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Herausgabe von Energiemarktdaten zur Weitergabe und Information

BDEW zum BNetzA-Eckpunktepapier zur Festlegung nach § 111g EnWG: Nationale Transparenzplattform auch ohne zusätzliche Datenerhebung umsetzbar.

Den Mehrwert einer nationalen Transparenzplattform stellen wir nicht in Frage, weder die Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe gemäß §111g (3) EnWG noch den erheblichen Mehrwert für die Herstellung von zeitnaher Transparenz und den daraus resultierenden Möglichkeiten zur Marktbeobachtung und Marktanalyse. Dennoch sind wir als BDEW der Auffassung, dass für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des §111g EnWG eine Datenerhebung durch die BNetzA nicht erforderlich ist. Die Mehrzahl der zu erhebenden Daten wird bereits in geeigneter Form digitalisiert an verschiedene Stellen übermittelt und kann dort durch die BNetzA abgerufen werden. Die vorliegenden Daten und ihre Granularität im Umfang sowie zeitlich reichen aus, um eine nationale Transparenzplattform zu errichten und die in §111g EnWG genannten Ziele zu erfüllen.

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