Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. Januar 2026 Orientierungspunkte zu Speichernetzentgelten als Teil des Prozesses zur Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes, GBK-25-01-1#3) vorgelegt. Die Orientierungspunkte wurden beim Expertenaustausch am 30. Januar 2026 vorgestellt und diskutiert. BNetzA unterscheidet in ihren Orientierungspunkten zwischen rein netzgekoppelten Speichern und multi-use-Speichern (mobilen Speichern, Speichern zur Eigenverbrauchsoptimierung und Speichern in Verbindung mit EE-Anlagen). Grundsätzlich sollen sich Speicher und Elektrolyseure zukünftig auch an der Finanzierung der Netzkosten beteiligen. Anreize für netzdienliches Verhalten sollen über den dynamischen symmetrischen Arbeitspreis 3 (AP3) erfolgen. Dieser bietet für eine zusätzliche Optimierungsquelle für Elektrolyseure und Speicher. Elektrolyseure werden zwar in den Orientierungspunkten adressiert, die Regelungen sind aber derzeit noch nicht im Detail ausgestaltet.
Aus Sicht des BDEW bedarf es einer Folgeregelung zur Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG für Speicher und Elektrolyseure. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit aller getroffenen Investitionsentscheidung erhalten bleibt. Dies muss im Rahmen des Vertrauensschutz zwingend berücksichtigt werden. Auch das neue Netzentgeltregime muss weiter die Wirtschaftlichkeit von Speichern und Elektrolyseuren ermöglichen und netzdienliches Verhalten belohnen. Dabei gilt es insbesondere die besonderen Anforderungen an Elektrolyseure und die Herstellung von grünem Wasserstoff zu berücksichtigen.
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