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Gebäudeenergiegesetz soll EnEG, EnEV und EEWärmeG ablösen - Abschluss derzeit ungewiss

Am 23. Januar hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes zur Verbändeabstimmung vorgelegt. Zukünftig sollen die bisherigen Regelungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt werden. Ziel ist, die Regelungen zum baulichen Wärmeschutz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Davon ist man mit dem vorgelegte Entwurf, so die Einschätzung des BDEW, allerdings noch deutlich entfernt.

Seit langem fordert der BDEW, die Regelungen aus der EnEV und dem EEWärmeG besser aufeinander abzustimmen und in einem einheitlichen Regelwerk zusammen zu führen. Dies ist als eine Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) verankert.

Die Zeit drängt: Kurz vor Ende der Legislaturperiode sollte dieses Vorhaben nun mit dem Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) umgesetzt werden. Zudem droht bei Verzug ein Vertragsverletzungsverfahren aus Brüssel.

Die wesentliche Neuregelung des GEG betrifft die öffentlichen Nichtwohngebäude. Für sie führt der Entwurf den sogenannten Niedrigstenergiegebäudestandard ein. Er soll dem heutigen KfW-55-Standard entsprechen, den Gebäude heute schon erfüllen müssen, wenn sie in den Genuss einer entsprechenden KfW-Förderung kommen wollen. Die Anforderungen an Wärmedurchgang und Primärenergieverbrauch sind um bis zu 27 Prozent strenger als die heute gültigen Mindestanforderungen. Diesen Standard müssten ab Januar 2019 alle neu errichteten Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, erfüllen. Diese Vorgaben sind in der europäischen Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD) verankert. Eine Regelung hierzu für privat errichtete Gebäude sieht der Entwurf des GEG noch nicht vor.

BDEW-Einschätzung

Die Analyse des Gesetzentwurfs zeigt, dass die ursprünglichen Ziele nur teilweise umgesetzt wurden. Im Wesentlichen sind die Regelungen, die bisher in einem Gesetz (EEWärmeG) und einer Verordnung (EnEV) festgelegt waren, in einem Gesetz zusammengeführt. Spürbare Vereinfachungen oder eine inhaltliche Straffung sind nicht zu erkennen. Dies hat auch der BDEW in seiner Stellungnahme kritisiert.

Der Entwurf hat auch positive Aspekte. So kann zunächst die Zusammenlegung an sich als erster Schritt auf dem Weg zu einer Straffung des Rechtsrahmens für die Gebäudeenergieeffizienz verstanden werden. Positiv ist auch, dass das Prinzip der Wirtschaftlichkeit erhalten geblieben ist: Nur solche Maßnahmen müssen umgesetzt werden, die sich auch wirtschaftlich über ihre Nutzungsdauer darstellen lassen.

Neu ist die Anerkennung von Photovoltaik-Anlagen auf dem Gebäude als Erfüllungsoption der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energieträgern. Neu ist auch die Öffnung für gebäudeübergreifende Quartierskonzepte. So können zukünftig zum Beispiel gemeinsame Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung aus KWK oder Erneuerbaren Energien für mehrere Gebäude berücksichtigt werden. Allerdings berücksichtigt der Gesetzentwurf die Einbindung von Fernwärmenetzen in die Quartiersversorgung noch nicht, dies sollte aus Sicht des BDEW dringend geändert werden.

Kritisch sieht der BDEW die Einführung einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Primärenergiefaktoren für die verschiedenen Energieträger. Damit steigt die Gefahr einer politischen Festlegung der Primärenergiefaktoren und damit der Wettbewerbsverzerrung zwischen den Energieträgern. Dagegen schlägt der BDEW die Einführung einer zusätzlichen Komponente vor, mit der die Klimawirkung der unterschiedlichen Energieträger stärker berücksichtigt werden kann.


Widerspruch zur Sektorkopplung

Als inkonsistent und nicht zu den Bestrebungen der Sektorkopplung passend sieht der BDEW die eingeschränkte Anrechenbarkeit von standortnah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energieträgern an. Die anteilige Anrechnung der Nutzung in Elektrodirekt-Heizungen ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht möglich.

Nicht beseitigt wurde mit der Zusammenlegung zudem die Ungleichbehandlung von flüssiger und gasförmiger Biomasse. Nach wie vor gilt die Nutzung gasförmiger Biomasse nur dann als Maßnahme zur Erfüllung der Nutzungsplicht von erneuerbaren Energieträgern, wenn sie in KWK-Anlagen geschieht. Die Nutzung in Brennwertheizungen wird nur für flüssige Biomasse anerkannt.

Kritisch vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur stärkeren Einbindung von Strom im Wärmesektor ist die Verschärfung der Anforderungen an Luft/Luft bzw. Luft/Wasser-Wärmepumpen zu sehen. Die Anforderung an ihre Mindestarbeitszahl ist um jeweils 0,2 Punkte angehoben worden (3,3 auf 3,5 und 3,5 auf 3,7). Damit steigen die Kosten für die Nutzung von Umweltwärme durch Wärmepumpen im Neubau deutlich.

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sektorkopplung fehlt dem BDEW die zusätzliche Berücksichtigung von sogenanntem Speichergas, also Methan aus "Power-to Gas-Anlagen", das ganz überwiegend durch Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird.


Laufendes Gesetzgebungsverfahren

Diese und weitere Kritikpunkte hat der BDEW in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf sowohl schriftlich als auch im Rahmen einer Anhörung am 31. Januar bei den beteiligten Ministerien vorgetragen. Mittlerweile hat sich der ursprüngliche Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens jedoch deutlich verschoben. Sowohl einige Bundesländer als auch Bundestagsabgeordnete kritisieren insbesondere die Verschärfung der Anforderungen an neue Gebäude (Niedrigstenergiegebäudestandard) als zu weitgehend und wirtschaftlich nicht mehr darstellbar.

Ein ursprünglich für den 15. Februar geplanter Kabinettsbeschluss ist nach derzeitigem Stand mindestens bis zum 8. März verschoben. Ob sich der Zeitplan, der eine Verabschiedung des GEG noch vor der parlamentarischen Sommerpause vorsieht, damit halten lässt, ist derzeit unklar. Sicher ist allerdings, dass Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren aus Brüssel droht, wenn die Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards für öffentliche Gebäude zum 1. Januar 2019 nicht umgesetzt wird.

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