Die BaFin ist gemäß MiFID II und MiFIR dazu verpflichtet, Positionslimits für die an der EEX gehandelten German Power Futures und Optionen festzulegen. Diese Warenderivate beziehen sich auf den durchschnittlichen deutschen Strom-Spotpreis in einem zukünftigen Lieferzeitraum und werden in MWh gehandelt.
Positionslimits sollen das Open Interest (offene Positionen) begrenzen, um Risiken wie Marktmanipulation oder hohe Verluste bei Preisänderungen zu vermeiden. Da der durchschnittliche Open Interest bei mindestens 216 Mio. MWh (über 300.000 Einheiten) lag, muss die BaFin per Allgemeinverfügung Positionslimits festlegen. Vorgeschlagen werden 10 % der lieferbaren Menge für den Spot-Monat (20,9 Mio. MWh) und 20 % des Open Interest für andere Monate (49,9 Mio. MWh).
Der BDEW unterstützt diese Limits, da sie Marktmissbrauch vorbeugen und eine geordnete Preisbildung fördern. Die Methodik und Umsetzung der BaFin werden als sachgerecht beurteilt. Insbesondere die transparente Herleitung und die Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Strommarkts werden sehr begrüßt. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die offenen Positionen in Deutschland insbesondere auch auf die Besonderheiten des deutschen Strommarktes zurückzuführen sind. U.a. dient der deutsche Markt als Hedging-Proxy für Nachbarländer.
Gleichwohl bestehen aus Sicht der Branche Zweifel an einzelnen Argumenten zur zukünftigen Volatilitätsentwicklung, insbesondere angesichts der sinkenden Korrelation zum Gasmarkt und der Normalisierung der Strompreise. Volatilität kann zudem Ausdruck effizienter Marktreaktionen und hoher Liquidität sein. Da der deutsche Strommarkt häufig als Hedging-Proxy für Nachbarländer dient, ließe sich auch eine Erhöhung der Positionslimits begründen. Zudem mindert das zentrale Clearing an der EEX Risiken wie Kreditausfälle und erschwert einen übermäßigen Positionsaufbau, da eine Besicherung erforderlich ist.
Der BDEW begrüßt daher eine fortlaufende Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Parameter zur Festlegung der Positionslimits.
Darüber hinaus bitten wir die beiden folgenden praktischen Aspekte zu berücksichtigen:
- Die BaFin sollte ein standardisiertes Formblatt für die Beantragung der Hedge-Ausnahme zur Verfügung stellen.
- Eine Übergangfrist für die Gültigkeit der Allgemeinverfügung gewähren.