Auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) werden seit 2021 fossile Brennstoffemissionen mit einem Preis pro Tonne CO2 belegt. Dieser CO2-Preis war für fünf Jahre (2021-2025) gesetzlich festgelegt (Festpreisphase). Die Brennstoffemissionen für das Jahr 2026 hingegen sollen auf dem Wege eines Versteigerungsverfahrens und innerhalb eines Preiskorridors – zwischen 55 Euro und 65 Euro pro Tonne CO2 – versteigert werden. Der Deutsche Bundestag hat in § 10 Abs. 3 BEHG die Bundesregierung dazu ermächtigt, die Korridorphase im Detail zu regeln. Für den Zeitraum nach der beschriebenen Korridorphase wird das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) Anwendung finden, das den nationalen Emissionshandel in den europäischen Emissionshandel für Wärme und Verkehr (EU-ETS II) überführt. Der BDEW hatte sich während der TEHG-Novelle Anfang 2025 gegen eine einjährige Korridorphase ausgesprochen. Die vorliegende Verordnung soll nun die operative Umsetzung der Korridorphase regeln.
BDEW-Kernforderungen
- Der Gesetzgeber hat im BEHG den politischen Willen festgehalten, für das Übergangsjahr 2026 eine Korridorphase bzw. ein marktbasiertes Veräußerungsdesign für Emissionszertifikate vorzusehen. Das derzeitige Veräußerungsdesign im § 12 i.V.m. § 15 der Verordnung wird dieser gesetzlichen Grundlage aus Sicht des BDEW nicht gerecht. Das Veräußerungsdesign setzt keine Anreize für ein marktbasiertes Bieterverhalten innerhalb des Preiskorridors – nach dem derzeitigen Stand handelt es sich um eine De-Facto-Festpreisphase. Eine solche Festpreisphase kann rechtssicherer und ohne zusätzlichen administrativen Aufwand ohne diese Verordnung und mit einer einfachen Änderung des BEHG zum Beispiel im § 10 BEHG durch die Ergänzung eines Festpreises für das Jahr 2026 erreicht werden.
- Alternativ ist das vorgeschlagene Veräußerungsverfahren so auszugestalten, dass eine marktbasierte Preisfindung stattfinden kann. Dazu müssen die Anreize in § 12 (1) i.V.m. (4) verändert werden, derzeit soll nämlich erreicht werden, dass möglichst alle Akteure hoch bieten, um einen Zuschlagspreis von 65 Euro zu erzielen. Ferner muss geregelt werden, wie der Zuschlag erfolgt, wenn es mehr Bieter von 65 Euro gibt, als Zertifikate maximal ausgegeben werden können – theoretisch könnten Bieter nicht zum Zuge kommen.
§ 15 begrenzt die mögliche Menge des Nachkaufs pro Teilnehmer auf vier Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 BEHG. Die Höhe der Begrenzung für den Nachkauf auf vier Prozent ist aus Sicht des BDEW nicht sachgerecht und auch nicht ausreichend, um Prognosefehler beim Brennstoffbedarf für die Gas- und Wärmeversorgung in den Wintermonaten auszugleichen. Diese Regelung ist da-her zu streichen. Falls an der Regelung dennoch festgehalten werden soll, ist der Prozentwert für den Nachkauf im Einklang mit § 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG zumindest auf das Niveau der Einführungsphase von 10 Prozent anzuheben.