Gegenstand des Verfahrens bei der Clearingstelle und bei der Stellungnahme ist die Berechnung des anzulegenden Wertes bei der Anschlussförderung von Biomasseanlagen nach § 39g EEG 2023 und Vorgängerregelungen. Die Berechnungsmethodik ist aufgrund der sich widersprechenden Regelungen in § 39g Abs. 6 Satz 1 und 2 EEG 2023 und Vorgängerregelungen innerhalb der Branche strittig.