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UVP-Verwaltungsvorschrift in Kraft

BDEW-Forderungen weitgehend berücksichtigt - Mehr Klarheit und Rechtsicherheit.

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© Federico Gambarini/picture alliance

 

Die novellierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) ist am 30. April 2025 in Kraft getreten. Wichtige Forderungen des BDEW wurden im Verfahren aufgegriffen.

Mit der Neufassung wird die bisherige Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 1995 an aktuelle gesetzliche Änderungen und Rechtsprechungen angepasst. Ziel ist es, die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu vereinheitlichen und die Planungssicherheit sowie die Dauer von Genehmigungsverfahren zu verbessern.

Die UVPVwV 2025 enthält verbindliche Vorgaben zur Auslegung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Sie gibt unter anderem Hinweise zur Anwendung des fachrechtlichen Vorhabenbegriffs im UVP-Kontext, zur Durchführung von UVP in parallelen und gestuften Verfahren sowie zur Berücksichtigung kumulativer Umweltauswirkungen.

Wichtige Forderungen des BDEW im Verfahren aufgegriffen.

In seiner Stellungnahme vom Oktober 2023 hatte der BDEW zentrale Kritikpunkte eingebracht, die in der finalen Fassung der Verwaltungsvorschrift weitgehend berücksichtigt wurden. Dazu zählen insbesondere:

  • die Klarstellung, dass der fachrechtliche Vorhabenbegriff auch im UVP-Kontext maßgeblich ist,
  • präzisere Hinweise, wann eine UVP nicht erforderlich ist, sowie
  • überarbeitete Anforderungen an die Alternativenprüfung, die nun praxisnäher gefasst sind.

Auch wenn die novellierte UVPVwV vor allem Klarheit in Auslegungsfragen schafft und damit zur besseren Handhabung beiträgt, den tatsächlichen Aufwand für die Durchführung einer UVP verringert sie nicht. Für Vorhabenträger bedeutet die Neufassung der UVPVwV daher nur eine Erleichterung bei der rechtlichen Einordnung und Planung von Projekten, da sie in vielen Punkten mehr Klarheit und Rechtssicherheit bietet – der Verfahrensaufwand für eine vollständige UVP wird damit nicht grundsätzlich reduziert.

 

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