BDEW-Bewertung zum Entwurf des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

Mögliche Änderungen am Luftverkehrsgesetz können die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land betreffen.

BDEW-Bewertung zum Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

© Jens Büttern / picture alliance

 

Der Referentenentwurf zur Änderung des § 18a Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sah vor, dass Dienststellen der Bundeswehr Windprojekte an Land im Umfeld von Luftverteidigungsradaranlagen untersagen können. Eine derart weitreichende Entscheidungskompetenz, die faktisch zu einem Bauverbot führen kann, stellt eine verfahrensrechtliche Sonderregelung dar, die aus Sicht des BDEW ausschließlich in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (siehe BDEW-Stellungnahme).

Der nunmehr vorliegende Kabinettsentwurf des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr mit Änderungen am Luftverkehrsgesetz (LuftVG) enthält zwar weiterhin die vom BDEW kritisierte Änderung in § 18a LuftVG (neu), im nunmehr ergänzten § 73 Absatz 5 LuftVG wurden gegenüber dem Referentenentwurf jedoch mehrere Nachbesserungen vorgenommen.

Die in den Nummern 1 und 4 vorgeschlagenen Regelungen greifen im Wesentlichen Formulierungen aus einem bereits 2023 eingebrachten Teilregelungsvorschlag (Drucksache 198/23) auf. Inhaltlich entsprechen sie weitgehend dem damaligen Vorschlag und bringen keine grundlegenden Neuerungen.

Demgegenüber sind die Nummern 2 und 3 als substanzielle Weiterentwicklungen zu werten. Sie betreffen insbesondere die stärkere Einbindung der betroffenen Branchen sowie die systematische Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Rahmen der Folgenabschätzung. Ziel ist es, die potenziellen Auswirkungen des neuen Bewertungs- und Nachweisverfahrens auf die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land frühzeitig und strukturiert zu berücksichtigen.

Neben diesen begrüßenswerten Fortschritten wirft die Regelungssystematik an anderer Stelle jedoch noch Fragen auf. So ist die in § 18a Absatz 1 Nummer 2 LuftVG (neu) vorgesehene Einbeziehung von Luftverteidigungsradaranlagen durch den Verweis in § 73 Absatz 5 LuftVG (neu) an mehrere derzeit noch unklare Entwicklungen gekoppelt. Die damit einhergehende Abhängigkeit von künftigen – teils nicht näher definierten – Voraussetzungen führt faktisch zu einer aufschiebenden Wirkung, deren praktische Reichweite zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu bewerten ist.

Dem Kabinettsentwurf ist zu entnehmen, dass die Ergebnisse der im Jahr 2013 beauftragten Studie zur Entwicklung eines Bewertungs- und Nachweisverfahrens bei Störungen von Luftverteidigungsradaranlagen bereits im Entwurf vorliegen und derzeit zur Überarbeitung des entsprechenden Prüf- und Nachweisverfahrens der Bundeswehr herangezogen werden. Eine Beteiligung der Branche an diesem Prozess hat bislang nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit ohne eine frühzeitige fachliche Einbindung eine fundierte und praxisgerechte Ausgestaltung des künftigen Bewertungs- und Nachweisverfahrens sichergestellt werden kann.

Solange keine belastbaren Ergebnisse vorliegen und mit der Branche geteilt werden, lässt sich die Auswirkung der Neuregelung nicht abschließend beurteilen. Sollte sich ein konkreter Handlungsbedarf ergeben, könnte eine Einbeziehung der Luftverteidigungsradaranlagen in § 18a LuftVG auch im Rahmen eines dann anzustrebenden Gesetzgebungsverfahrens erfolgen – ohne dass mit nennenswerten Verzögerungen zu rechnen ist.

Suche