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Novelle der Treibhausgasminderungs-Quote für den Verkehr

Der BDEW hält die Gesetzesnovelle für sinnvoll, hat jedoch mehrere Kernforderungen zum vorgelegten Referentenentwurf.

Das BMUKN hat am 19. Juni 2025 den Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vorgelegt. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (sog. RED III) für den Verkehr. Das Artikelgesetz sieht hierfür insbesondere Anpassungen im BImSchG (§§ 37a bis h) sowie 37. BImSchV und 38. BImSchV vor. Außerdem wird zur Verbesserung der Betrugsprävention festgelegt, dass erneuerbare Kraftstoffe nur noch anrechenbar sind, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind.

Der BDEW begrüßt in seiner Stellungnahme den vorgelegten Referentenentwurf, da er wesentliche Elemente und Leitplanken des BDEW-Eckpunktepapiers zur Umsetzung der RED III im Verkehr vom Mai 2024 aufgreift. Dies betrifft insbesondere die ambitionierte Fortschreibung der Anforderungen bis zum Jahr 2040, das Beibehalten des Zusammenspiels von Effizienzfaktoren und Mehrfachanrechnungen für bestimmte Erfüllungsoptionen mindestens bis zum Jahr 2030.

Nachfolgend findet Ihr eine knappe Zusammenfassung der BDEW-Kernforderungen zum Referentenentwurf:

  • Es ist ein Prüfauftrag für die Bundesregierung aufzunehmen, demzufolge muss eine technologieoffene Überprüfung und ein Monitoring zu der Entwicklung der Erfüllungsoptionen und der Mehrfachanrechnungen für die Verpflichtungsjahre nach 2030 frühzeitig stattfinden, mit dem Ziel, die Vorgaben an die Treibhausgasreduktion ggf. weiter anzuheben und an das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 auszurichten.
  • Es bedarf für den Zeitraum 2027 bis 2029 einer Übergangsregelung für die Übertragung der Übererfüllung aus den Jahren 2024, 2025 und 2026. Gleichzeitig ist die THG-Minderungsquote in den Jahren 2026 – 2029 zum Ausgleich der zu erwartenden übertragenen Übererfüllungen zwingend anzuheben, um den Preis auf dem Quotenmarkt zu stabilisieren.
  • Die Abrechnung tatsächlich verwendeter energetischer Mengen an Fahrstrom im Quotenhandel sollte auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte zugelassen werden, sofern die Anforderungen an die Nachweisführung in gleichwertiger Weise erfüllt werden.
  • Zur Betrugsprävention im Bereich Elektromobilität bedarf es einer weitergehenden Digitalisierung der Antragsverfahren und einer Kompetenzerweiterung des Umweltbundesamtes.
  • Der Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen sollte deutlich angehoben werden. Die Beendigung der Doppelanrechnung für über die Mindestquote hinaus in Verkehr gebrachte fortschrittliche Biokraftstoffe ist grundsätzlich zu unterstützen. Jedoch sollte die Doppelanrechnung für die Rohstoffe Bioabfall, Gülle, Mist und Klärschlamm beibehalten werden.

Weiteres Verfahren:

Im Anschluss an die Verbändeanhörung und Ressortabstimmung soll bis Oktober 2025 ein Kabinettsbeschluss getroffen werden. Damit die vorgesehene Weiterentwicklung des THG-Quotenhandels planmäßig zum 1. Januar 2026 für die Markteilnehmer wirksam werden kann, muss der Gesetzesentwurf so schnell wie möglich, spätestens Ende 2025, verabschiedet und in Kraft gesetzt werden.

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