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BDEW-Stellungnahme zum 4. EnWG-Änderungsgesetz zur Abschaffung der Gasspeicherumlage

Der BDEW betont die Bedeutung rechtzeitiger Regelungen und weist auf Anpassungsbedarf hin.

Wesentliche Positionen, die der BDEW in der Stellungnahme ausführt, sind:

  • Die Abschaffung der Gasspeicherumlage ist im Koalitionsvertrag verankert und die nun vorgeschlagenen Regelungen sind somit nachvollziehbar. Es ist wichtig, dass die für die Umsetzung erforderlichen rechtlichen Regelungen rechtzeitig erlassen und dadurch Rechtssicherheit geschaffen wird.
  • Grundsätzlich positiv ist, dass die Gasverbraucher von der Gasspeicherumlage ab 2026 entlastet werden und die Kosten zukünftig über den Staatshaushalt finanziert werden sollen. Der Ausgleich des Umlagekontos sollte allerdings durch einen Bundeszuschuss aus dem Kernhaushalt und nicht aus dem KTF, der für investive Ausgaben genutzt werden muss, erfolgen.
  • Bei rechtzeitigem Inkrafttreten des Gesetzes (spätestens Ende Oktober 2025) ist eine Weitergabe der Kostensenkung an die Endkunden zum Beginn des Jahres 2026 möglich. Insbesondere die Regelungen zur Weitergabe der Entlastung (§ 35g EnWG-E) bedürfen jedoch der Anpassung.
  • Die Verordnungsermächtigung des § 35h EnWG-E steht der von der Bundesregierung beabsichtigten, im Koalitionsvertrag vereinbarten, vollständigen Abschaffung der Gasspeicherumlage entgegen und sollte daher gestrichen werden.
  • Grundsätzlich bedarf es einer angemessenen Konsultationsfrist; eine Frist von weniger als 48 Stunden ist nicht ausreichend.

Hintergrund / Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • Mit dem Gesetz wird die Gasspeicherumlage zum Ende des Jahres abgeschafft (§ 35e EnWG-E), dort Befristung aufgenommen.
  • Das Gesetz schafft die Rechtsgrundlage sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen dafür, dass der Bund den negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto zum Ende des Jahres ausgleicht und damit den Kontostand auf null reduziert (§ 35g EnWG-E).
  • Für den Zeitraum ab 01.01.2026 schafft das Gesetz eine allg. Regelung für die Finanzierung der Gasspeicherbefüllungsmaßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen (§ 35f EnWG-E).
  • Falls zwingend notwendig für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit, kann das BMWE im Einvernehmen mit BMF im Wege der Rechtsverordnung bestimmen, dass die Kosten für Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen nach §§ 35a ff EnWG ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden (§ 35h EnWG-E).

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