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EPBD: Vorbereitende EPBD-Positionierung

Die novellierte EPBD muss durch bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht im GEG umgesetzt werden - vereinfacht und praxistauglich.

Energieeffizienter Neubau

© Yuto Photo Worker / Shutterstock

Die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (englisch: Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) wurde 2002 erstmals erlassen und seitdem mehrfach novelliert. Die aktuelle Fassung der EPBD (2024/1275/EU) wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU verkündet und ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Die EPBD enthält Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten zur ganzheitlichen energetischen Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden. Die novellierte EPBD muss durch die Mitgliedstaaten im wesentlichen bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundes-Klimaschutzgesetz, welches mit Bezug zur europäischen Zielerreichungsvorgabe verbindliche Zielvorgaben zur Minderung der Treibhausgasemissionen für Deutschland angepasst vorgibt, sollte auch bei der Umsetzung der EPBD berücksichtigt werden. 

Im Vergleich zum Basisjahr 1990 ist eine Reduktion der Emissionen um 65 Prozent bis 2030, um 88 Prozent bis 2040 sowie die Erreichung der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 vorgesehen. Diese nationalen Zielsetzungen werden durch europäische Vorgaben flankiert: 

Nach der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) ist im Gebäudesektor bis 2030 ein Anteil Erneuerbarer Energien von 49 Prozent zu erreichen. Die überarbeitete EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten darüber hinaus, ab 2030 ausschließlich emissionsfreie Neubauten zu errichten und bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand sicherzustellen.

Die EPBD macht Vorgaben für Wohngebäude (Neubau und Gebäudebestand) sowie Nichtwohngebäude (Neubau und Bestand). Für den Neubau gelten die strengsten Anforderungen; für den Bestand gilt es, die Gesamtenergieeffizienz mittels verschiedener Maßnahmen, wie nationalen Renovierungsplänen, sukzessive zu erhöhen. Die im aktuellen GEG enthaltene 65Prozent-Vorgabe für den Einsatz Erneuerbarer Energien dient der Umsetzung der europäischen Vorgaben und unterstützt die Zielstellungen sowohl der bisher geltenden EPBD als auch deren Novellierung im Jahr 2024. Mögliche Alternativ-Regelungen müssen sich daran messen lassen. Eine Beibehaltung der Regelungen der §§ 71 ff GEG1 als ein Baustein zur Erreichung dieser Ziele und zur Umsetzung der EPBD schafft Planungs- und Investitionssicherheit.

Die Vorgaben der §§ 71 ff. GEG sollten nach Auffassung des BDEW aber vereinfacht und praxistauglich ausgestaltet werden. Hierbei sind gegebenenfalls Übergangslösungen vorzusehen, die eine geordnete Umsetzung ermöglichen. Eine ersatzlose Streichung dieser Vorschriften - ohne andere Mechanismen zur entsprechenden THG-Minderung - würde die Erreichung der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele erheblich gefährden und wird daher seitens des BDEW abgelehnt. 

Die Energiewirtschaft investiert in großem Umfang in die Wärmewende und benötigt langfristige Planungssicherheit.

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