Drucken

Ein gewonnenes und verlorenes Jahr: Die Verschiebung des EU-ETS 2

Die geplante Verschiebung des EU-ETS 2 nutzen, um das nEHS zu überarbeiten.

Ein gewonnenes und verlorenes Jahr: Die Verschiebung des EU-ETS 2

© Bilanol / Shutterstock

Die EU-Umweltminister haben sich am frühen Morgen des 5. November 2025 auf eine Positionierung zum EU-Klimaziel 2040 verständigt. Ein zentraler Punkt der Einigung betrifft den neuen Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 2) für die Bereiche Verkehr, Gebäude sowie kleinere Energie- und Industrieanlagen. Dessen Start soll um ein Jahr auf 2028 verschoben werden. Diese Position wurde am 10. November 2025 vom Umweltausschuss ENVI bestätigt und wird nach derzeitigem Stand auch vom Europäischen Parlament gestützt (Plenarabstimmung am 13. November 2025). Damit kann die Verschiebung voraussichtlich noch vor Ende des Jahres final beschlossen werden.

Folgen für den nationalen Emissionshandel

Nach einer ersten Einschätzung des BDEW deckt die bestehende Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) das Szenario einer ETS-2-Verschiebung bereits ab. Jedoch nur für den Fall, dass die Verschiebung auf europäischer Ebene in Folge gestiegener Energiepreise erfolgt. Damit würden die deutschen Brennstoffemissionen auch 2027 weiterhin unter dem nationalen Emissionshandel (nEHS) verbleiben. Sollte die Verschiebung jedoch auf einer anderen rechtlichen Grundlage erfolgen, müsste die Bundesregierung die BEHV anpassen.

Nach der Korridorphase im Jahr 2026 ist für das Jahr 2027 die Koppelung des nEHS-Preises an einen „marktbasierten Preis“ geplant. DEHSt und BMUKN sehen hierin eine Kopplung an den EU-ETS 1 Preis. Nach Ansicht des BDEW ist dies derzeit im nationalen Recht jedoch nicht abschließend und eindeutig geregelt, da § 17 Abs. 2 BEHV lediglich von „Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ spricht. § 10 Abs. 1 TEHG bezieht sich seinerseits auf die Regeln der EU-Auktionsverordnung, ein eindeutiger Verweis auf den EU-ETS 1 fehlt aus Sicht des BDEW hier. Außerdem werden ETS-1-Zertifikate für ortsfeste Anlagen (EUA) und Flugverkehr (EUAA) separat (mit leicht abweichenden Preissignalen) versteigert. Da das TEHG bisher nur die unionsrechtliche Anwendung des EU-ETS 1 regelt, nehmen wir an, dass die Koppelung analog zur Preisfindung im Bereich der Abfallverbrennung (§ 16 BEHV) stattfinden soll – auch dieser Bereich ist (mit demselben Wortlaut wie in § 17 BEHV) praktisch an den Preis des EU-ETS 1 gekoppelt. Da bei einer Verschiebung des ETS-2-Starts die Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen und aus Brennstoffen gleichermaßen im nEHS verbleiben und die gleichen nEHS-Zertifikate zur Erfüllung der Abgabeverpflichtungen nutzen können, bedarf es nach unserer Einschätzung auch zwingend einer einheitlichen Regelung für den Ausgabepreis.

Nach unserer Lesart finden in Q1 und Q2 2027 dann nach § 17 Abs. 2 BEHV keine Versteigerungen im Preiskorridor statt, denn: „Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft“.

Konkret soll die Preisfindung für das Jahr 2027 dann dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entsprechen. Also ist Q3 2027 an Q1 gekoppelt und Q4 2027 an Q2. Weiter ist dazu geregelt: „Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.“

BDEW-Position und weiteres Vorgehen

Der BDEW hat sich bereits in der Vergangenheit kritisch zu den häufigen Regimewechseln im Emissionshandel geäußert und eine stabile Festpreisphase gefordert. Angesichts der neuen europäischen Beschlüsse bereitet die Geschäftsstelle nun weitere Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern vor.

Aufgrund der Verschiebung verlieren wir auf europäischer Ebene ein Jahr für wirksame Preissignale. Aber auch national führt die Verschiebung zu Unsicherheiten über die künftige Ausgestaltung und damit den Rahmenbedingungen für die Transformation von Wärme und Verkehr. Die verlorene Zeit kann nun genutzt werden den nationalen Emissionshandel im Sinne der Entbürokratisierung und der Entlastung bei den Energiepreisen zu nutzen sowie den europäischen Emissionshandel zukunftsfähig auszugestalten.  

Suche