Die RED III sieht insbesondere vor, dass gewisse feste Biomassen künftig stärker stofflich und anderweitig als in der Energieerzeugung verwendet werden sollen und deren energetische Verwendung daher nicht länger förderfähig sein soll. Das betrifft Stümpfe und Wurzeln sowie zahlreiche Arten von Rundhölzern. Während dieser Sachverhalt seit Verabschiedung der RED III bekannt war, setzt sich der BDEW unter anderem für eine praktische Übergangsfrist ein, so dass zumindest Lagerbestände noch abgebaut werden können.
Von besonderer Wichtigkeit ist darüber hinaus, dass sich die Einschnitte in der neuen Biomasseverordnung tatsächlich nur auf die nach dem EEG förderfähigen Tatbestände beziehen und nicht auf die "erneuerbare Eigenschaft" der Biomasse per se, da zahlreiche andere Gesetzestexte oft auf "Biomasse nach der Biomasseverordnung" referenzieren.
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