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Energierechtsnovelle Strom

Novelle schafft mehr Planungssicherheit und setzt EU-Vorgaben weitgehend um

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Dazu erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Die Energierechtsnovelle Strom bringt an zentralen Stellen mehr Klarheit sowie Rechts- und Planungssicherheit – das begrüßen wir als Energiewirtschaft ausdrücklich. Gleichzeitig ist erfreulich, dass erstmals Ministerium und Parlament auf eine möglichst unbürokratische 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben geachtet haben. Das ist ein wichtiger erster Schritt, reicht aber nicht aus. Noch immer wird viel zu viel auf europäischer Ebene kleinteilig vorgegeben und auch auf nationaler Ebene besteht dringender Normkürzungsbedarf zur Entlastung der Unternehmen.

Kundenanlage 

Richtig ist die Schaffung einer Übergangsregelung für „Kundenanlagen“ in § 118 Abs. 7 EnWG-E, die zum Inkrafttreten der Neuregelung als Kundenanlagen an ein Netz angeschlossen worden sind, und bis Januar 2029 nicht den Vorgaben für Energieversorgungsnetze unterliegen sollen. So bleibt Zeit, um eine langfristige Lösung vorzulegen und auch auf europäischer Ebene tätig zu werden.

Energy Sharing und bidirektionales Laden

Die Vorgaben für das Energy Sharing und auch für die Netzplattform bewertet der BDEW als zu detailliert. Es muss bei der weiteren Ausgestaltung dringend darauf geachtet werden, dass der dadurch entstehende Aufwand im richtigen Verhältnis zum Nutzen steht. Energy Sharing darf nicht über regulatorische Zusatzkosten unnötig verteuert werden. Der BDEW hält deshalb eine dauerhafte Fokussierung auf ein Netzgebiet für notwendig, ebenso wie die Schaffung einer zentralen staatlich finanzierten Beratungs- und Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger nach österreichischem Vorbild.

Für direktvermarktete Anlagen wird zukünftig eine flexible Aufteilung der Strommengen für den Verbrauch in der Kundenanlage und die teilnehmenden Energienutzer in jeder Viertelstunde ermöglicht. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Neuregelungen zum „Energy Sharing“ zu begrüßen.

Zugleich wird klargestellt, dass die Lieferung im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung nach § 42c EnWG EEG-seitig als sonstige Direktvermarktung einzuordnen ist. Das unterstützen wir als BDEW.  

Netzanschluss

Der Bundestag folgt nicht der Forderung des Bundesrates, den Netzanschluss für Großbatteriespeicher > 100 MW ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich KraftNAV herauszunehmen. Dies kann aber auch schnell durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Damit würde die Möglichkeit für ein besseres und rechtssicheres Verfahren zum Anschluss der boomenden Großbatterien eröffnet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bereits ab Anfang 2026 keine freien Netzanschlusskapazitäten im Übertragungsnetz zur Verfügung stehen. Neue Kapazitäten, etwa für Industriebetriebe, die elektrifizieren oder sich erweitern wollen, könnten dann erst nach erfolgtem Netzausbau Mitte der 2030er Jahre angeschlossen werden.

KWK-Gesetz – Fernwärme

Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen im KWK-Gesetz entsprechen denen des Regierungsentwurfs. Insbesondere ist es nicht zu einer Entfristung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes gekommen oder einer Auflösung der geltenden Bedingungen für die Anwendung des Gesetzes auf Inbetriebnahmen jenseits des 31. Dezembers 2026. 

Die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist dringend geboten, um aktuell laufende KWK-Projekte abzusichern und dringend benötigte Investitionen in den Fernwärmeausbau als ein zentrales Element der Wärmewende weiter zu ermöglichen.“

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