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Netzentgelte für Industrie und Gewerbe: BDEW fordert Fokus auf Netzdienlichkeit

Der BDEW fordert, für künftige Rabattierungen der Netzentgelte die Netzdienlichkeit in den Fokus zu rücken.

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© elxeneize / shutterstock

 

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24. September 2025 ein Diskussionspapier zur künftigen Ausgestaltung der Netzentgelte für Industrie und Gewerbe veröffentlicht. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat hierzu eine ausführliche Stellungnahme eingereicht. Die bisherige Privilegierung eines kontinuierlich hohen Stromverbrauchs (Bandlast) soll durch ein flexibilitätsanreizendes Sondernetzentgelt ersetzt werden. Im Rahmen der aktuellen Bandlastregelung nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) profitieren insbesondere industrielle Stromabnehmer aktuell von einem deutlich reduzierten Sondernetzentgelt, wenn sie möglichst dauerhaft über den Jahresverlauf eine hohe Strommenge beziehen. In einem konventionellen Stromerzeugungssystem haben solche planbaren, hohen Bezugsmengen positive Systemeffekte. In einem zunehmend auf volatilen, erneuerbaren Erzeugungsanlagen basierenden Stromsystem hingegen kann eine solche Bandlastprivilegierung die Bereitstellung von Flexibilität hemmen. Bereits im Juli 2024 hatte die Beschlusskammer 4 der BNetzA ein erstes Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich veröffentlicht. Inzwischen wurde das Verfahren in den übergreifenden AgNes-Prozess integriert. Mit dem nun vorliegenden Diskussionspapier stellt die BNetzA drei neue Ansätze vor, mit der Flexibilität bei Industriekunden angereizt werden könnte.

BDEW fordert Netzdienlichkeit statt Marktpreisorientierung

Der BDEW teilt die Einschätzung der BNetzA, dass die bestehende Bandlastprivilegierung nach § 19 Abs. 2 StromNEV keinen zeitgemäßen Anreiz mehr für ein effizientes Stromsystem bietet. Statt einer pauschalen Begünstigung von Dauerlasten bedarf es eines Systems, das echte Flexibilität und netzdienliches Verhalten belohnt. Der BDEW sieht in der Neuausrichtung der BNetzA einen wichtigen Schritt hin zu einem modernen Netzentgeltsystem, das auf Effizienz, Flexibilität und Systemstabilität setzt. Im Einzelnen sind dabei insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Die Diskussionen zu Netzentgelten für Industrie und Gewerbe sowie zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) müssen eng miteinander verknüpft und konsistent geführt werden. Im Optimalfall würden Fragen der Privilegierung erst nach Feststehen einer grundsätzlichen Systematik bearbeitet werden.
  • Ein Rabattmodell für die Netzentgelte muss sich dabei am Nutzen für das Netz und nicht an Marktpreissignalen messen. Eine spotmarktorientierte Rabattierung, wie die Option A der Bundesnetzagentur vorsieht, kann dagegen sogar zu neuen Netzengpässen führen.
  • Nur eines der von der BNetzA vorgestellten Modelle sollte die Basis für eine zukünftige Netzentgeltrabattierung sein. Keine Option ist es, mehrere der von der BNetzA angeführten Optionen nebeneinander zu etablieren. Bereits die Umsetzung eines einzigen Anreizmodells wird für erheblichen Umsetzungsaufwand in Industrie, Gewerbe und Energiewirtschaft sorgen. Mehrere parallele Modelle sind daher unbedingt auszuschließen. Wichtig sind ausreichende Übergangsphasen zwischen dem aktuellen und dem künftigen Privilegierungsmodell.
  • Sondernetzentgelt und Flexibilitätsanreiz müssen für Netzbetreiber, Industriekunden und Vertriebe umsetzbar und praxistauglich sein. Der Abwicklungsaufwand für die Qualifikation für ein Sondernetzentgelt, sowie für die Nachweisführung und -prüfung, sollte möglichst geringgehalten werden und dem Nutzen für das Gesamtenergiesystem angemessen sein.

Ausreichende Übergangsfristen sollen gewährt werden

Die BNetzA plant bei der Neuregelung der aktuellen Bandlastprivilegierung Übergangsfristen zu gewähren. Eine Anpassung der bestehenden Regelung vor dem Auslaufen der StromNEV zum 31. Dezember 2028 wird derzeit ausgeschlossen. Zudem überlegt die BNetzA, falls erforderlich die bestehende Regelung auch über das Jahr 2028 hinaus zu behalten. Für eine Anpassung werden entsprechende Übergangsphasen vorgesehen, in denen ggf. die bestehende und eine neue Regelung nebeneinander bestehen können.

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