Der Festlegungsentwurf KOSMO konkretisiert neben der Höhe und Art der Anwendung von Multiplikatoren für unterjährige Kapazitäten auch die bisherigen Erwägungen der BNetzA bezüglich der Rabatte für unterbrechbare Kapazitäten sowie zu den Rabatten an Speicherpunkten. Der BDEW bringt in seiner Stellungnahme folgende Einschätzungen zu den einzelnen Sachverhalten zum Ausdruck:
- Multiplikatoren für Tages- und Monatskapazitätsprodukte: Der BDEW begrüßt die Abkehr vom dynamischen Tagesmultiplikator sowie den Verzicht auf die Ausgestaltung und Bepreisung weiterer unterjähriger Kapazitätsprodukte, wie es noch im Eckpunktepapier vorgesehen war. Eine Festlegung der BNetzA in der Startphase des Hochlaufs sei zu begrüßen, eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung an das tatsächliche Buchungsverhalten jedoch zwingend notwendig. Bei der Festlegung des Monatsmultiplikators stellt sich weiterhin die Frage, ob durch die vorgeschlagene Höhe (1,33) der Anreiz für Jahresbuchungen und langfristige Kapazitätszusagen reduziert wird.
- Rabatte für unterbrechbare Wasserstoffnetzkapazitäten (UWK): Diese sind mit einem Rabatt von 10% zu versehen. Die Festlegung eines pauschalen einheitlichen Rabatts für unterbrechbare Kapazitäten wird seitens des BDEW unterstützt.
- Rabatte an Speicherpunkten: Die BNetzA hält weiterhin an einem Rabatt auf Entgelte nur an Ausspeisepunkten zu Wasserstoffspeichern fest, der in Form einer Befreiung von Multiplikatoren für unterjährige Kapazitätsprodukte anzuwenden ist. Dies ist für den BDEW nicht nachvollziehbar. Es sollte stattdessen ein pauschaler Rabatt in signifikanter Höhe sowohl auf Einspeise- als auch Ausspeiseentgelte angewendet werden.
- Des Weiteren regt der BDEW in seiner Stellungnahme eine bessere Synchronisierung mit dem Stromsystem an sowie bei der Anpassung des Verfahrensbeginns zur Genehmigung der Plankosten einen besseren Abgleich mit den Prozessen der Gasnetzbetreiber.
- Der BDEW begrüßt ausdrücklich die Klarstellung zu Auktionsaufschlägen und fordert darüber hinaus auch Klarheit über die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung von Reservierungsentgelten.