Drucken

Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes

Konsultationsfrist viel zu kurz: Der Teufel steckt im Detail

Morgen endet die Frist für Stellungnahmen zum Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes. Der BDEW unterstützt grundsätzlich, dass mit dem aktuellen Vorschlag relevante Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz an die europäische Gesetzgebung angepasst werden und wird seine Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzesvorlage trotz der sehr kurzen Frist einreichen.

Dazu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Es ist richtig, dass mit der Novelle das Energiewirtschaftsgesetz an die Gesetzgebung auf EU-Ebene angepasst wird. Vieles davon ist bereits bekannt aus dem letzten Jahr. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Die schwarz-rote Koalition hatte eigentlich im Sinne guter Gesetzgebung Konsultationsfristen von vier Wochen und einen Praxischeck vorgesehen. Dieser Vorgabe entspricht der Referentenentwurf leider nicht. Mit sechs Tagen ist Konsultationsfrist viel zu kurz. 

Insgesamt enthält der Entwurf keine großen Überraschungen und greift auf, was nach dem Ampel-Aus im Solarspitzenpaket nicht mehr umgesetzt wurde. Wir sehen hier einige positive Entwicklungen, aber auch noch Änderungsbedarf.

Bei den Regelungen zum Endkundenmarkt bedarf es mehr Klarheit bei dem Nachweis der Absicherungsstrategien der Unternehmen im Strombereich. Hier sollte auf bestehende Regelungen zum Risikomanagement zurückgegriffen werden. Im Sinne eines spürbaren Abbaus von Bürokratie zwischen Lieferanten und Kunden sollten bei der Weitergabe gesunkener Preisbestandteile auch Kostensteigerungen der vom Lieferanten nicht beeinflussbaren Preisbestandteile berücksichtigt werden können.

Die Vorgaben zur Gemeinsamen Energienutzung („energy sharing“) sollten die ohnehin überbordenden EU-Vorgaben schlank und mit klarem Blick auf die Praxis umsetzen. Es gilt, Kosten und Nutzen gegeneinander abzuwiegen und den Grundsatz, wer bestellt, bezahlt, auch als Leitlinie zu fixieren. Auch die geplante Internetplattform zur Abwicklung der energy sharings muss mit Blick auf eine effiziente Umsetzung mit der Branche besprochen werden, denn die Ressourcen sind begrenzt und müssen priorisiert werden. 50 Millionen Euro einmaliger und zehn Millionen Euro jährlicher Erfüllungsaufwand allein für die Plattform sind schon erheblich.

Positiv ist, dass die Vorgaben des Gesetzes über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (MsbG) zur Steuerung über intelligente Messsysteme nun mit den Regelungen im EEG harmonisiert werden sollen. Im Detail muss hier jedoch nachgebessert werden: Für eine praxistaugliche Übergangsregelung gilt es, auch die Vorgaben zur Ausstattungsverpflichtung entsprechend anzupassen. Anlagen müssen im ersten Schritt sichtbar sein. Nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems kann dann im zweiten Schritt die Umstellung der konventionellen Steuerung auf die Steuerung über eine Steuerbox getestet und umgesetzt werden.

Wir werden den Entwurf auf jegliche Form von Bürokratie prüfen und dies deutlich ansprechen. Dabei messen wir den Entwurf an den Worten des Koalitionsvertrages: ‚Gesetze, Verordnungen und Regelungen, die nicht gemacht werden müssen, werden wir nicht machen‘ (Zeile 1866). ‚Bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht schließen wir bürokratische Übererfüllung aus.‘ (Zeile 2014)

Angesichts der sehr kurzen Fristen gehen wir davon aus, dass weitere dringende Themen wie die Umsetzung der Vorgaben des Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets und die damit verbundene Transformationsplanung bis zu weiteren notwendigen Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz und zur Steuerbarkeit im EEG in Kürze in einem separaten Gesetzgebungsverfahren adressiert werden.“

Ansprechpartner

Suche