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RED III-Richtlinie

RED III-Turbo vollständig nutzen

In der nationalen Umsetzung der RED-III-Richtlinie sieht der BDEW positive als auch negative Impulse.

Heute hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs beraten. Damit soll ein Teil der RED III-Richtline national umgesetzt werden.

Hierzu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Es ist gut, dass die neue Bundesregierung nun bei der RED III-Umsetzung gerade für den Bereich Wind an Land Tempo vorlegt. Positiv ist, dass Erleichterungen im Genehmigungsrecht für Projekte in bestehenden Beschleunigungsgebieten verankert sind. Damit wird ein Teil der RED III-Lücke geschlossen, indem an die erfolgreiche Notfall-Verordnung angeknüpft wird.

Bedauerlich ist, dass bestehende Windenergiegebiete, die noch keine Beschleunigungsgebiete sind, nicht nachträglich zu Beschleunigungsgebieten erklärt werden können. Gerade für diese Gebiete entsteht mit dem Auslaufen der Notfall-Verordnung am 30.06.2025 eine große Lücke, wo die RED III-Umsetzung erhebliche Beschleunigungswirkung hätte bringen können. Dieser Turbo muss unbedingt noch im laufenden Verfahren umgesetzt werden.

Weiterhin fehlen eine Umsetzung der in der Richtlinie vorgegebenen Genehmigungsfiktion und Rechtmäßigkeitsvermutung sowie dringend notwendige Klarstellungen im Screening-Verfahren, wie ein klarer Bewertungsmaßstab, wodurch Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden.

Kritisch sehen wir, dass ohne Konsultationsverfahren nun auch Änderungen beschlossen werden, die nichts mit der eiligen RED III-Umsetzung zu tun haben, sondern der Steuerung außerhalb von Windenergiegebieten dienen. Hierfür wäre das reguläre Verfahren angebracht gewesen. Das betrifft auch die noch stark nachzubessernde Regelung zur Anpassung der Typenänderung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das im Entwurf enthaltene Verfahren bremst die ursprüngliche Beschleunigungswirkung von sechs Wochen auf nunmehr mindestens drei Monate aus.“

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