Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 17. Oktober 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts vorgelegt. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Mit der Richtlinie sollen EU-weit einheitliche Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der Umwelt festgelegt werden. Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen in zahlreichen Gesetzen (u.a. StGB, OWiG, BNatSchG, ChemG). Es werden eine Reihe neuer umweltbezogener Straftatbestände eingeführt. Zudem ist eine signifikante Anhebung der Geldbußen gegen juristische Personen in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorgesehen.
Der BDEW fordert in seiner Stellungnahme, dass die unionsweit geltenden, einheitlichen Mindeststandards für Umweltstraftatbestände schlank und praxisgerecht umgesetzt werden sollten und gleichzeitig durch eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie Rechtssicherheit für die betroffene Wirtschaftsakteure geschaffen wird.
Weiteres Verfahren
Mit einem Kabinettsbeschluss ist spätestens Anfang Januar 2026 zu rechnen. Anschließend wird sich der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endet am 21. Mai 2026.