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Fragen und Antworten: Welche Änderungen ergeben sich für mich mit dem seit dem 1. Januar 2024 geltendem GEG?

Disclaimer

Die im Jahr 2023 beschlossenen Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes – GEG wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind  zum 1.1.2024 in Kraft getreten.

Der vorliegende BDEW Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Die Erläuterungen verstehen sich ausdrücklich als ein Überblick zur Einordnung und Einschätzung. Sie sind weder rechtlich verbindlich, noch erheben sie einen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch enthalten sie keine abschließenden Empfehlungen.

Inhalt

  1. Allgemein
  2. Gebäudeeigentümer
  3. Förderung
  4. Mieter
  5. Städte und Kommunen
  6. Nah- und Fernwärme sowie Fernkälte
  7. Gasnetzbetreiber

 

1. Allgemein

Ziel der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist es, zur Erreichung der Klimaziele den Anteil von Erneuerbaren Energien (EE) in der Wärmeversorgung von Gebäuden zu erhöhen. So soll auf einen im Jahr 2045 klimaneutralen Gebäudebestand hingearbeitet werden.

Seit dem 1. Januar 2024 wird ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien (oder unvermeidbarer Abwärme) für die mit einer neuen Heizungsanlage bereitgestellten Wärme vorgeschrieben. Dies gilt für nahezu alle neu eingebauten Heizungen im Neubau und mit Einschränkungen auch im Altbau.

Öl- oder Gasheizkessel mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 kW, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen seit dem 1. November 2020 nicht mehr betrieben werden – so war es bereits im alten GEG festgelegt. Auch zukünftig müssen Heizungsanlagen ab einem Alter von 30 Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel (§ 72).

Selbstnutzende Wohneigentümer betrifft diese Austauschpflicht nur, wenn sie nach dem 1. Februar 2002 ihr Haus erworben haben oder in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben. Bei Erwerb bzw. im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 ist die Heizungserneuerung vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

Heizkessel dürfen jedoch grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Ab 2024 eingebaute Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sind zwei Jahre nach Inbetriebnahme verpflichtend einer Betriebsprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen (§60 a).

Alle älteren Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sind verpflichtend einer regelmäßigen Prüfung und Optimierung zu unterziehen (§ 60 b).

Für neu eingebaute Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen gilt ein verpflichtender hydraulischer Abgleich einschließlich einer raumweisen Heizlastberechnung (§ 60 c).

Hinweis: Die §§ 60b und 60c des GEG treten erst am 1. Oktober 2024 in Kraft, da dieser Anforderungen aus §§1 und 2 der EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) vom 23. September 2022 übernommen wurden, die selbst noch bis zum 1.Oktober 2024 gilt.

Umwälzpumpen, die in Heiz- oder Kältekreisen extern verbaut und nicht in einem Wärme- oder Kälteerzeuger integriert sind, sowie Trinkwasser-Zirkulationspumpen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auszutauschen, sofern sie nicht die vorgeschriebenen Effizienzanforderungen erfüllen (§ 64).

Rohrleitungen und Armaturen von Heizungs- und Warmwasseranlagen in unbeheizten zugänglichen Räumen sind zu dämmen (§ 69).

Auch die Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke bleibt unverändert bestehen (§ 47).

Nichtwohngebäude mit einer Heizleistung von mehr als 290 kW müssen bis zum 31. Dezember 2024 eine Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachrüsten.

Für Hallen mit einer Raumhöhe > 4m, die mit Strahlungs- oder dezentralen Gebläseheizungen beheizt werden, entfällt die Befreiung von der Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien.

Die Regelungen der GEG-Novelle sind  am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gelten fortan. Für Bauvorhaben, für die ein Bauantrag oder eine Bauanzeige vor Ende des Jahres 2023 gestellt wurde, sind diese neuen Regelungen noch nicht verpflichtend anzuwenden.

Für Neubauten, bei denen es sich um die Schließung einer Baulücke handelt, gelten analog die Anforderungen wie für Bestandsbauten. (§ 71 Abs.10)

Die Kontrolle erfolgt u. a. durch die Schornsteinfeger und die untere Bauaufsichtsbehörde.

Wird das GEG nicht eingehalten, können Bußgelder für verschiedenen Ordnungswidrigkeiten in Höhe bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

 

2. Gebäudeeigentümer

2.1 Ich möchte meine Heizung behalten

Es ändert sich vorerst nichts. Die Heizung kann, so wie sie ist, ohne Einschränkungen weiter betrieben werden. Die Heizung darf auch repariert werden.

Im Jahr 2045 muss die Heizung allerdings klimaneutral umgestaltet sein. Da eine Heizung bzw. der Heizungskessel eine rechnerische Lebensdauer von 18 Jahren hat, muss bis 2045 die Heizung in der Regel noch einmal ausgetauscht werden. Bis 2045 ist es wahrscheinlich, dass das heutige Gasnetz auf Wasserstoff umgestellt oder stillgelegt wird. Auch dann muss eine Gasheizung gegebenenfalls ausgetauscht oder angepasst werden.

Ja, eine kaputte Heizung darf weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen repariert werden. Im Jahr 2045 muss die Heizung allerdings klimaneutral umgestaltet sein. Da eine Heizung bzw. der Heizkessel eine rechnerische Lebensdauer von 18 Jahren hat, muss bis 2045 die Heizung in der Regel noch einmal ausgetauscht werden.

Alle vor dem 19. April 2023 bestellten Heizungen können bis zum 18. Oktober 2024 ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien installiert und betrieben werden.

Natürlich können alle noch im Jahr 2023 neu installierten Heizungen, auch wenn sie nach dem 19. April 2023 bestellt wurden, ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben werden.

Es ändert sich nichts. Der Fernwärmeversorger, -lieferant bzw. -erzeuger wird die Fernwärme Schritt für Schritt mit zunehmenden Anteilen auf Erneuerbare Energien umstellen. Viele Fernwärmeunternehmen haben schon heute hohe Anteile an Erneuerbaren Energien eingebunden.

Herzlichen Glückwunsch, Sie heizen schon heute weitgehend klimaneutral und müssen nichts weiter tun.

 

2.2 Ich möchte eine neue Heizung einbauen (ggf., weil die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann)

Für neu eingebaute Heizungen besteht ab dem 1. Januar 2024 die Pflicht, mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien beim Heizen zu nutzen.

Dies gilt im Neubau ohne Einschränkungen. (Ausnahme Schließung von Baulücken)

In Bestandsgebäuden gelten verschiedene Übergangsfristen (siehe Fristen).

Hinweis: Es sind Besonderheiten – zum Beispiel von darüber hinaus gehenden Regelungen – in Landesgesetzen/Landesregelungen zu beachten.

Die im folgenden aufgeführten Technologien und Energieträger sind im GEG als pauschale Erfüllungsoptionen beschrieben. Bei ihrem Einsatz, unter den im GEG beschriebenen Bedingungen und den vorgeschriebenen Ausführungen, wird von der Erfüllung der 65 Prozent EE-Pflicht ausgegangen und es ist kein weiterer rechnerischer Nachweis erforderlich. Auch Kombinationen sind zulässig.

(Alternativ, sowie für andere als die beschriebenen Energieträger oder Technologien, kann der rechnerische Nachweis nach DIN 18599 die  Erfüllungspflicht nachgewiesen werden).

  • Anschluss an ein Wärmenetz – Fernwärme (§ 71 b)
  • Elektrische Wärmepumpe (§ 71 c)
  • Stromdirektheizung (§ 71 d)
  • Solarthermische Anlage (§ 71 e)
  • Gasförmige oder flüssige Biomasse – bspw. Biogas/Biomethan (§ 71 f)
  • Feste Biomasse – bspw. Holzpellets (§ 71 g)
  • Hybridheizung – bspw. eine Kombination aus Wärmepumpe & Brennwertkessel (§  71 h)
  • Wasserstoff (mit Übergangsvorschrift, § 71 k)
  • Unvermeidbare Abwärme (§ 71 Absatz 6)

Beim Einsatz von fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse (Holz, Biogas), grünem oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten ist der Nachweis der Eignung (u. a. Nachhaltigkeit und weitere Bestimmungen) vom Lieferanten anzufordern und muss von diesem vorgelegt werden. Er ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Eine neue Heizungsanlage darf nur eingebaut und betrieben werden, wenn mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird. Bei den folgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass diese Anforderung erfüllt ist, so dass keine weiteren rechnerischen Nachweise erforderlich sind.

Anschluss an ein Wärmenetz

Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz gilt die 65 Prozent-Regelung als eingehalten. Es bestehen entsprechende Anforderungen an den Wärmenetzbetreiber bzw. den Erzeuger, die Fernwärme auf Erneuerbare Energien umzustellen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Für eine perspektivische Anschlussmöglichkeit an ein geplantes Wärmenetz bestehen großzügige Übergangsfristen. (siehe auch Ausführungen zu Übergangsfristen)

Elektrische Wärmepumpe

Deckt die elektrische Wärmepumpe (einschl. Heizstab) den Wärmebedarf des Gebäudes (oder mehrere Gebäude) vollständig ab, so bestehen keine weiteren Anforderungen an die Wärmepumpe.

Stromdirektheizung

Eine Stromdirektheizung darf als Erfüllungsoption nur in besonders gut gedämmten Gebäuden mit sehr niedrigem Wärmebedarf eingebaut werden. Dabei sind die Anforderungen an den  baulichen Wärmeschutz wie folgt zu unterschreiten: 45 Prozent im Neubau oder 30 Prozent in bestehenden Gebäuden bzw. 45 Prozent bei bestehender Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger (Ausnahmen sind selbstgenutzte Bestandsgebäude mit maximal 2 Wohnungen).

Solarthermische Anlage

Die Kollektoren oder das System müssen – wie bisher auch – mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Stellt die solarthermische Anlage allein oder in Kombination mit einer in der Tabelle aufgeführten Heizung die gesamte Wärmeversorgung eines Gebäudes sicher, gilt die 65 Prozent-Regelung als erfüllt.

Biogas, Biomethan / gasförmige und flüssige Biomasse sowie Wasserstoff

Heizungsanlagen, in denen mindestens 65 Prozent der aus den Anlagen bereitgestellten Wärme aus Erneuerbaren Energien – wie Biogas, Biomethan, flüssige Biomasse, grüner oder blauer Wasserstoff oder aus dessen Derivaten – stammt, erfüllen die Anforderungen.

Der Lieferant des Energieträgers hat die Einhaltung der entsprechenden weiteren GEG-Anforderungen (beispielsweise die Nachhaltigkeit und die Verwendung eines Massebilanzsystems) gegenüber dem Anwender zu bestätigen und vertraglich zu gewährleisten.

Grüner Wasserstoff wird durch Elektrolyse aus Wasser und Erneuerbarem Strom hergestellt, blauer Wasserstoff wird aus Erdgas unter Abspaltung von C02 gewonnen, wobei das abgespaltene C02 dauerhaft unterirdisch gespeichert wird.

Feste Biomasse

Die Nutzung fester Biomasse wie Holz, Holzhackschnitzel, Briketts oder Pellets muss in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgen. Dabei ist auf die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse zu achten.

Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung

Eine Hybridheizungen nach dem GEG kombiniert eine Gas-Feuerung mit einer elektrischen Wärmepumpe oder mit einer Solarthermieanlage über eine gemeinsame Steuerung.

Bei Einsatz von Wärmepumpen-Hybridheizungen muss die thermische Leitung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast und bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Heizlast des zu versorgenden Gebäudes betragen.

Die Wärmepumpe wird bei sehr niedrigen Temperaturen und hohem Heizbedarf von einer fossilen Heizung unterstützt. Wichtig dabei ist, dass die Wärme bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erzeugt wird. Die Leistung der Wärmepumpe muss bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Spitzenlast der fossilen Heizung betragen. Bei bivalent alternativem Betrieb mindesten 40 Prozent. Eine gemeinsame Fernsteuerung der beiden Heizungen ist dabei erforderlich.

Für die Solarthermie-Hybrid-Heizungen gibt es Vorgaben für beide Teile der Heizung. So muss die Heizung mit mindestens 60 Prozent Erneuerbaren Energieträgern – wie Biomasse, Gas oder Flüssigbrennstoff aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff betrieben werden. Dazu muss die Aperturkollektorfläche der solarthermischen Anlagen mindestens 0,07m² je Quadratmeter Nutzfläche bzw. 0,6m² je Quadratmeter bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten betragen. Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.

Allgemein

Im Falle eines Heizungstausches (z. B. bei einer Havarie) kann höchstens für fünf Jahre eine Heizungsanlage eingebaut werden, welche die 65 Prozent EE-Anteil nicht erfüllt (§71 i – allgemeine Übergangsfrist).

Hinweis: Diese Übergangsfrist gilt erst, wenn die 65%-EE-Vorgabe gilt. Dies ist spätestens ab 30.06.2026/2028, wenn der Wärmeplan für alle Gebiete vorliegen muss. Ausschlaggebend dabei ist ein Wärmeplan, der auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, und unter dessen Berücksichtigung eine Entscheidung über die Ausweisung eines Wärmenetzgebietes oder eines Wasserstoffnetzausbaugebietes getroffen wurde.

Sofern vor Ablauf dieser Fristen auf Basis eines Wärmeplans die Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet erfolgt ist, ist § 71 Abs. 1 (die 65%-EE-Vorgabe) einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden bzw. die 5 Jahresfrist beginnt mit diesem Zeitpunkt.

Für Gasetagenheizungen, Wasserstoff und Fernwärme gelten weitere Fristen.

Gasetagenheizung

Die Frist der Umstellung auf einen EE-Anteil von 65 Prozent verlängert sich um acht Jahre, wenn der Eigentümer bzw. die die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für den Einbau einer Zentralheizung entscheidet. Diese Umstellung auf eine fertige Zentralheizung muss also längstens nach 13 Jahren erfolgt sein.

Übergangsfristen bei geplanter Fernwärmenutzung

Sofern der Fernwärmenetzbetreiber einen Anschluss innerhalb von zehn Jahren verpflichtend zusagt (Vertragsabschluss), kann bis dahin die Heizung ohne Einhaltung der 65 Prozent-Vorgabe betrieben werden. Der Wärmeversorger muss dabei die rechtlichen Anforderungen an ein Wärmenetz – unter anderen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) – erfüllen.

Hinweis zur Abgrenzung zwischen Heizungsanlage/Gebäudenetz zu Fernwärme: In Gebäudenetzen mit bis zu 16 Gebäuden und/oder max. 100 Wohnungen gelten die Anforderungen wie an einzelne Gebäude.

Übergangsfristen bei geplanter Wasserstoffnutzung

Für Anlagen, die sowohl Gas verbrennen können und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, gelten weitere Übergangsfristen: Liegt das Gebäude, in dem die Heizung eingebaut werden soll in einem Gebiet, dass auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung bis zum 31. Dezember 2044 über ein Wasserstoffnetz verfügen soll, kann weiterhin eine solche Gasheizung betrieben werden. Allerdings muss der Gasnetzbetreiber dies mit der kommunalen Wärmeplanung abgleichen und spätestens bis zum 30. Juni 2028 verbindlich bestätigen.

In einigen Städten und Gemeinden liegen bereits heute kommunale Wärmeplanungen vor. Bis zum 30. Juni 2026 soll dies in allen Städten mit über 100.000 Einwohnern erfolgen. Alle anderen Städte und Gemeinden haben noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit, eine Wärmeplanung vorzulegen. Ausschlaggebend ist ein Wärmeplan, der auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, und unter dessen Berücksichtigung eine Entscheidung über die Ausweisung eines Wärmenetzgebietes oder eines Wasserstoffnetzausbaugebietes getroffen wurde.

In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zur Vorlage der Wärmeplanung im Gebiet der neuen Heizung gilt, dass die neue Heizung die 65 Prozent EE-Anteil zunächst nicht erfüllen muss. Sie kann beispielsweise zunächst mit Erdgas betrieben werden.
Hinweis: Besonderheiten – zum Beispiel von darüber hinaus gehenden Regelungen – in Landesgesetzen/Landesregelungen sind zu beachten.

Allerdings muss der Gebäudeeigentümer verpflichtend eine Beratung wahrnehmen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.

Zudem muss der Gebäudeeigentümer sicherstellen, dass die mit der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme ab dem 1. Januar 2029 aus mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 aus mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 aus mindestens 60 Prozent Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.

Die Kommune ist nicht verpflichtet, im Rahmen der zukünftigen Wärmeplanung bestimmte Gebiet als Wasserstoffnetzgebiet auszuweisen. Die Ausweisung eines Wärmenetzgebietes oder eines Wasserstoffnetzausbaugebietes bewirkt keine Pflicht diese Versorgungsoption zu nutzen oder Infrastrukturen zu errichten.

 

3. Förderung

Seit dem 1. Januar 2024 flankiert eine an das GEG angepasste Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) die neuen Verpflichtungen für Gebäudeeigentümer beim Einbau einer neuen Heizungsanlage. Diese wurde Ende Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die BEG – EM beinhaltet mit Bezug zu Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) im Wesentlichen folgende drei Elemente:

  • Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten von neuen Heizungen;
  • Einkommensbonus von 30 Prozent für Haushalte mit max. 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen;
  • Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent – dieser Bonus nimmt ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte ab und entfällt ab 2037.

Der Klimageschwindigkeitsbonus (aktuell 20 %) und der Einkommensbonus (30 %) können nur vonselbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern (nicht von Bevollmächtigten) in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass Contractoren nur die Grundförderung (30 %) beantragen können.

Der Innovationsbonus von fünf Prozent für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln (i.d.R. Propan) in Wärmepumpen oder für die Nutzung von Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme in der Wärmepumpe bleibt erhalten.

Insgesamt können die Fördersätze bis zu 70 % kumuliert werden. Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch im Einfamilienhaus sind auf 30.000 € begrenzt.
Hinweis: Bei einer Kombination mit einer Sanierung zum Effizienzhaus können die förderfähigen Kosten ggf. höher sein. 

Heizungen, die Öl- und Gas verbrennen, werden nicht gefördert.

Bei Heizungsanlagen, die zur Verbrennung von Erdgas auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, werden nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ mit einer pauschalen Höhe von 5 Prozent der Gerätekosten gefördert.

Bei kompakten Hybridgeräten, z. B. eine Kombination einer Wärmepumpe mit einem Gas-Spitzenlastkessel, werden 65 % der Gerätekosten als förderfähige Kosten anerkannt.

Grundlegend neu ist, dass bereits vor Antragstellung ein abgeschlossener Lieferungs- und Leis-tungsvertrag (ggf. mit aufschiebender oder auflösender Bedingung) vorliegen muss.

Zudem wurden die Zuständigkeiten der durchführenden Organisationen neu geordnet: Die KfW hat zum Jahreswechsel die Zuschussförderung für Wärmeerzeuger vom BAFA übernom-men. Fördertatbestände, die mehrere Gebäude (z. B. Gebäudenetze) betreffen, verbleiben jedoch beim BAFA. Ebenso ist das BAFA für Förderanträge über Anlagentechnik abseits der Wärmeerzeuger zuständig.

 

4. Mieter

Mieter sind in der Regel nicht für den Austausch der Heizungsanlage zuständig. Sie müssen also nichts beachten oder veranlassen.

Dies muss der Vermieter organisieren und dabei die aktuell geltenden Regelungen einhalten. Modernisiert der Vermieter die Heizungsanlage, kann er einen Teil der Kosten in der Regel auf die Kaltmiete umlegen.

 

5. Städte und Kommunen

Städte und Kommunen werden mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) – welches ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist verpflichtet eine Wärmeplanung für ihr Gebiet vorzulegen.

In vielen Städten und Gemeinden liegen bereits heute kommunale Wärmeplanungen vor.

Bis zum 30. Juni 2026 muss dies in allen Städten mit über 100.000 Einwohnern erfolgen. Alle anderen Städte und Gemeinden haben noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit, eine Wärmeplanung vorzulegen.

 

6. Nah- und Fernwärme sowie Fernkälte

Fernwärmeunternehmen werden mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG)verpflichtet, für ihre Netze und Erzeugungsanlagen Fahrpläne aufzustellen, wie die an die Kunden gelieferte Wärme bis zum Jahr 2045 klimaneutral umgestellt wird.

Im § 29 WPG ist geregelt, dass jedes bestehende Wärmenetz ab dem 1. Januar 2030 einen Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus diesen benötigt, darüber hinaus ist ab dem 1. Januar 2040 einen Anteil von mindestens 80 Prozent vorgeschrieben. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Versorgung von gewerblichen oder industriellen Verbrauchern mit Prozesswärme.

Als Erneuerbare Energiequellen bieten sich u. a. an: Tiefen-Geothermie, Solarthermiefelder, Großwärmepumpen sowie der Einsatz von Biomasse, grünem Wasserstoff oder unvermeidbarer (industrieller) Abwärme an.

Viele Fernwärmeunternehmen haben bereits solche Fahrpläne, deren Erstellung und Umsetzung bereits heute über die Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) gefördert werden.

 

7. Gasnetzbetreiber

Für Gebiete, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplanes (der kommunalen Wärmeplanung) als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen sind und die bis zum 31. Dezember 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden sollen, hat der Gasnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2028 einen verbindlichen Fahrplan für die vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf 100 Prozent Wasserstoff vorzulegen, freigeben zu lassen und zu veröffentlichen.

Weitere Details dazu sind in § 71 k geregelt und müssen in weiteren Gesetzgebungen noch präzisiert werden (u. a. dem Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden Verordnungen und Festlegungen).

 

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