Mit dem Anstieg der erneuerbaren Energien wurde in den vergangenen Jahren das Stromnetz massiv ausgebaut. Die daraus resultierenden Kosten werden jedoch von einer zunehmend geringeren Zahl an Netznutzern getragen. Mit der Folge, dass sich das Ungleichgewicht bei der Finanzierung des Netzausbaus weiter verschärft hat und die Netzentgelte spürbar angestiegen sind. Zugleich läuft die aktuell gültige Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) infolge des EuGH-Urteils vom 2. September 2021 zum 31. Dezember 2028 aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Mai 2025 ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) eingeleitet. Nach der Konsultation eines ersten Diskussionspapiers hat sie am 20. November 2025 erste Orientierungspunkte zu Netzentgeltkomponenten veröffentlicht. In den Orientierungspunkten stellt die BNetzA ihren aktuellen Erkenntnisstand dar, mit welchen Netzentgeltkomponenten zukünftig die Netznutzer sich an den Netzkosten beteiligen sollen. Dabei unterscheidet sie klar zwischen Entgeltkomponenten mit reiner Finanzierungsfunktion zur Deckung der Erlösobergrenzen (EOG) der Netzbetreiber und solchen mit Anreizfunktion, die das Verhalten der Netznutzer beeinflussen sollen.
Im Rahmen der Finanzierungsfunktion schlägt die BNetzA vor, für Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh sowie für alle Kunden oberhalb der Niederspannung einen Kapazitätspreis sowie zwei Arbeitspreise (AP1 und AP2) einzuführen. Für Kunden in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch unter 100.000 kWh sollen weiterhin ein Grundpreis und ein Arbeitspreis gelten. Darüber hinaus soll ein dynamischer Arbeitspreis eingeführt werden, der das Verhalten der Netznutzer anreizen soll. Der dynamische Arbeitspreis soll symmetrisch ausgestaltet sein, d.h. positiv und negative Werte einnehmen können, und perspektivisch für Letztverbraucher, Speicher und Einspeiser gelten. Mit ihm sollen Netzengpässe in den Netzebenen oberhalb der Mittelspannung adressiert und verringert werden.
Anreizwirkung eines Kapazitätspreises nutzen
Der BDEW begrüßt in seiner Stellungnahme ausdrücklich die Einführung eines Kapazitätspreises. Damit greift die BNetzA eine zentrale Forderung der Energiewirtschaft auf. Ein Kapazitätspreis erhöht die Planungssicherheit für Netzbetreiber und ermöglicht eine verursachungsgerechtere Beteiligung aller Netznutzer – einschließlich Prosumer – an den Netzkosten. In der aktuellen Ausgestaltung erzielt dieser jedoch keine Wirkung, da eine Überschreitung der vom Netzkunden frei gewählten Kapazität nicht durch einen Anreiz vermieden wird. Nur ein solcher Anreiz – etwa im Modell der BNetzA ein ausreichend hoher AP2 oder alternativ eine Vorgabe zu einer Mindestkapazität – erhöht die Planungssicherheit für Netzbetreiber und fördert eine effiziente Energienutzung. Zudem ist die von der BNetzA vorgeschlagene Differenzierung nach einem Jahresverbrauch ober- bzw. unterhalb von 100.000 kWh pro Jahr im Hinblick auf die Einführung eines Kapazitätspreises nicht zielführend, da dadurch relevante Kundengruppen wie insbesondere Prosumer kaum berücksichtigt werden. Damit der Kapazitätspreis seine Lenkungswirkung entfalten kann, sollte er für alle Kunden mit registrierender Leistungsmessung auf höheren Spannungsebenen sowie perspektivisch auch für Kunden mit intelligentem Messsystem (iMSys) gelten. Demgegenüber lehnt der BDEW einen von der BNetzA ins Spiel gebrachten höheren Grundpreis für Prosumer ab, da dieser diskriminierend und nicht kostenreflexiv ist.
BDEW: Komplexität reduzieren und einen starken Kapazitätspreis einführen
Das von der BNetzA vorgeschlagene Modell ist angesichts der Vielzahl an Entgeltkomponenten sowie der vorgesehenen Dynamisierung im Bereich der Anreizfunktion unnötig komplex. Der BDEW plädiert daher für ein alternatives Kapazitätspreismodell, das auch für Kunden in der Niederspannung gilt, sofern diese mit einem iMSys ausgestattet sind.
Dabei soll der Netznutzer angeben, welchen Anteil seiner Anschlusskapazität er dauerhaft und unabhängig von der Netzsituation beanspruchen möchte (garantierte Kapazität) und welchen Anteil er flexibel und netzdienlich zur Verfügung stellt (optionale Kapazität). Ein hoher Überschreitungspreis setzt einen wirksamen Anreiz, die vereinbarte Kapazität einzuhalten. Für Netznutzer ohne iMSys sowie gegebenenfalls für eine Übergangszeit auch für Niederspannungskunden mit iMSys sollte eine vereinfachte Entgeltstruktur aus Grund- und Arbeitspreis gelten.
Aus Sicht des BDEW bietet ein solches Kapazitätspreismodell den Vorteil, dass Flexibilitäten in den meisten Zeiträumen uneingeschränkt auf Marktsignale reagieren können, während Netzrestriktionen gezielt über die zeitliche Begrenzung der optionalen Kapazität auf Ebene der Verteilernetze abgebildet werden. Eine aufwendige Dynamisierung der Arbeitspreise, wie sie im Modell der BNetzA vorgesehen ist, ist in diesem Ansatz nicht erforderlich.
Zwischenzeitlich hat die BNetzA weitere Orientierungspunkte zu dynamischen Netzentgeltkomponenten und Speichernetzentgelten veröffentlicht. Beide werden bis zum 27. Februar konsultiert. Es folgen noch Orientierungspunkte zur Beteiligung von Einspeisern an den Netzkosten sowie der Kostenwälzung. In weiteren Expertenaustauschen werden die Orientierungspunkte vorgestellt und mit der Branche diskutiert. Im Sommer soll ein erster Festlegungsentwurf folgen. Bis Ende des Jahres wird die BNetzA finale Festlegungen zum AgNes-Verfahren erarbeiten. Nach einer zweijährigen Umsetzungsphase treten die neuen Regelungen ab 01. Januar 2029 in Kraft und ersetzen die aktuelle StromNEV, die Ende 2028 ausläuft.