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Stellungnahme zur Anpassung der EHV 2030 an TEHG-ÄndG 2024

Das BMUKN hat am 15. Januar 2026 den Referentenentwurf für eine "Verordnung zur Anpassung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) an das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024" vorgelegt. Nachdem am 6. März 2025 das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in Kraft getreten ist, sind noch weitere ausgestaltende Regelungen für den Vollzug des novellierten TEHG erforderlich. Diese sollen durch eine Änderung der EHV 2030 geregelt werden. Die Durchführungsregeln zum EU-Emissionshandel sind weitestgehend EU-weit einheitlich in Verordnungen und Beschlüssen der EU-Kommission festgelegt. Einzelne EU-Regelungen können jedoch durch die Mitgliedstaaten konkretisiert werden. Die Verordnungsänderung zielt insbesondere darauf ab, die bisherigen Regelungen der EHV 2030 in Bezug auf stationäre Anlagen und den Luftverkehr zu vereinheitlichen und mit Blick auf die zusätzlich hinzutretenden Bereiche des EU-Emissionshandels (ETS2, Seeverkehr) zu erweitern.

Der BDEW begrüßt in seiner Stellungnahme die im Referentenentwurf zum Ausdruck gebrachte Absicht, die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Bereich des europäischen Brennstoffemissionshandels möglichst eng an die Vorgaben der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) für den nationalen Emissionshandel anzulehnen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten die für die EHV 2030 vorgesehenen Regelungen möglichst spiegelbildlich auch in die EBeV 2030 übernommen worden. Aus Sicht der Energiewirtschaft sind insbesondere die neuen Regelungen zur Nachweisführung der Nachhaltigkeit bei Biomethanlieferung an EEG-Anlagen und Wärmekunden für die Inanspruchnahme eines Nullemissionsfaktors sowie hinsichtlich der Übergangsregelungen noch anzupassen. Außerdem sollten vor dem Hintergrund der Verschiebung des ETS2 um ein Jahr bestimmte Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung nicht nur für die Jahre bis 2026, sondern auch für das Jahr 2027 vorgesehen werden.

Weiteres Verfahren

Im Anschluss an die Verbändeanhörung folgt nun die Ressortabstimmung zwischen den Bundesministerien. Der Kabinettsbeschluss ist für den 25. Februar 2025 geplant.

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