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GEG: Vorbereitende GEG-Positionierung

Der BDEW setzt sich für ein deutlich vereinfachtes und praxistauglicheres GEG auf Basis ambitionierter Ziele ein.

Winterlandschaft: Schornsteine in Dorf

© Kryvosheia Yurii / Shutterstock

Im Koalitionsvertrag hat die Regierung vereinbart, das „Heizungsgesetz abzuschaffen“ und das neue GEG „technologieoffener, flexibler und einfacher“ zu machen. Der BDEW teilt die Forderung, die Vorgaben des GEG deutlich zu vereinfachen, praxistauglicher und markttauglicher auszugestalten, sodass die Wärmewende gelingen kann. 

Damit die klimapolitischen Ziele, die die Bundesregierung nochmals explizit bekräftigte, im Gebäudesektor erreichbar werden, muss gleichzeitig die Modernisierung des Heizungsbestandes auf Basis von ambitionierten Anforderungen an erneuerbare und klimaneutrale Energien in neuen Heizungsanlagen weiterverfolgt werden. 

Ziel des GEG – auch als nationale Umsetzung des EPBD – ist es nach § 1 Abs. 1 GEG, „einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.“

Der BDEW rät von einer vollständigen „Abschaffung“ der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen §§ 71 ff. GEG ab und setzt sich für eine Vereinfachung bzw. teilweise Neufassung in Anlehnung der wesentlichen Inhalte der §§ 71 ff. GEG ein. Für die Energiewirtschaft und Grundeigentümer ist im Bereich der Wärmewende jetzt insbesondere Planungssicherheit, Verlässlichkeit und Klarheit wichtig. 

Für die vereinfachte, praxistaugliche Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 71 ff. GEG stehen aus Sicht des BDEW folgende Aspekte im Vordergrund: 

  • Für die Erreichung der Klimaziele ist der Gebäudesektor zentral. Das energiewirtschaftliche Dreieck aus Bezahlbarkeit, Versorgungssicherheit und Klimaschutz muss auch im Gebäudebereich mehr Berücksichtigung finden. Generell gilt, dass nur mit schneller Klärung, wie die „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ und die Einführung eines überarbeiteten GEG zu verstehen sind, Sicherheit und Stabilität für alle Marktakteure gewährleistet werden können. Dabei müssen die Transformationskosten für Bürgerinnen und Bürger erschwinglich bleiben, während für die Gesamtkosten ein volkswirtschaftlich optimales Niveau gefunden werden muss.
  • Eine Entwicklung zu Heizsystemen, die mit erneuerbaren und dekarbonisierten Energien betrieben werden können, muss vorangetrieben werden.
  • Die §§ 71 ff. GEG sind zu kürzen, verständlicher auszugestalten, zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Insgesamt sollte ein Fokus darauf gelegt werden, dass erkennbar ist, welche Pflichten ab wann für wen gelten und wie diese erfüllt werden können. Überflüssige parallele Regelungen bzw. Doppelstrukturen müssen verhindert bzw. beseitigt werden. Dies gilt idealerweise auch für zusätzliche, abweichende Länderregelungen.
  • Das für den Gebäudeeigentümer verbindliche Gebäudeenergiegesetz und die rechtlich unverbindliche kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind besser aufeinander abzustimmen. Dies schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten. Dies betrifft 
  • Begriffsbestimmungen, die im gleichen Anwendungsfall nicht kongruent sind, sowie Fristenregelungen, die unterschiedlich ausgestaltet sind. Außerdem ist – auch in zukünftigen Überarbeitungen des GEG – sicherzustellen, dass der vorliegende Wärmeplan neben den 
  • Transformations- und Dekarbonisierungsfahrplänen der Infrastrukturbetreiber die Grundlage und Informationsquelle für Gebäudeeigentümer ist, welche Heizungsart sich in ihrem Gebiet bereits jetzt oder zukünftig eignet. Bis zum Vorliegen der vorgenannten Pläne darf dies aber nicht zu Attentismus führen. 
  • Die §§ 71 ff. GEG sollten adressatengerechter ausgestaltet werden. Im GEG sollten möglichst nur solche Vorgaben enthalten sein, die Gebäudeeigentümer als Verantwortliche adressieren. Vorgaben, die sich an Infrastrukturbetreiber wie bspw. Gasnetzbetreiber oder 
  • Wärmenetzbetreiber richten oder Vorgaben zur Dekarbonisierung der Wärmenetze enthalten, sollten stattdessen z. B. im Wärmeplanungsgesetz (WPG) oder Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die Übergangsregelung des § 71 k GEG. Der BDEW fordert, die verbindlichen Fahrpläne (FAUNA) aus § 71 k GEG zu streichen und stattdessen auf die im EnWG zeitnah umzusetzenden Transformations- und 
  • Entwicklungspläne nach Art. 56 und 57 EU-GasRL zu verweisen. Die Transformations- und Entwicklungspläne vermeiden eine unnötige Parallelstruktur zur ohnehin bis spätestens 2026 verbindlich umzusetzenden EU-Gasbinnenmarktrichtlinie und reduzieren den Aufwand für Netzbetreiber, Kommunen und Verwaltung erheblich.
  • Die nationale Umsetzung der EPBD steht derzeit noch aus. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Definitionen (z.B. Nullemissionsgebäude, Gesamtenergieeffizienz und Lebenszyklusanalyse) und der künftigen Ausgestaltung der Steuerungsgröße. Dies ist noch weitgehend unklar, komplex und beeinflusst neben Gebäudebilanzierung auch die Renovierungspläne sowie das Zusammenspiel von Effizienz und erneuerbaren/klimaneutralen Energieträgern. Parallel und in einem getrennten Prozess zur hier vorgesehenen Positionierung hat der BDEW einen Gutachten-Prozess zur Unterstützung bei der BDEW-Positionierung der EPBD-Umsetzung angestoßen („Optionen und Notwendigkeiten der Umsetzung der EPBD für eine 
  • Vereinfachung/Neuregelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)“). Die Ergebnisse aus diesem Prozess werden die GEG-Positionierung vom Sommer 2025 ergänzen.
  • Es sollte eine Überprüfungsmöglichkeit – z. B. im Jahr 2030 – eingeführt werden, ob mit den Maßnahmen der §§ 71 ff. GEG die Klimaschutzziele des Gebäudesektors erreicht werden können oder anzupassen sind.

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