Hintergrund
Mit dem Inkrafttreten der „Energierechtsnovelle 2025“ gelten seit dem 23. Dezember 2025 unter anderem auch die Änderungen des § 14 EnWG, wonach im Kern die Verpflichtung der Stromverteilernetzbetreiber zur Bereitstellung des bilanziellen Ausgleichs in einer Übergangsphase bis zum 1. Januar 2032 grundsätzlich ausgesetzt wird. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 ist der gezielte bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch die Verteilernetzbetreiber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 EnWG nur im Falle einer nach § 14 Abs.1a EnWG getroffenen Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) und nur nach deren Maßgabe möglich.
Solange die Verteilernetzbetreiber den bilanziellen Ausgleich nicht eigenständig durchführen, haben sie gemäß § 14 Abs. 1b Satz 1 EnWG für dessen Durchführung durch den Bilanzkreisverantwortlichen einen angemessenen Aufwendungsersatz nunmehr an den Anlagenbetreiber als Bestandteil des finanziellen Ausgleichs und nicht mehr an den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen.
BNetzA Mitteilung Nr. 12 zum Redispatch 2.0
Bereits zum Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Vorgaben hat die BNetzA nach einem Hinweis des BDEW die Mitteilung Nr. 12 zum Redispatch 2.0 veröffentlicht. Darin stellen die Beschlusskammern 6 und 8 die neue Rechtslage zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen in Verteilernetzen dar und erklären die bisherigen Mitteilungen Nr. 6, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11 zum Redispatch 2.0 für „ganz oder teilweise gegenstandslos". Gleichzeitig erklären beide Beschlusskammern ihre Absicht, neue Festlegungen zu erlassen, wobei die Beschlusskammer 6 hier auf das bereits anhängige Festlegungsverfahren BK6-23-241 verweist.
Bis zum Erlass einer Festlegung der Beschlusskammer 8 zur Berechnung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs werde die BNetzA die Anwendung des „Mischpreisverfahrens“ nach der BDEW-Übergangslösung (Seite 2, letzter Absatz) auch bei den künftigen Zahlungen an den Anlagenbetreiber akzeptieren.
Die Beschlusskammer 8 hatte sich bereits in ihrem Informationsschreiben vom 16. Dezember 2025 zum Umgang mit den aktuellen Neuerungen in § 14 EnWG entsprechend geäußert.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den Aufgaben und Prozessen im Rahmen des Redispatch 2.0, zu deren notwendigen Weiterentwicklung sowie zu dem aktuellen Festlegungsverfahren der BNetzA erhalten Sie im Laufe des BDEW-Informationstags „Redispatch 2.0 - Neue Anforderungen durch das EnWG 2025 und BNetzA-Festlegung(en)“ am 22. April 2026, online. Gegenstand sind zahlreiche Umsetzungsfragen, mit denen sich Netzbetreiber, Direktvermarkter oder Anlagenbetreiber täglich beschäftigen müssen.