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EDL-G-Novelle: Energieaudits für alle Nicht-KMU praktisch sofort verpflichtend

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes voraussichtlich im April 2015 wird mit erheblicher Verzögerung auch Artikel 8 der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Bis zum 5. Dezember 2015 müssen dann alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU-Kommission fallen, ein Energieaudit umgesetzt haben. Betroffen davon sind auch Energieunternehmen, soweit sie über ihre Größe oder ihre Beteiligungsstruktur nicht unter die KMU-Definition fallen. Auch die entsprechenden Kunden der Energieunternehmen sind von dieser Verpflichtung betroffen.

Voraussichtlich zum 1. April 2015 tritt die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft, der Entwurf eines entsprechenden Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Neben weiteren Anpassungen des EDL-G an die bisherigen Erfahrungen mit seiner Anwendung ist insbesondere die Einführung einer Verpflichtung zur Einführung eines Energieaudits Gegenstand der Novelle. Die Bundesregierung setzt damit eine Regelung des Artikels 8 der seit dem 5. Dezember 2012 gültigen Energieeffizienzrichtlinie der EU um.

Für alle Unternehmen, die nicht unter die Definition für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der EU fallen, gilt dann, dass sie alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247 Teil 1 durchführen müssen. Kritisch ist dabei, dass schon zum 5. Dezember 2015 das erste Audit vorliegen muss. Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro gelten die Bestimmungen nicht. Alle übrigen müssen ein Energieaudit nachweisen. Verpflichtet sind damit auch Unternehmen, die nicht in das Segment Industrie oder produzierendes Gewerbe eingruppiert sind. Dienstleister wie Banken und Versicherungen müssen ebenso zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben wie zum Beispiel Unternehmen des Einzelhandels oder der Wohnungswirtschaft, die oberhalb der KMU-Grenzen liegen.

Genauso betroffen sind alle Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft, die aufgrund ihrer Beteiligungsstruktur aus der KMU-Definition herausfallen. Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer Stelle oder Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert werden. Diese Unternehmen waren bereits von den geänderten Anforderungen für den steuerlichen Spitzenausgleich betroffen und müssen, um die Erstattung der Energie- und Stromsteuer zu erreichen, spätestens bis zum Jahresende 2015 ein Energiemanagementsystem einführen. Konnten sie, wenn die Kosten-Nutzen-Betrachtung hierfür zu einem negativen Ergebnis führte, noch auf den Spitzenausgleich verzichten, sind sie jetzt zur Einführung eines Energieaudits verpflichtet.

Der BDEW hat sich auf europäischer Ebene bereits am 3. April 2014 für eine Anpassung der EU-KMU-Definition eingesetzt (BDEW direkt 5/2014). Zudem hat der BDEW auch auf nationaler Ebene am 5. November 2014 seine Argumente gegen die Anwendung der KMU-Definition im Bundeswirtschaftsministerium vorgetragen. Der BDEW wird im Rahmen von Verbändeanhörungen und Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen, die explizit Bezug auf die EU-KMU-Definition nehmen, seine Argumentation weiter vortragen. Der Schlüssel zur Lösung des Problems liegt aber in Brüssel, da die Bundesregierung hier keinen eigenen Weg gehen wird.

Nicht zuletzt weil eine große Zahl von Unternehmen betroffen sein wird, werden die Kapazitäten der Energieauditoren vermutlich nicht ausreichen, um die erwartet hohe Nachfrage zu erfüllen. Jedem betroffenen Unternehmen ist daher zu raten, möglichst umgehend ein Konzept für die Umsetzung eines Energieaudits zu erstellen. Die Anforderungen an einen Auditor sind im Gesetzentwurf in Paragraph 8b beschrieben. Definiert sind die notwendige fachliche Qualifikation in einer einschlägigen Fachrichtung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Energieberatung. Sind die Anforderungen erfüllt, dürfen Energieaudits auch von Beschäftigten der Unternehmen durchgeführt werden. Dies nimmt etwas den Marktdruck, setzt aber voraus, dass entsprechend qualifizierte Personen im Unternehmen vorhanden sind.

Von der Auditpflicht befreit sind Unternehmen, die bereits ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben oder bis zum Jahresende 2015 noch einführen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einführung eines Energiemanagementsystems für den steuerlichen Spitzenausgleich erneut zu prüfen, falls sich ein Unternehmen bisher dagegen entschieden hat. Die Kosten bzw. der Aufwand für ein Energieaudit fallen in jedem Fall an.

Chancen für die Kundenbeziehung

Neben den Unternehmen der Energiewirtschaft trifft die neue Verpflichtung alle Kunden der Energieunternehmen, die aufgrund ihrer Größe oder Beteiligungsstruktur oberhalb der KMU-Grenzen liegen. Ein Hinweis darauf an die eignen Kunden kann ein willkommener Anlass für einen Kundenkontakt sein. Soweit ein Energieunternehmen selber Energieaudits anbietet, kann die Kundeninformation auch für ein entsprechendes Angebot genutzt werden. Schließlich bietet die Auditpflicht auch einen Anlass, um über die Einrichtung eines Energieeffizienz-Netzwerks nachzudenken bzw. hierfür Teilnehmer unter den eignen Kunden zu gewinnen. Im Rahmen der Ende 2014 ins Leben gerufenen Initiative Energieeffizienz-Netzwerke sind hierfür Rahmenbedingungen geschaffen worden, die eine breite Einbindung von Energieunternehmen in solche Netzwerke ermöglichen (siehe BDEW extra 29/2014).

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