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BDEW-Musterwortlaut TAB Mittelspannung

Der Musterwortlaut schafft Klarheit für Netzkunden und Netzbetreiber, indem technische Anforderungen sowie Prozesse vereinheitlicht werden.

Strommast mit Transformator bei Tageslicht

© Eksha Permata / Shutterstock

 

Mit der Veröffentlichung des BDEW-Musterwortlauts für die Technischen Anschlussbedingungen von Kundenanlagen in der Mittelspannung (TAB Mittelspannung) ist ein zentraler Schritt hin zu mehr Harmonisierung beim Netzanschluss erreicht. Der Musterwortlaut schafft Klarheit für Netzkunden und Netzbetreiber, indem technische Anforderungen sowie Prozesse vereinheitlicht werden. Für Netzbetreiber reduziert sich der Begründungsaufwand.

Alle Dokumente finden Sie am Ende der Seite im Download-Bereich.

Rechtlicher Hintergrund

Der BDEW-Musterwortlaut bietet eine bundesweit einheitliche Grundlage für die Ausgestaltung der TAB in der Mittelspannung. Hintergrund ist § 19 Abs. 1a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der seit 2024 eine Begründungspflicht für TAB in der Nieder- und Mittelspannung vorsieht, sofern Netzbetreiber Ergänzungen zu den Technischen Anschlussregeln (TAR) des VDE FNN vornehmen. Diese Begründungspflicht entfällt für solche Ergänzungen zur TAR, die im BDEW-Musterwortlaut enthalten sind. Während ein solcher Musterwortlaut in der Niederspannung bereits seit Jahren etabliert und weit verbreitet ist, liegt nun erstmals ein entsprechendes Dokument für die Mittelspannung vor. 

Harmonisierungserfolge und technische Grundlage

In dem Musterwortlaut konnten konkrete Harmonisierungen erarbeitet werden, die bisher in der Praxis unterschiedlich gehandhabt wurden. Dazu zählen unter anderem eine verbindliche Rückmeldefrist von 10 Werktagen des Netzbetreibers auf Netzanschlussanfragen, die Vorgabe eines Leistungsschalters ab einer Transformator-Bemessungsleistung von 1 MVA sowie eine einheitliche Eigentumsgrenze am Kabelendverschluss. Darüber hinaus wurden Prozesse und Begrifflichkeiten zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses und zur Inbetriebsetzung der Übergabestation harmonisiert. Weitere Vereinheitlichungen betreffen unter anderem die festgelegten Leistungsklassen für den Einsatz von Fernwirktechnik bei Erzeugungs- und Bezugsanlagen, Anforderungen an Schutzgeräte und Fehlerrichtungsanzeiger, Vorgaben für Zählerplätze sowie ein neues Netzanschlussdatenblatt, das die Anforderungen des jeweiligen Netzbetreibers übersichtlich darstellt.

Grundlage des Musterwortlauts sind die Technischen Anschlussregeln Mittelspannung (TAR Mittelspannung) des VDE FNN in der Fassung von September 2023. Die TAB ergänzen und konkretisieren diese Regeln, ohne diesen zu widersprechen, und sind strukturell identisch aufgebaut. Bei der Erarbeitung des Musterwortlautes TAB Mittelspannung wurden sowohl die bereits im BDEW geleisteten Vorarbeiten im Rahmen von zwei Anwendungshilfen für den Netzanschluss von Ladesäulen in der Mittelspannung (Prozess und Technik) als auch, wo bereits möglich, die laufende Novellierung der TAR berücksichtigt.

Wie geht es weiter?

Die nun veröffentlichte erste Version des Musterwortlautes enthält bereits umfangreiche Vorgaben und Hilfestellungen, etwa in Form von Formularvorlagen. Klar ist zugleich, dass weiterer Harmonisierungsbedarf besteht. Dieser wird in die Weiterentwicklung des Musterwortlautes ebenso einfließen, wie die bei der Einführung und praktischen Anwendung des nun veröffentlichten tragfähigen und praxistauglichen Aufschlags gesammelten Erfahrungen und die Anpassungsbedarfe, die sich aus der überarbeiteten TAR Mittelspannung (Veröffentlichung im Laufe des Jahres 2026) ergeben.

Begleitendes Webinar zum Musterwortlaut

Der BDEW begleitet die Einführung des Musterwortlautes mit einem Webinar am 19.02.2026 um 11 Uhr (nur für Mitgliedsunternehmen). Darin werden Hintergrund, Inhalt und Struktur des Musterwortlauts vorgestellt und vor allem wird es Raum für Fragen geben.

Häufige Fragen & Antworten zum Musterwortlaut TAB Mittelspannung

Der BDEW-Musterwortlaut TAB Mittelspannung enthält Ergänzungen zu den Technischen Anschlussregeln Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) des VDE FNN und definiert Anforderungen für den Anschluss und den Betrieb von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz. Die nachfolgenden FAQ geben eine Hilfestellung für die Nutzung des Musterwortlautes in der Praxis und erläutern einige Regelungen zur Klarstellung. Sie sind dabei weder rechtlich bindend noch abschließend und können bei entsprechendem Bedarf erweitert und angepasst werden.

Nein, der Musterwortlaut TAB Mittelspannung ist nicht verpflichtend. Allerdings muss der VNB bei Nutzung des Musterwortlauts, die darin enthaltenen Ergänzungen zu den Technischen Anschlussregeln Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) des VDE FNN nicht mehr begründen. Sofern der VNB zusätzlich zum BDEW-Musterwortlaut Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110 vornimmt, muss er diese begründen und die Begründung veröffentlichen (siehe dazu § 19 Absatz 1a EnWG).

Wenn ein VNB den Musterwortlaut als seine TAB Mittelspannung (TAB-MS) nutzt, muss er diesen zum einen auf seiner Internetseite veröffentlichen und zum anderen muss dieser über VNBdigital zugänglich sein (siehe dazu § 14e Abs. 2a EnWG). Der Zugang über VNBdigital wird über einen Weiterleitungslink im VNBdigital-Profil des jeweiligen VNB ermöglicht. Eine Anleitung für die Einrichtung des Weiterleitungslinks finden VNB im internen Bereich von VNBdigital unter "Support".

Die Anforderungen des Musterwortlautes gelten ab Inkraftsetzung durch den VNB. Diese kann eine Übergangsfrist beinhalten, unter die Anlagen mit bereits abgeschlossener und mit dem VNB abgestimmter Errichtungsplanung fallen. Die Übergangsfrist wird individuell durch den VNB festgelegt und sollte auf dessen Internetseite veröffentlicht werden.

Grundsätzlich darf ein VNB ergänzende Anforderungen zur TAR stellen, die nicht im BDEW-Musterwortlaut enthalten sind. Diese müssen allerdings notwendig sein, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder sich aus Rechtsvorschriften ergeben. Sie dürfen dabei nicht im Widerspruch zur TAR Mittelspannung des VDE FNN (VDE-AR-N 4110) stehen. Darüber hinaus müssen diese Ergänzungen begründet werden.

Als Ergänzungen zur TAR gelten Regelungen zu Sachverhalten, zu denen diese keine Vorgaben enthält; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die TAR ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die VNB vorsieht (Konkretisierungen).

Weiterhin müssen diese ergänzenden Anforderungen, die nicht im BDEW-Musterwortlaut enthalten sind, mit der Begründung für deren Zulässigkeit auf der Internetseite des VNB veröffentlicht werden. (siehe dazu § 19 Abs. 1a EnWG)

Das EnWG enthält keine Vorgaben zum Format für die Veröffentlichung ergänzender Anforderungen zur TAR, die nicht im BDEW-Musterwortlaut enthalten sind. Für eine bessere Lesbarkeit durch die Anschlussbegehrenden empfehlen wir folgendes Format:

So können Netzanschlussbegehrende schnell feststellen, wenn der VNB Ergänzungen vorsieht, die nicht im BDEW-Musterwortlaut enthalten sind.

Für die Begründung der Ergänzungen enthält das EnWG ebenfalls keine Formatvorgaben. Wir empfehlen die Begründung zu den Ergänzungen in einem separaten Dokument zu veröffentlichen, so dass diese bei Bedarf schnell eingesehen und nachvollzogen werden können.

Gemäß § 19 Abs. 1a EnWG muss der VNB Ergänzungen zu den Technischen Anschlussregeln Mittelspannung des VDE FNN (VDE-AR-N 4110) begründen, es sei denn diese sind im BDEW-Musterwortlaut enthalten. Ergänzungen sind laut EnWG dabei Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die VDE-AR-N 4110 keine Vorgaben enthalten; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die VDE-AR-N 4110 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die VNB vorsehen (Konkretisierungen).

Das bedeutet, enthält die TAB Mittelspannung eines VNB Anforderungen, die über den Musterwortlaut hinausgehen, und stellen diese Ergänzungen zur TAR (nicht Konkretisierungen) dar, sind sie zu begründen. Die Begründung für die Zulässigkeit der Ergänzungen sind zusammen mit den Ergänzungen auf der Internetseite des VNB zu veröffentlichen (§ 19 Abs. 1a Satz 4 EnWG).

Verwendet ein VNB nicht den BDEW-Musterwortlaut und erstellt stattdessen eine eigene TAB Mittelspannung, die die technischen Anforderungen der VDE AR N 4110 des VDE FNN ergänzen, müssen die folgenden Vorgaben erfüllt werden:

  • die TAB Mittelspannung des VNB darf nicht im Widerspruch zu den Anforderungen der VDE-AR-N 4110 stehen,
  • die im Rahmen der TAB Mittelspannung des VNB festgelegten Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110 sind nur zulässig, soweit sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder Rechtsvorschriften diese gebieten,
  • Ergänzungen sind Regelungen zu Sachverhalten, zu denen die VDE-AR-N 4110 keine Vorgaben enthält; nicht darunter fallen Regelungen zu Sachverhalten, für die die VDE-AR-N 4110 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die VNB vorsieht (Konkretisierungen),
  • alle Ergänzungen müssen zusammen mit der Begründung für deren Zulässigkeit auf der Internetseite des VNB veröffentlicht werden.

Der wesentliche Unterschied zur Verwendung des BDEW-Musterwortlautes ist die Begründungspflicht. Die Anforderungen des Musterwortlautes stellen ebenfalls Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110 dar, sind jedoch von der Begründungspflicht ausgenommen (siehe dazu § 19 Abs. 1a EnWG).

Anhang G (Netzanschlussdatenblatt) und Anhang I (Schutzprüfprotokoll) stehen als separate ausfüllbare PDF-Formulare zur Verfügung, so dass diese direkt genutzt werden können.

Der Musterwortlaut enthält zwei Formularvorlagen, das Netzanschlussdatenblatt in Anhang G und eine Vorlage für ein Schutzprüfprotokoll in Anhang I. Bei der Nutzung des BDEW-Musterwortlauts ist Teil 1 des Netzanschlussdatenblattes in Anhang G dem Anschlussnehmer verpflichtend zur Verfügung zu stellen. Teil 2 des Netzanschlussdatenblattes in Anhang G ist optional und kann genutzt werden, um dem Anschlussnehmer projektspezifische Informationen bereitzustellen (z.B. bei reinen Bezugsanfragen welche normalerweise keinen E.9-Bogen nachVDE-AR-N 4110 erhalten würden). Die Vorlage des Schutzprüfprotokolls in Anhang I ist ebenfalls optional. Sie kann genutzt werden, ist aber nicht verpflichtend.

Die VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) bildet die normative Grundlage für den BDEW-Musterwortlaut TAB Mittelspannung und die jeweiligen VNB-spezifischen Ergänzungen. Anforderungen, die im Widerspruch zur TAR Mittelspannung stehen, sind gemäß § 19 Abs. 1a EnWG unwirksam. Darüber hinaus sind die Anforderungen der TAR Mittelspannung und des BDEW-Musterwortlautes zur TAB Mittelspannung nicht begründungspflichtig. Legt ein VNB in seinen TAB weitere Ergänzungen zur TAR fest, die nicht im BDEW-Musterwortlaut enthalten sind, müssen diese begründet und die Begründungen müssen auf dessen Internetseite veröffentlicht werden. Nachfolgend ist das Zusammenspiel von TAR und TAB nochmal übersichtlich dargestellt.

Der BDEW-Musterwortlaut enthält Ergänzungen zu den Technischen Anschlussregeln Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) und wiederholt keine Regelungen, die bereits in der VDE-AR-N 4110 enthalten sind. Erfolgen also für einzelne Kapitel keine Spezifikationen im Musterwortlaut, enthalten diese lediglich den Hinweis „keine Ergänzung“ und es gelten die entsprechenden Anforderungen der VDE-AR-N 4110.

Die Errichtung eines zweiten Netzanschlusses auf einem Grundstück ist individuell zwischen VNB und Anschlussnehmer abzustimmen.

Aufgrund der Komplexität eines Mittelspannungsanschlusses wird aus technischer Sicht die Leistungsbereitstellung über einen Netzanschluss pro Grundstück präferiert, insbesondere wenn die Kapazität des Netzanschlusses für zusätzliche Bezugs- oder Erzeugungsanlagen ausreichend ist.

In der Praxis ergeben sich jedoch Konstellationen, z. B. bei der Errichtung von Ladesäulen auf Einzelhandelsstandorten, bei denen das Bestandsobjekt (Gebäude, Parkplatzbeleuchtung etc.) über einen bestehenden Netzanschluss versorgt wird und der Ladesäulenbetreiber nicht der Betreiber des Bestandsobjektes ist. In solchen Fällen kann die Errichtung eines zweiten Netzanschlusses auf dem Grundstück notwendig oder aus Betreibersicht sinnvoll sein.

Anschlussbegehren für einen zweiten Netzanschluss können durch den VNB nur abgelehnt werden, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch weitere Netzanschlüsse der sichere und störungsfreie Netzbetrieb gefährdet ist, unzulässige Netzrückwirkungen zu erwarten sind oder Gefahr für Mensch, Tier oder Sachwerte entstehen.

Als Orientierung kann der FNN-Hinweis „Hinweise für die Errichtung von mehreren Netzanschlüssen am Niederspannungsnetz in einem Gebäude und auf einem Grundstück“ herangezogen werden. Dieser weist insbesondere auf Folgendes hin: „Werden mehrere Netzanschlüsse für ein Gebäude bzw. für ein Grundstück errichtet, stellen Planer, Errichter sowie Betreiber der Kundenanlagen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine eindeutige elektrische Trennung der angeschlossenen Kundenanlagen gegeben ist.“

Zudem sind Auflagen der Feuerwehr zur Sicherstellung der vollständigen Spannungsfreiheit für notwendige Löscharbeiten im Brandfall durch Planer, Errichter sowie Betreiber der Kundenanlagen einzuhalten.

Für die rechtliche – nicht technische – Zulässigkeit der Auswahl von bestimmten Netzverknüpfungspunkten für Erneuerbare-Energien-Anlagen ist § 8 EEG 2023 zu beachten.

Der Musterwortlaut gibt kein konkretes Material für den Baukörper vor, schließt aber auch keine Materialien grundsätzlich aus.

Im Musterwortlaut wird darauf verwiesen, dass Schaltanlagen- und Trafostationsräume als „abgeschlossene elektrische Betriebsstätten“ zu planen, zu errichten und zu betreiben sind. Wesentliche Vorschriften hierzu sind die DIN-Vorschriften DIN EN 61936-1 (VDE 0101-1), DIN EN 50522 (VDE 0101-2), DIN EN 62271-202 (VDE 0671-202) und die entsprechenden Baubestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (z. B. Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)). Zudem wird auf den FNN-Hinweis „Netzstationen - Empfehlungen für Projektierung, Bau, Umrüstung und Betrieb“ verwiesen, der weiterführende Informationen enthält. Das bedeutet, alle Materialien für den Baukörper der Übergabestation, die die entsprechenden Vorgaben erfüllen, sind grundsätzlich zulässig.

Der Musterwortlaut gibt nicht vor, ob eine Übergabestation begehbar oder nicht begehbar auszuführen ist. Im Musterwortlaut werden die technischen und baulichen Anforderungen an die Übergabestation und deren Ausstattung beschrieben.

Wir empfehlen, die Station möglichst kompakt und nicht begehbar auszuführen. Projektspezifische Bedingungen können jedoch die Errichtung einer begehbaren Station erfordern.

Es sollte eine vertragliche Regelung zwischen dem Netzbetreiber und dem Grundstückseigentümer bestehen. Der Netzbetreiber kann Anforderungen an den Inhalt einer solchen vertraglichen Regelung stellen, damit seine Interessen – etwa hinsichtlich Betrieb, Zugang oder Instandhaltung – gewahrt bleiben.

Werden diese Anforderungen in der vertraglichen Regelung nicht ausreichend berücksichtigt oder bestehen begründete Zweifel, ob die vertragliche Lösung dauerhaft Sicherheit bietet, darf der Netzbetreiber eine Grunddienstbarkeit verlangen.

Der Musterwortlaut gibt kein konkretes Isolationsmedium für die Schaltanlage vor, schließt aber auch keine Isolationsmedien grundsätzlich aus.

An dieser Stelle wird auf den FNN-Hinweis „Netzstationen - Empfehlungen für Projektierung, Bau, Umrüstung und Betrieb“ verwiesen, der weiterführende Informationen enthält.

Die genannten Normen und baurechtlichen Vorgaben beschreiben die Schutzziele sowie Anforderungen an Planung, Errichtung und Betrieb abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten. Konkrete Festlegungen zu Materialien oder Isolationsmedien von Schaltanlagen werden damit nicht getroffen. Einsetzbare Materialien ergeben sich aus den einschlägigen Produktnormen, der Herstellerkonstruktion sowie den projektspezifischen Anforderungen.

Verwendet ein VNB den BDEW-Musterwortlaut, ist Teil 1 des Netzanschlussdatenblattes (Anhang G des Musterwortlautes) verpflichtend auszufüllen und dem Anschlussnehmer im Rahmen des Anschlussprozesses möglichst frühzeitig bereitzustellen. Die Bereitstellung kann durch den Versand per E-Mail an den Anschlussbegehrenden nach Prüfung des Anschlussbegehrens erfolgen oder durch Veröffentlichung auf seiner Internetseite.

Je nach Gegebenheiten des Netzgebietes eines VNB kann es erforderlich sein, mehrere Versionen des Netzanschlussdatenblattes zu erstellen. Durch den Versand per E-Mail an den Anschlussbegehrenden kann sichergestellt werden, dass dieser die korrekte Version für den angefragten Standort erhält.

Der VNB kann das Netzanschlussdatenblatt auch auf seiner Internetseite bereitstellen. Sollte er mehrere Versionen des Netzanschlussdatenblattes für sein Netzgebiet benötigen, müssen die Dokumente nachvollziehbar und klar bezeichnet sein, damit für Anschlussbegehrende transparent ist, welche Version für den angefragten Standort zutreffend ist.

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