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Maiausschreibung für Windenergieanlagen an Land 2025

Vierte Überzeichnung der Ausschreibung in Folge.

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© fokke baarssen / Shutterstock

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Donnerstag, 03. Juli 2025, die Ergebnisse der EEG-Ausschreibung für Windenergie an Land zum Gebotstermin 1. Mai 2025 bekanntgegeben. Nach vorläufigen Zahlen erhielten 372 Gebote einen Zuschlag mit einer Zuschlagsmenge von insgesamt 3.447 Megawatt (MW), bei einem ausgeschriebenen Volumen von 3.443 MW. Die eingereichte Gebotsmenge lag bei 4.972 MW verteilt auf 568 Gebote. Damit handelt es sich um die vierte Ausschreibungsrunde für Windenergie an Land mit Überzeichnung in Folge.

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 EEG beträgt das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10.000 MW. Dieses wird grundsätzlich gleichmäßig auf die vier Gebotstermine im Jahr – also auf viermal 2.500 MW – aufgeteilt.

Trotz der erfreulichen Entwicklung der vergangenen vier Ausschreibungsrunden und einem Netto-Zubau von 2.600 Megawatt (MW) im Jahr 2024 wurde mit einer installierten Leistung von ca. 63,6 Gigawatt (GW) Ende 2024 das gesetzliche Zwischenziel für 2024 von 69 GW installierter elektrischer Leitung von Windenergieanlagen an Land deutlich verfehlt. Um das Ziel von 115 GW installierter Leistung im Jahr 2030 erreichen zu können, ist im Bereich Windenergie an Land ein beschleunigter Ausbau erforderlich, insbesondere im Süden Deutschlands.

Die regionale Verteilung der Zuschlagsmengen ähnelt in der aktuellen denen vorausgegangener Ausschreibungen. Absoluter Spitzenreiter im Bundesländervergleich ist Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Niedersachsen und Hessen.

 

Drängende Themen für eine anhaltende Beschleunigung beim Ausbau der Windenergie an Land

Flächenausweisung beschleunigen und Flächenbeitragswerte beibehalten

Die rechtswirksame Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen an Land bleibt weiterhin eine Herausforderung. Der Großteil der Bundesländer wird nach heutigem Stand die für 2027 definierten Ziele nicht erreichen. Ohne ausreichende Flächen fehlt die langfristige Planungssicherheit für Vorhabenträger und Projektierer und mittelbar auch für Windenergieanlagen-Hersteller. Darüber hinaus ist es von zentraler Bedeutung, dass das im Windenergieflächenbedarfsgesetz verankerte bundesweite Mindestflächenziel von zwei Prozent zur Erreichung der Flächenbeitragswerte bis Ende 2032 konsequent verfolgt und erreicht wird.

Bürger- und Kommunalbeteiligung bundesweit gerecht gestalten  

Für das Gelingen der Energiewende sind Akzeptanz und aktive Mitwirkung der Bürgerinnen, Bürger und Kommunen unverzichtbar. Nur wenn der Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) von einer breiten gesellschaftlichen Basis getragen wird, kann die Transformation unseres Energiesystems langfristig erfolgreich sein. Der Trend zu immer neuen, eigenständigen Beteiligungsgesetzen auf Länderebene führt aber zu erheblicher Unsicherheit in der Branche. Unterschiedliche Regelungen erschweren die Projektrealisierung, verkomplizieren Genehmigungsprozesse und wirken sich negativ auf die Vielfalt der Akteure sowie die Wirtschaftlichkeit von Projekten aus. Aus Sicht des BDEW ist daher ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Bürger- und Kommunalbeteiligung notwendig.

Positive Zubau-Entwicklung durch sicheren EE-Investitionsrahmen fortsetzen

Das derzeitige Förderinstrument für Windenergieanlagen an Land nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 ist durch die Europäische Kommission beihilferechtlich bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt (Punkt 2.6. Duration of the support Rn. 211 auf Seite 56). Um den positiven Trend bei den Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land weiter aufrechtzuerhalten, ist es entscheidend, dass der zukünftige EE-Investitionsrahmen für Erneuerbare Energien ohne Fadenriss integriert und etabliert werden kann.

Die Einführung eines neuen Investitionsrahmens, das einen wirklichen Systemwechsel bedeutet, erscheint deshalb bis 2027 nicht umsetzbar. Deshalb sollte zunächst ein “Marktmengenmodell” eingeführt werden. Dabei wird eine feste Strommenge zu Zeiten von Preise über Null mit einem CfD vergütet. Bei Preisen unter null wird keine Vergütung gezahlt. Dies führt kurzfristig zu einer deutlichen Kostenreduktion der EEG-Fördersummen für Windenergieanlagen an Land.

Der längerfristige EE-Investitionsrahmen muss dann einen markteffizienten Anlageneinsatz anreizen und neue Erneuerbare-Energien-Anlagen systemdienlich allokieren. Produktionsabhängige Modelle scheinen dafür langfristig nur bedingt geeignet. Daher unterstützt der BDEW als zukünftigen EE-Investitionsrahmen die Wahl eines produktionsunabhängigen Modells: Voraussetzung ist eine nachvollziehbare und praktikable Methodik der Referenzanlage bzw. des Referenzwerts, sodass die Realisierung von Neuanlagen risikoarm erfolgt. Zwingende Voraussetzung ist, dass die genaue Ausgestaltung mit der Branche ausgearbeitet wird, um möglichst keine neuen Probleme zu schaffen.

Mustervertrag: Flexible Netzanschlussvereinbarungen und Überbauung

Eine effiziente Nutzung bestehender Netzverknüpfungspunkte ist entscheidend, um den Netzausbau weiter zu optimieren und den Anschluss weiterer Erneuerbare-Energien-Erzeugungseinheiten ohne größere Zeitverzögerung zu ermöglichen. Die Fachagentur Wind und Solar erarbeitet unter enger Einbindung des BDEW, der diesen Prozess mit einer eigenen Arbeitsgruppe begleitet, Mustervereinbarungen für flexible Netzanschlüsse (Überbauung/Cablepooling) auf Grundlage des neuen § 8a EEG 2023 (neu).

Netzanschluss für EE-Anlagen  

Netzanschlussverfahren für den Anschluss von Erneuerbaren-Energien Anlagen müssen stärker vereinfacht, standardisiert und digitalisiert werden. Ziel muss es sein, dass die Verfahren für die Netzanschlussbegehrenden transparenter, planbarer und schneller werden. Das Zielbild einer wesentlichen Erleichterung des Anfrageverfahrens unterstützt der BDEW ausdrücklich.

Genehmigungsrecht vereinfachen

Eine Vereinfachung der Genehmigungsverfahren bleibt weiterhin notwendig, um Hindernisse auf kommunaler Ebene abzubauen und die Kommunen zu stärken. Rahmenbedingungen auf Bundesebene kommen oft nicht bei den Kommunen an. Lokale Behörden stellen weiterhin Anforderungen, sind nicht aus reichend digitalisiert und der Umgang mit neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ist vielerorts unklar. Die nationale Umsetzung der RED III für Windenergie an Land enthält für Beschleunigungsgebiete Erleichterungen im Genehmigungsrecht. Damit wird ein Teil der RED III-Lücke geschlossen, indem an die erfolgreiche Notfall-Verordnung angeknüpft wird. Korrekturbedarf besteht allerdings bei bestehenden Windenergiegebiete, die noch keine Beschleunigungsgebiete sind, da diese nach dem Regierungsentwurf nicht nachträglich zu Beschleunigungsgebieten erklärt werden können. Gerade für diese Gebiete entsteht mit dem Auslaufen der Notfall-Verordnung am 30.06.2025 eine große Lücke, wo die RED III-Umsetzung erhebliche Beschleunigungswirkung hätte bringen können. Dieser Turbo muss unbedingt noch im laufenden Verfahren umgesetzt werden. Weiteren Wesentlichen Anpassungsbedarf adressieren wir in der Stellungnahme zur Umsetzung der RED III für Windenergie an Land.

Repowering für Windenergieanlagen an Land weiter stärken

Bei der Windenergie an Land steht neben dem weiterhin notwendigen Ausbau der installierten Leistung in den kommenden Jahren auch das Repowering älterer Anlagen an. 50 Prozent der Windenergieanlagen an Land sind älter als 15 Jahre alt und befinden sich somit nur noch fünf Jahre vor dem prognostizierten Ende ihrer 20-jährigen Lebensdauer entfernt. Bestehende planungsrechtliche Hemmnisse bei der Anwendung der jetzigen Repowering-Regelung können durch eine Anpassung im Baugesetzbuch (BauGB) abgebaut werden. Dazu muss beispielsweise in § 245e Abs. 3 BauGB die Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gestrichen werden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff führt in der Genehmigungspraxis aktuell zu erheblichen Schwierigkeiten und verhindert die Realisierung zahlreicher Repowering-Vorhaben außerhalb von Windenergiegebieten.

Duldungspflichten für die Verlegung von Netzanschlussleitungen sowie Überfahrt und Überschwenkung

Das Recht zur Verlegung von Netzanschlusskabeln zum Netzverknüpfungspunkt für Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie das Recht zur Überfahrt und Überschwenkung während der Errichtung und des Rückbaus gem. § 11a, b EEG sollte auch auf private Flächen ausgeweitet werden. Insbesondere beim Transport der Rotorblätter für Windenergieanlagen ist ein Überschwenken von (privaten) Grundstücken kaum vermeidbar und von geringer Nutzungsintensität. Duldungspflichten für Leitungen sind beim Stromnetzausbau (§ 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)) sowie dem Breitbandausbau (§ 134 Telekommunikationsgesetz (TKG)) üblich und finden bereits seit vielen Jahren Anwendung (siehe BDEW-Faktencheck). Dies wird den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit deren Beitrag zur Energieversorgung vereinfachen und deutlich beschleunigen.

Speicher im Außenbereich privilegieren

Anlagen zur Speicherung von Strom, Wärme oder Wasserstoff sollten beispielsweise in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen als sog. privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sein.

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