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ÜNB haben Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck 2026 veröffentlicht

Zur Sicherstellung der Systemstabilität müssen VNB die Steuerbarkeit von Anlagen testen. Die ÜNB haben dazu Leitlinien veröffentlicht.

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© Ramon Cliff / shutterstock

 

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben am 30. Januar 2026 ihre Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG für das Jahr 2026 vorgelegt. Darin werden Anforderungen an Netzbetreiber beschrieben, um die Steuerbarkeit erneuerbarer, steuerbarer Erzeugungsanlagen und Speicher zu prüfen und einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten.

Umfang des Checks

Der Steuerbarkeitscheck für 2026 umfasst alle Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW Nennleistung sowie alle fernsteuerbaren Anlagen, unabhängig von der Größe. Auch Anlagen unter 100 kW sind damit einzubeziehen, sofern hier eine Fernsteuerung möglich ist. Im Vorjahr hatte der Steuerbarkeitscheck Tests bei Anlagen unter 100 kW noch nicht umfasst.

Die Leitlinien der ÜNB definieren dabei mehrere Ausnahmen, u. a. für

  • neue Anlagen: Anlagen, die erst im laufenden Jahr in Betrieb gehen, müssen nicht geprüft werden.
  • bereits nachgewiesen gesteuerte Anlagen: Anlagen, die seit dem 30. September des Vorjahres erfolgreich im Redispatch oder per Fernsteuerung aktiviert wurden, gelten als geprüft.
  • Notstromversorgungsanlagen oder sonstige Anlagen, die nicht ins Netz einspeisen, sind vom Check ebenfalls ausgenommen.

Es sollte laut ÜNB sichergestellt werden, dass die Anlagen mit der höchsten operativen Relevanz priorisiert abgearbeitet werden. Neben Wirkleistungs- sind dieses Jahr erstmals auch Vorgaben zur Blindleistungsüberprüfung vorgesehen.

Die Ergebnisse sämtlicher Tests sind einheitlich über den von den ÜNB bereitgestellten Erhebungsbogen zu dokumentieren. Die Übermittlung erfolgt über die Datenportale der ÜNB. Vorgelagerte Netzbetreiber müssen die gemeldeten Testergebnisse ihrer nachgelagerten Netzbetreiber plausibilisieren.

Rolle des Messstellenbetreibers

Jeder grundzuständige Messtellenbetreiber hat jährlich den Stand der Erfüllung der Pflichten zur Ausstattung von Messtellen mit intelligenten Messystemen und Steuerungseinrichtungen zu überprüfen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln. Der Informationsaustausch ist bilateral zu vereinbaren. Der Anschlussnetzbetreiber gibt im Erhebungsbogen an, welche Anlagen mit intelligenten Messystemen und Steuerungseinrichtungen ausgestattet sind und ob über diese Einrichtungen die Anlage gesteuert werden kann.

Die Ergebnisse werden ebenfalls über die ÜNB‑Portale übermittelt und fließen in den jährlichen Bericht nach § 12 Abs. 2c EnWG ein.

Hintergrund

Es ist entscheidend, dass Netzbetreiber aktiv am Steuerbarkeitscheck mitwirken, damit im Gesamtsystem Klarheit darüber besteht, welche Anlagen zuverlässig steuerbar sind und so die Netzstabilität auch bei stark schwankender Einspeisung gesichert bleibt. Wenn alle beteiligten Ebenen verlässliche Daten liefern, können gemeinsam ein realistisches Bild der Steuerbarkeit gewonnen und zielgerichtete Maßnahmen für ein resilienteres Energiesystem entwickelt werden.

Der Steuerbarkeitscheck wurde 2025 das erste Mal umgesetzt. Der BDEW hatte sich im Gesetzgebungsverfahren für eine deutliche Straffung und Entbürokratisierung der Vorgaben ausgesprochen. Dies wurde damals aber aufgrund der politischen Umstände und des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr berücksichtigt.

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