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Kapazitätsreserveverordnung soll künftig Versorgungssicherheit gewährleisten

Der BDEW befürwortet im Großen und Ganzen die mit dem Referentenentwurf zur Kapazitätsreserve vom BMWi am 9. Oktober 2015 vorgeschlagenen Regelungen zur Bildung des Kapazitätssegments im Rahmen einer Kapazitäts- und Klimareserve. Obwohl diese in der Gesamtschau nachvollziehbar und sinnvoll erscheinen, gibt es aus energiewirtschaftlicher und rechtlicher Sicht einige Hinweise und Anregungen, die der BDEW im Rahmen der mündlichen Anhörung am 16.10.2015 dargelegt hat sowie nun in einer BDEW-Stellungnahme aufgegreift.

Deutschland hat sich mit der Energiewende ehrgeizige Ziele gesetzt. Damit insbesondere in der Zeit des Umbaus unseres Stromversorgungssystems die Balance zwischen Nachfrage und Angebot ausgeglichen und die Versorgungssicherheit auch in außergewöhnlichen Situationen jederzeit gewährleistet werden kann, wird eine Kapazitätsreserve eingeführt. In dieser werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den bestehenden Erzeugungsanlagen vorgehalten und bei Bedarf eingesetzt.

Nach Ansicht des BDEW muss sichergestellt werden, dass die Kapazitätsreserve außerhalb des Strommarktes gebildet und so eingesetzt wird, dass der Markt nicht gestört wird.

Die vom BMWi gemäß Referentenentwurf "Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve" vorgeschlagenen Regelungen zur Bildung eines Kapazitätssegments im Rahmen einer Kapazitäts- und Klimareserve versuchen diese Prämisse umzusetzen. Inhaltlich lässt das Kapazitätssegment gemäß Referentenentwurf eine Reihe von Gemeinsamkeiten mit der vom BDEW für einen Übergangszeitraum vorgeschlagene "Strategischen Reserve" erkennen.

Der BDEW befürwortet insbesondere das Bemühen des Verordnungsgebers, die Kapazitätsreserve so zu bilden und den Einsatz der betreffenden Anlagen während ihrer Laufzeit in der Reserve sowie in der Zeit danach so zu regeln, dass

  • durch ein Vermarktungs- und Rückkehrverbot keinerlei Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten auftreten,

  • durch den nachrangigen Einsatz der Reserve nach Abschluss aller auf den Strommärkten möglichen Handelsgeschäfte in die laufenden Aktivitäten auf den Strommärkten so wenig wie möglich eingegriffen wird,

  • durch eine verursachungsbezogene Kostenverteilung der Anreiz zur Bilanzkreistreue und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gestärkt und

  • die Regelungen zur Beschaffung und zum Einsatz der Kapazitäts- und der Netzreserve soweit wie möglich miteinander verschränkt werden.


Vor diesem Hintergrund sind die vorgeschlagenen Regelungen zur Ausgestaltung und zum Einsatz der Kapazitätsreserve energiewirtschaftlich nachvollziehbar und sinnvoll. Begrüßenswert sind aus Sicht des BDEW insbesondere folgende Festlegungen, die die Marktintegrität schützen bzw. den Markt vor weiteren Verwerfungen bewahren:

  • Festsetzung des Abrechnungspreises mit 20.000 Euro/MWh

  • Rückkehrverbot für Anlagen in der Reserve in den Markt

  • Wettbewerbliche Beschaffung nach einem Einheitspreisverfahren

  • Verzahnung des Beschaffungsprozesses mit der Netzreserve


Es ist nach Ansicht des BDEW ebenso sinnvoll, die betreffenden Anlagen in Abhängigkeit von ihrem Standort auch mit der Funktion einer Netzreserve zu betrauen, auf die die ÜNB zur Sicherung der Systemstabilität jederzeit zugreifen können.

Allerdings läuft die Kapazitätsreserveverordnung zunächst weitgehend leer. Denn zunächst will die Bundesregierung auf Braunkohlekraftwerke zurückgreifen. Das Weißbuch zum Strommarktdesign hatte diese Absicherung als Klimasegment bezeichnet. Die für diese Maßnahme notwendigen Bestimmungen finden sich weder im Entwurf der Kapazitätsreserveverordnung noch in einer anderen Verordnung. Vielmehr hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die Stilllegung der Kraftwerke unmittelbar im Stromarktgesetz abschließend zu regeln. Betroffen sind Braunkohlekraftwerksblöcke mit einer installierten Nettonennleistung von 2,7 GW. Diese Anlagen werden erst schrittweise vorläufig stillgelegt und dann beginnend mit dem 30. September.2020 endgültig stillgelegt. Die letzten Anlagen werden zum 30.09.2023 endgültig stillgelegt. Sie werden sukzessive ersetzt durch Anlagen, die auf der Grundlage der Kapazitätsreserveverordnung ausgeschrieben werden.

Desweiteren sollen im Rahmen der Netzreserve für die Zeit ab dem Winterhalbjahr 2021/2022 Neuanlagen mit einer Leistung von bis zu 2 GW zum Einsatz kommen. Diese sollen im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens am 30. April 2017 ermittelt werden. Die Anforderungen an Neuanlagen werden wiederum in der Kapazitätsreserveverordnung festgelegt.

In der Anlage finden Sie eine Grafik, die das Zusammenspiel der einzelnen Reserveinstrumente in einem Strommarkt 2.0 veranschlaulicht.

In der mündlichen Anhörung am 16.Oktober 2015 platzierten die Vertreter des BDEW die speziellen Hinweise und Anregungen, die auch in der BDEW-Stellungnahme vom 19.Oktober.2015 adressiert wurden, und äußerten sich zudem sehr kritisch zum Terminmanagement des BMWi. Sie machten deutlich, dass auch dem BMWi an einer qualifizierten und sachkundigen Prüfung eines solchen Referentenentwurfs gelegen sein müsse und rieten dringend, den Verbänden bei ähnlicher Gelegenheit mehr Zeit zur Stellungnahme einzuräumen.

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