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Redispatch 2.0

Die Bundesnetzagentur hat aktuell über die Herstellung der Betriebsbereitschaft und den Beginn des bilanziellen Ausgleichs durch die Netzbetreiber im Rahmen der BDEW-Übergangslösung informiert.

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© Jens Büttner/ picture alliance

In der Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0 vom 4. Februar legt die BNetzA dezidierte Schritte fest, wie der weitere Prozess zur vollständigen Umsetzung aller Zielprozesse des RD 2.0 im Rahmen der BDEW-Übergangslösung erfolgen soll. Dabei begrüßen die Beschlusskammern 6 und 8 in Ihrer gemeinsamen Mitteilung abermals die Bereitschaft der beteiligten Marktrollen, im Sinne eines geordneten Übergangs zusammenzuarbeiten und sich entsprechend der BDEW-Übergangslösung zu verhalten.

Besonderes Augenmerk liegt auf dem Beginn des bilanziellen Ausgleichs, für den eine Reihe einzuhaltender Schritte definiert werden, um den Prozess transparenter für alle Marktbeteiligten zu machen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass alle Verteilnetzbetreiber den geplanten Beginn des bilanziellen Ausgleichs dem BDEW verbindlich übermitteln sollen. Der BDEW wird gebeten, die Startzeitpunkte mittels einer Transparenzliste auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Diese Liste finden Sie hier.

Alle Netzbetreiber die zum 28.02.2022 Ihre Betriebsbereitschaft angezeigt haben, können gemäß der Mitteilung weiterhin die Regelungen zur Kostenanerkennung durch die Beschlusskammer 8 in Anspruch nehmen, die in der Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0 veröffentlicht wurde und auf den 28.02.2022 befristet war. In diesem Fall geht die BK 8 davon aus, dass für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 die in der Mitteilung Nr. 6 genannten „begründete Ausnahmefälle“ vorliegen. Sollte die Anzeige nicht erfolgen, bleibt ab dem Stichtag nur die Einzelfallprüfung durch die Behörde, ob dennoch ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.



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