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BDEW-Stellungnahme zur Umsetzung der RED III im BImSchG, WHG und zur Änderung des WaStrG, WindBG und BauGB

BDEW begrüßt Teil-Umsetzung RED III für Windenergie an Land, sieht aber noch dringenden Änderungsbedarf.

Am 24. Juni 2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs beschlossen. Damit soll ein Teil der RED III-Richtline national umgesetzt werden. Der BDEW unterstützt alle Bemühungen den Ausbau von Erneuerbaren Energien Anlagen zu beschleunigen. Dringend ist aber immer auch die Beschleunigung des Netzausbaus. Die Umsetzung dieses Teils der RED III muss ebenfalls unverzüglich beschlossen werden. Nur mit Netzausbau wird auch der EE-Ausbau gelingen. Offen ist überdies auch noch die RED III-Umsetzung für Offshore-Wind. Auch hier brauchen wir eine rasche Umsetzung. 

Zur vorgezogenen Teil-Umsetzung Wind an Land: Positiv ist, dass Erleichterungen im Genehmigungsrecht für Projekte in bestehenden Beschleunigungsgebieten verankert sind. Damit wird ein Teil der RED III-Lücke geschlossen, indem an die erfolgreiche Notfall-Verordnung angeknüpft wird. Bedauerlich ist, dass bestehende Windenergiegebiete, die noch keine Beschleunigungsgebiete sind, nicht nachträglich zu Beschleunigungsgebieten erklärt werden können. Gerade für diese Gebiete entsteht mit dem Auslaufen der Notfall-VO am 30. Juni 2025 eine große Lücke, wo die RED III-Umsetzung erhebliche Beschleunigungswirkung hätte bringen können. Weiterhin fehlen eine Umsetzung der in der Richtlinie vorgegebenen Genehmigungsfiktion. Kritisch ist, dass ohne Konsultationsverfahren nun auch Änderungen beschlossen werden sollen, die nichts mit der eiligen RED III-Umsetzung zu tun haben, sondern der Steuerung außerhalb von Windenergiegebieten dienen. Hierfür wäre das reguläre Verfahren angebracht gewesen. Das betrifft auch die noch stark nachzubessernde Regelung zur Anpassung der Typenänderung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das im Entwurf enthaltene Verfahren bremst die ursprüngliche Beschleunigungswirkung von sechs Wochen auf nunmehr mindestens drei Monate aus.  Diese und weitere Punkte hat der BDEW in seiner beiliegenden Stellungnahme adressiert.

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