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Endgültiger Grenzpreis für Strom

Der im November 2016 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte vorläufige Wert des für das Jahr 2017 maßgeblichen Grenzpreises für Strom steht nun auch endgültig fest. Dieser liegt bei 12,69 Cent/kWh und damit um 4,4 Prozent niedriger als im Vorjahr. Liegt der Durchschnittspreis eines Sondervertragskunden unterhalb des Grenzpreises, darf die Konzessionsabgabe nicht gezahlt werden.

Der für das Jahr 2017 maßgebliche Grenzpreis für Stromlieferungen an Sondervertragskunden wird auf Basis der Durchschnittserlöse aus Lieferungen an Sondervertragskunden im Jahr 2015 ermittelt und durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht (Durchschnittserlös Strom). Die gesetzliche Grundlage dafür liefert die Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Der Grenzpreis dient ausschließlich der Feststellung, ob die Konzessionsabgabe im Jahr 2017 für gelieferte Mengen an einen Sondervertragskunden entrichtet werden muss oder nicht. Empfänger der Konzessionsabgabe ist die örtliche Gemeinde.

Für Strom beträgt der Grenzpreis 2017 demnach 12,69 Cent/kWh und ist damit gegenüber 2016 um 4,4 Prozent gesunken (2016: 13,27 Cent/kWh).

Der Grenzpreis für Strom ist der Durchschnittserlös je Kilowattstunde (kWh) aus dem Stromabsatz an alle Sondervertragskunden gemäß der amtlichen Statistik des Bundes. Er berechnet sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Stromsteuererstattungen nach Paragraph 10 Stromsteuergesetz, aber einschließlich der Netznutzungsentgelte, der Stromsteuer, der Konzessionsabgaben sowie den Ausgleichsabgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Zudem enthalten sind die Umlage nach Paragraph 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), welche 2012 eingeführt wurde sowie die Offshore-Haftungsumlage seit 2013. Darüber hinaus ist die Umlage für abschaltbare Lasten berücksichtigt, die erstmalig im Jahr 2013 erhoben wurde.



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